Verfahrensgang
Tenor
1. Auf Seite 5 des Senatsurteils vom 12.11.2020 lautet Satz 7 des klägerischen Vortrags statt
Vor diesem Hintergrund überzeuge die Begründung des Landgerichtes, dass die Verkehrskreise die Bezeichnung "Kinderzahnarztpraxis" dahingehend verstehen würden, dass dort ein Zahnarzt tätig sei, der eine entsprechende Gebietsbezeichnung führen dürfe, nicht.
richtig wie folgt:
Vor diesem Hintergrund überzeuge die Begründung des Landgerichtes, dass die Verkehrskreise die Bezeichnung "Kinderzahnarztpraxis" dahingehend verstehen würden, dass dort ein Zahnarzt tätig sei, der eine entsprechende Gebietsbezeichnung führen dürfe.
2. Unter I 3 b bb), 2. Absatz (Seite 8, 9 des Urteils) - sowie in Satz 1 unter I 3 b dd) (1) - S. 10 des Urteils - lautet es statt "Weiterbildungsordnung" bzw. "WBO" richtig jeweils
"Berufsordnung" bzw. "BO"
Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin vom 10.12.2020 zurückgewiesen.
Gründe
Der zulässige Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin ist teilweise begründet.
1. Offensichtlich unrichtig (§ 319 Abs. 1 ZPO) ist, dass der siebte Satz des Klägervortrags auf Seite 5 des Urteils mit "nicht" endet. Es handelt sich um einen Schreibfehler.
2. Zutreffend rügt der Tatbestandsberichtigungsantrag unter 2 a auch, dass auf S. 8/9 des Senatsurteils die Bezeichnung "Weiterbildungsordnung" bzw. die Abkürzung "WBO" statt "Berufsordnung" bzw. "BO" verwandt wird. Auch insoweit handelt es sich um offensichtliche Schreibfehler.
Nicht zu berichtigen ist, soweit die Klägerin unter 2 b des Berichtigungsantrags den Begriff der "Weiterbildung" beanstandet, weil er sich dort auf die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 BO bezieht und der Erwerb solcher Kenntnisse eine Weiterbildung im allgemeinen Wortsinne darstellt.
3. Auch auf Seite 10 des Urteils unter (1) muss es statt "Weiterbildungsordnung" richtig "Berufsordnung" heißen.
Im Übrigen ist hier aber keine Berichtigung hinsichtlich der Wiedergabe eines Teils der Angaben der Justitiarin der Klägerin im Senatstermin vorzunehmen. Die Äußerung ist nicht unrichtig - auch nicht im Sinne einer Unvollständigkeit - wiedergegeben, da sie sich nur auf die Bestätigung der vom Senat angenommen fehlenden konkreten Vorgaben der Berufsordnung bezieht.
4. Nicht zu berichtigen - durch Ergänzung des Urteils - sind auch die Ausführungen auf Seite 10 im letzten Absatz des Senatsurteils. Die Entscheidungsgründe müssen nur eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, enthalten (§ 313 Abs. 3 ZPO). Der Senat hatte nicht darüber zu entscheiden, ob die Beklagte gem. § 13 BO berechtigt ist, einen Tätigkeitsschwerpunkt auszuweisen. Die Erwägungen auf Seite 10 des Senatsurteils stehen ersichtlich (nur) im Zusammenhang damit, dass entsprechend dem Obersatz (I 3 b dd) eine - unterstellte - höhere Verbrauchererwartung konkret von der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht aufgrund der von ihr dargelegten Umstände erfüllt ist.
Fundstellen
Dokument-Index HI15227631 |