Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 1 O 465/07) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen.
2. Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
3. Der am 1.12.2009 geplante Senatstermin entfällt.
Gründe
I. Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das LG hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Zahlung rückständiger Mieten (46.255,85 nebst Zinsen) verurteilt. Die dagegen vorgebrachten Berufungseinwände rechtfertigen keine der Beklagten günstigere Entscheidung. Es geht um drei Streitkomplexe, nämlich
1. die Befugnis der Beklagten zur Aufrechnung gegen die geltend gemachten Mietrückstände der Monate Februar bis Mai 2006 (2.095,24 EUR + 5.761,90 EUR + 7.875,14 EUR + 7.875,14 EUR) und eines Rückstandteils für den Monat Juni 2006 (1.392,58 EUR) i.H.v. insgesamt 25.000 EUR mit dem geltend gemachten Gegenanspruch (Investitionskostenzuschuss) in gleicher Höhe (künftig: Zuschuss),
2. die Befugnis der Klägerin, ab 1.9.2006 (nach Ablauf der ersten neun Monate seit Übernahme der Mietsache) statt der bis dahin vereinbarten variablen (auf die Belegung des Altenheims bezogenen) nun die feste (belegungsunabhängige) Miete (22.000 EUR/mtl.) zu verlangen, was die Beklagte erst ab 15.9.2006 zugesteht (künftig: Belegungsklausel) und
3. die Befugnis der Beklagten, ab Juli 2006 die monatlichen Mieten in der Höhe, in der sie hier noch geltend gemacht werden können, wegen der von ihr behaupteten Mängel zu mindern und zurückzubehalten.
Alle drei Streitkomplexe hat das LG im Ergebnis zu Recht zu Lasten der Beklagten entschieden.
1. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung scheitert bereits daran, dass ihr ein aufrechenbarer Gegenanspruch i.S.d. § 387 BGB in Verbindung mit der speziellen, mietvertraglich vereinbarten Aufrechnungsklausel (§ 1 Abs. 18 S. 4 Mietvertrag [MV]) fehlt.
a) Der Senat teilt die vom LG gewonnene Auslegung der (individuell vereinbarten) Zuschussklausel (§ 1 Abs. 18 S. 2, 3 MV), bei der es sich um die Vereinbarung eines "Anschaffungszuschusses" handelt. In der Tat hat die Klägerin - auf der Grundlage der bei Mietvertragsabschluss vorgelegten Kostenschätzung (§ 1 Abs. 18 S. 2 MV: 20.000 EUR [Einrichtung der Küche u. der Nebenräume] + 12.000 EUR [Restauranttheke, Rückbüffet] + 2.000 EUR [Empfangstheke, Schreibtisch] = 34.000 EUR) - versprochen, "auf Nachweis der ordnungsgemäßen Installation" der "vorstehend zitierten Einrichtung" der Beklagten einen "Zuschuss ... von ... EUR 25.000" zu zahlen (§ 1 Abs. 18 S. 2 MV).
Erste Voraussetzung für das Entstehen des Zuschussanspruchs sind demnach solche Aufwendungen für die in Rede stehenden Einrichtungsgegenstände (künftig: Einrichtungen) durch die Beklagte als Mieterin. Nach dem im zweiten Rechtszug präzisierten, aber schon im ersten Rechtszug gehaltenen Sachvortrag hat Aufwendungen für solche Anschaffungen - jedenfalls bis zum 13.5.2009 - nicht die zuschussberechtigte Beklagte, sondern die mit ihr in Geschäftsbeziehung stehende, aber nicht zuschussberechtigte B. gGmbH getätigt. Diese Gesellschaft (künftig: Leasinggeberin) soll die Einrichtungen im Dezember 2005 und im März 2006 von der Firma D. (künftig: Lieferantin) gekauft und anschließend der Beklagten als Leasingnehmerin zur Nutzung überlassen haben. Die Leasingkonstruktion sei aus steuerrechtlichen Gründen gewählt worden, nämlich um ihr, der Beklagten, die Möglichkeit zu geben, den monatlichen Nutzungsaufwand (Leasingraten) als Betriebskosten ausweisen und steuermindernd geltend zu machen. Daraus folgt, dass nicht die Beklagte Kosten für die Einrichtungen aufgewendet hatte. Denn hätte sie dies selbst gemacht, hätte sie wegen deren Aktivierung in ihrem Vermögen den Anschaffungsaufwand nicht steuermindernd geltend machen können. Aus steuerrechtlicher Sicht war das Leasinggeschäft deshalb zivilrechtlich notwendig gewesen (vgl. BGH NJW 2009, 575, 577 [Rz. 31] = BGHZ 178, 227 m.w.N.).
Aus mietvertraglicher Sicht war es indes schädlich. Denn Sinn und Zweck des hier umstrittenen mietvertraglich vereinbarten Zuschusses war es nicht, Anschaffungen der Leasinggeberin zu begünstigen, mit der die Klägerin keine Rechts- und Geschäftsbeziehungen unterhält, sondern allein Aufwendungen der Beklagten als Mieterin der Klägerin. Da die Beklagte jedenfalls bis zum 13.5.2009 keine Einrichtungen angeschafft hatte, war der Zuschuss nicht entstanden bzw. nicht fällig und konnte mit ihm auch nicht aufgerechnet werden.
b) An dieser Rechtslage hat sich auch im zweiten Rechtszug im Ergebnis nichts geändert. Dabei kann offen bleiben, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, unter Beteiligung der Lieferantin und der Leasinggeberin seien die dem Geschäftsabschluss von Dezember 2005/März 2006 zugrunde liegenden Kausalverhältnisse aufgehoben, die ausgetauschten Leistungen rückabgewickelt und stattdessen sei nachträglich, nämlich am 13.5.2009 (GA 366) über die Einrichtungen ein Kaufvertrag zwis...