Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 4. Mai 2012 (VK 2-130/11) aufgehoben.
Der Antragsgegnerin wird untersagt, im Rahmen einer integrierten Versorgung von an Diabetes Mellitus erkrankten Versicherten für diese Lieferungen von Blutzuckermessgeräten und Teststreifen durch die Beigeladene zu 2 zuzulassen und/oder zu vergüten, soweit solche Lieferungen im Zusammenhang mit dem zwischen den Beigeladenen unter dem 11./13. Juli 2011 geschlossenen Kooperationsvertrag zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung von Versicherten mit Diabetes mellitus der A... sowie einer entsprechenden Rahmenvereinbarung erfolgen oder erfolgt sind.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer haben als Gesamtschuldner die Antragsgegnerin und die Beigeladenen zu tragen. Die der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung werden zu jeweils einem Drittel der Antragsgegnerin und den Beigeladenen auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin und den Beigeladenen auferlegt. Die Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB sind von der Antragstellerin zu tragen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.100.000 Euro
Gründe
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
I.
Die Antragsgegnerin, eine gesetzliche Krankenkasse in Sachsen-Anhalt, schloss mit der Beigeladenen zu 1, einer auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätigen Managementgesellschaft, am 1.7.2011 einen unbefristeten Vertrag zur integrierten Versorgung von an Diabetes leidenden Versicherten nach § 140a SGB V (im Folgenden: IV-Vertrag). Unter dem 11./13.7.2011 unterzeichneten die Beigeladene zu 1 und die Beigeladene zu 2, die Medizinprodukte herstellt und/oder vertreibt, im Rahmen des IV-Vertrags einen Kooperationsvertrag über die Versorgung der genannten Versicherten mit Blutzuckermessgeräten und Teststreifen. Geregelte Vergabeverfahren fanden nicht statt.
Die Antragstellerin, die ebenfalls Blutzuckermessprodukte herstellt und vertreibt, erfuhr von den Verträgen und brachte bei der Vergabekammer des Bundes einen Nachprüfungsantrag an, mit dem sie gegen die Antragsgegnerin begehrt hat, einen Rahmenvertrag zwischen den Beigeladenen für unwirksam zu erklären, der Antragsgegnerin weitere Abrufe aus ihm zu untersagen und sie zu einer EU-weiten Ausschreibung zu verpflichten.
Anders als den IV-Vertrag kennt die Antragstellerin den Kooperationsvertrag zwischen den Beigeladenen nicht. Ihren Antrag auf Einsichtnahme in jenen Vertrag lehnte der Senat in einem Zwischenverfahren durch Beschwerdeentscheidung vom 16.2.2012 (VII-Verg 2/12) ab.
Im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer hat die Antragstellerin im Wesentlichen geltend gemacht, die Antragsgegnerin habe unter Umgehung eines geregelten, aber vorgeschriebenen Vergabeverfahrens die Beigeladene zu 1 damit beauftragt, die Ausstattung von an Diabetes erkrankten Versicherten mit Blutzuckermessgeräten und Teststreifen durch Abschluss einer auf Lieferung gerichteten Rahmenvereinbarung zu vermitteln. Dabei habe die Beigeladene zu 1, dieser zuzurechnen, als mittelbare Stellvertreterin der Antragsgegnerin gehandelt. In Gestalt eines Rahmenvertrags zum Kooperationsvertrag sei - als De-facto-Vergabe zu bewerten - mit der Beigeladenen zu 2 ein Beschaffungsvertrag abgeschlossen worden. Aufgrund dessen werde die Versorgung der Versicherten mit den genannten Produkten, dazu noch unbefristet und bei einer angestrebten Umsetzungsquote von 80 % in einem erheblichen Umfang, dem Wettbewerb entzogen, was zu einer Verdrängung anderer Anbieter vom einschlägigen Markt führe. Den zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1 geschlossenen IV-Vertrag hat die Antragstellerin nicht zum Gegenstand einer Nachprüfung gemacht.
Die 2. Vergabekammer des Bundes hat den Nachprüfungsantrag durch Beschluss vom 4.5.2012 (VK 2-130/11) abgelehnt. Auf die Gründe ihres Beschlusses wird verwiesen.
Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde erhoben, mit der sie ihren Vortrag vor der Vergabekammer wiederholt und vertieft, die Gründe des angefochtenen Beschlusses bekämpft und ergänzend vorträgt, die Antragsgegnerin habe auf den Inhalt des Kooperationsvertrags zwischen den Beigeladenen Einfluss genommen.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den zwischen den Beigeladenen geschlossenen Rahmenvertrag für unwirksam zu erklären, und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die verfahrensgegenständlichen Produkte unter Beachtung des Vergaberechts europaweit auszuschreiben.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen beantragen,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Sie treten der Beschwerde entgegen und verneinen eine Ausschreibungspflicht.
Die Antragsgegnerin verteidigt sich unter anderem damit, nicht Partei des Kooperationsvertrags sowie nicht Leistungsempfängerin zu sein; dementsprechend tätige sie ebenso wenig Abrufe aus jenem Vertrag. Zwar soll...