Tenor
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der Angeklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den gegen ihn erlassenen Haftbefehl der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Duisburg - Wirtschaftsstrafkammer - vom 4. Mai 2016.
Der Angeklagte befindet sich seit dem 12. November 2014 in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf. Seit dem 7. September 2015 besteht ein Haftbefehl der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Duisburg. Der Angeklagte hat gegen diesen Haftbefehl zunächst unter dem 30. März 2016 Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise, ihn außer Vollzug zu setzen. Hierauf hat die Wirtschaftsstrafkammer am 4. Mai 2016 einen neuen Haftbefehl erlassen und verkündet, gegen den sich der Angeklagte mit Schrift vom 13. Mai 2016 unter Rücknahme seiner vorhergehenden Beschwerde erneut mit einer Beschwerde wendet, wobei er sein Ziel der Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des Haftbefehls weiterverfolgt. Die Wirtschaftsstrafkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 17. Mai 2016 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hat bislang ab dem 4. Dezember 2015 an zwanzig Verhandlungstagen bis zum 6. April 2016 stattgefunden. Die Hauptverhandlung musste sodann ausgesetzt werden, nachdem am 2. Mai 2016eine der an der Hauptverhandlung beteiligten Schöffinnen gestorben war. Seit dem 18. Mai 2016 wird erneut gegen den Angeklagten verhandelt. Bis zum 9. September 2016 sind weitere 24 Verhandlungstage vorgesehen, diesmal unter Hinzuziehung einer Ergänzungsrichterin und eines Ergänzungsschöffen.
Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, zusammen mit anderen Mittätern achtmal einen Betrug begangen zu haben, wobei er gewerbsmäßig gehandelt und einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt habe. Die Anklage geht von folgendem Tatgeschehen aus:
Der Angeklagte war Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer später insolventen GmbH, die Metallhandel zum Gegenstand hatte und Marktführer in Deutschland auf dem Gebiet des Kupferhandels gewesen war. Die Gesellschaft befand sich seit 2012 in einer wirtschaftlichen Schieflage. Aufgrund hoher Verluste bis zum 2. Quartal 2013 war die Gesellschaft auf neue Finanzmittel angewiesen. Um diese zu beschaffen, erstellte der Mitangeklagte R manipulierte Forderungslisten, um die .... Privatbank im Rahmen eines vorgespiegelten Factoringgeschäftes zum Ankauf der (zumindest teilweise nicht existenten, teilweise schon längst beglichenen, teilweise anderweitig abgetretenen) Forderungen zu bewegen. Die diesen Listen zu Grunde liegenden Forderungen waren dabei dem Mitangeklagten R zuvor vom Angeklagten und der Mitangeklagten N mitgeteilt worden. Infolgedessen kam es aufgrund des hervorgerufenen Irrtums der Verantwortlichen der Bank über die Werthaltigkeit der übertragenen Forderungen zu insgesamt acht Auszahlungen großer Geldbeträge über insgesamt etwa 29 Millionen Euro im Zeitraum von Juni 2013 bis Oktober 2013 an die Gesellschaft, ohne dass dem entsprechende Werte gegenübergestanden hätten. Es kam zu einem Schaden von mehr als 22 Millionen Euro. Dem Angeklagten wird dabei vorgeworfen, an der Erstellung der Forderungslisten beteiligt gewesen zu sein und die Täuschung der Bank zusammen mit den anderen Mitangeklagten geplant und ausgeführt zu haben.
Der Angeklagte bestreitet die Tatvorwürfe. Er habe nicht gewusst, dass die Forderungslisten zur Täuschung der Bank verwendet worden seien. Nach seiner damaligen Kenntnis habe die Bank ungesicherte Barkredite gegeben. Die Mitteilung der Forderungen sei erfolgt, um darzustellen, dass sich seine Gesellschaft im laufenden Geschäftsbetrieb befunden habe. Er sei ebenfalls getäuscht worden.
Mit der Beschwerde macht der Angeklagte geltend, dass gegen ihn kein dringender Tatverdacht mehr gegeben sei. Ferner sei das Gebot auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes dadurch verletzt worden, dass die Wirtschaftsstrafkammer dem Angeklagten durch ihre Haftentscheidung vom 4. Mai 2016 den Beschwerderechtszug abgeschnitten und ihn dadurch gezwungen habe, neuerlich Beschwerde einzulegen. Außerdem sei der Beschleunigungsgrundsatz verletzt worden, da erst nach 35Tagen über die erste Beschwerde entschieden worden sei. Zudem sei zu bemängeln, dass die Wirtschaftsstrafkammer bislang an weniger als einem Sitzungstag pro Woche verhandelt habe, obwohl bei einem Verfahren wie dem vorliegenden bis zu zwei Sitzungstage pro Woche zu fordern wären. Im Übrigen stehe dem Verfahren gem. § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO ein Verfahrenshindernis entgegen, weil es auf Auskünften des Angeklagten im Insolvenzverfahren gegenüber dem Insolvenzverwalter beruhe. Schließlich sei der Angeklagte an einem Prostatakarzinom erkrankt, bei dem eine stationäre Operation mit anschließender Chemie- und Hormontherapie erforderlich sein werde.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Ihr muss mit Blick auf § 112 Abs. 1 StPO der Erfolg versagt bleiben, weil weiterhin der...