Verfahrensgang

AG Duisburg-Hamborn (Aktenzeichen 19 F 13/18)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 03.08.2018 - 19 F 13/18 - aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin vom 23.04.2018 nach Maßgabe der nachfolgenden rechtlichen Erwägungen zurückverwiesen.

 

Gründe

I) Die Antragsgegnerin ist die am 17.09.2000 geborene - zu Beginn des Verfahrens noch durch ihre Mutter vertretene - Tochter des Antragstellers. Dieser hat mit Schriftsatz vom 09.01.2018 einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für einen Unterhaltsabänderungsantrag in Bezug auf eine Jugendamtsurkunde vom 08.02.2012 beantragt, mit der er sich- in Abänderung eines früheren Titels - zur monatlichen Zahlung von Mindestkindesunterhalt für die Antragsgegnerin entsprechend der jeweiligen Altersstufe des Kindes abzüglich des hälftigen Kindergeldes verpflichtete.Unter Berufung darauf, dass die Antragsgegnerin - unstreitig - seit August 2017 nach Abschluss ihrer schulischen Ausbildung bei dem A ein freiwilliges soziales Jahr mit der Einsatzstelle beim B GmbH in Stadt 1 begonnen hat, bei der ihr ein Taschengeld von monatlich 310 EUR für 08/17 und von 330 EUR ab 09/17 jeweils zuzüglich einer monatlichen Verpflegungspauschale von 50,- EUR gezahlt worden ist, begehrt der Antragsteller Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels dahingehend, dass ab August 2017 die Unterhaltsverpflichtung auf einen Betrag von 184 EUR begrenzt wird, so dass eine Überzahlung in Höhe von 150 EUR festzustellen sei, die Unterhaltsverpflichtung für den Zeitraum 09/17 bis 12/17 auf 174,- EUR begrenzt werde und er ab 01/18 nur noch zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 180,- EUR verpflichtet sei.Der Antragssteller hat die Auffassung vertreten, bei der Bemessung des Kindesunterhalts müsse von dem nach dem Unterhaltstitel geschuldeten Mindestunterhalts die Hälfte der Vergütung, die die Antragsgegnerin für die Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres erlangt (hat), in Abzug gebracht werden. Aufgrund seiner Einkommensverhältnisse sei er keinesfalls zu einem Unterhalt oberhalb des Mindestunterhalts verpflichtet.Die Antragsgegnerin ist dem Antrag zum einen mit der Begründung entgegengetreten, dass eine Berücksichtigung der Vergütung für die Ableistung des sozialen Jahres bei der Bestimmung des Kindesunterhalts nur unter Abzug eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs in Betracht komme, da es sich um eine ausbildungsnahe Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine von ihr angestrebte Ausbildung zur Operationsschwester am B Gmbh handele. Mit einer solchen Ausbildung, für die eine vorherige Absolvierung eines tätigkeitsnahen sozialen Jahres positiv gesehen werde, könne erst nach Erreichen des 18. Lebensjahres begonnen werden. Zum anderen hat die Antragsgegnerin die Auffassung vertreten, dem Antragssteller müsse ein höheres Einkommen zugerechnet werden, da er mit seinen bei seiner aktuellen Arbeitsstelle anfallenden Arbeitszeiten nicht seiner Verpflichtung zur vollschichtigen Arbeitsleistung nachkomme.

Die Antragsgegnerin hat eine Ausbildungsstelle als Operationsschwester bei dem B GmbH erhalten und die Ausbildung im September 2018 begonnen. Den vor diesem Hintergrund seitens des Antragstellers weitergehend gestellten Antrag festzustellen, dass der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin mit Wirkung ab September 2018 entfällt und die Zwangsvollstreckung aus dem bestehenden Titel der Jugendamtsurkunde mit Wirkung ab August 2018 einzustellen, hat die Antragsgegnerin anerkannt, worauf das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.07.2018 antragsgemäß Teilanerkenntnisbeschluss erlassen hat.

Den Antrag der Antragsgegnerin, ihr Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen das Abänderungsbegehren des Antragstellers zu gewähren, hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 3.8.2018 abgewiesen. Das Amtsgericht hat darauf abgestellt, es bestehe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverteidigung; die beantragte Herabsetzung jedenfalls für die Zeit des sozialen Jahres sei nicht zu beanstanden, weil die Antragsgegnerin ihren Unterhalt selbst hätte abdecken können. Nicht mehr schulpflichtige Kinder seien gehalten, sich einer Ausbildung zu unterziehen oder durch eigene Erwerbstätigkeit in den Grenzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes ihren Unterhalt sicherzustellen. Das freiwillige soziale Jahr sei nur dann Teil der Ausbildung, wenn es als Voraussetzung für eine andere Ausbildung gefordert werde. Dies sei vorliegend bei der in Rede stehenden und von der Antragsgegnerin angestrebten Ausbildung zur Operationsschwester am B GmbH nicht der Fall. Allein die bessere Aussicht für einen Ausbildungsplatz, die darüber hinaus nicht belegt sei, rechtfertige nicht den Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit. Die Antragsgegnerin hätte zur Überbrückung bis zum Beginn der Ausbildung 40 Wochenstunden unter Berücksichtigung der Grenzen des Jugendarbeitsschutzgesetz...

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