Verfahrensgang
Bundesnetzagentur (Beschluss vom 03.11.2015; Aktenzeichen BK6-15-010-A4) |
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 03.11.2015 (BK6-15-010-A4) über das Bestehen eines Anspruchs der Antragstellerin auf Zuweisung von Anschlusskapazität in Höhe von 50 MW auf der Anbindungsleitung NOR-6-2 für ihren Offshore-Windpark Hohe See wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur, der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1).
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf... EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Beschwerdeführerin begehrt Rechtsschutz gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 24.11.2015 (BK6-15-010-A4), durch den der Antragstellerin 50 MW Anschlusskapazität auf der Anbindungsleitung NOR-6-2 für die Einspeisung von Energie durch den Offshore-Windpark Deutsche Bucht zugewiesen worden sind.
Die Beschwerdeführerin plant in der deutschen Außenwirtschaftszone der Nordsee die Errichtung und den Betrieb des Offshore-Windparks (OWP) B. mit einer installierten Leistung von... MW. Der OWP wurde durch die C. GmbH unter dem Projektnamen... im Jahr 2008 beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) beantragt. Anfang Oktober 2013 wurden alle Projektrechte auf die D. AG übertragen, die auf der Grundlage eines internen Auftragsverhältnisses für die Beschwerdeführerin - eine 100%ige Tochter der D. AG - tätig geworden ist.
Der OWP B. ist im Cluster 6 des Bundesfachplans Offshore Nordsee 2013 geplant, im räumlichen Zusammenhang mit den OWP's BARD Offshore I, Veja Mate und Deutsche Bucht, die im Gegensatz zu dem OWP B. über eine unbedingte Netzanbindungszusage verfügen. Nach der bisherigen Planung sollte eine Anbindung des OWP B. an das von dem Übertragungsnetzbetreiber TenneT TSO GmbH noch zu errichtende Netzanbindungssystem (NAS) BorWin4 erfolgen, das über eine Kapazität von 900 MW verfügen soll. Auch der OWP Deutsche Bucht sollte an BorWin4 angeschlossen werden.
Im Cluster 8 belegen sind die OWP's Global-Tech I (Erzeugungsleistung 400 MW), Albatros I (Testfeld mit 50 MW Erzeugungsleistung), Albatros (Erzeugungsleistung 360 MW) sowie Hohe See (496 MW). In den Cluster 8 führt die ebenfalls von TenneT TSO GmbH geplante Netzanbindungsleitung BorWin3, die mit einer Übertragungskapazität von 900 MW errichtet wird. Nach den ursprünglichen Planungen sollten an BorWin3 der OWP Albatros I, der OWP Albatros sowie der OWP Hohe See angeschlossen werden, so dass 862 MW der verfügbaren Netzanbindungskapazitäten ausgeschöpft wären. Der ebenfalls im Cluster 8 belegene OWP Global-Tech I war bislang nicht zum Anschluss an BorWin3 vorgesehen, sondern ist derzeit über die Netzanbindungsleitung BorWin2, die über eine Übertragungskapazität von 800 MW verfügt, mit berücksichtigt. Neben dem OWP Global-Tech I wird über BorWin2 der im Cluster 6 belegene OWP Veja Mate mit einer Erzeugungsleistung von 400 MW angeschlossen.
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, diese Anbindungssituation abzuändern. Am 23.03.2015 hat sie unter dem Aktenzeichen BK6-14-127 die Verlagerung der 400 MW Anbindungskapazität des OWP Global Tech I von der Anbindungsleitung BorWin2 auf die Anbindungsleitung BorWin3 beschlossen. In dem Beschluss führt sie aus, mit der Kapazitätsverlagerung des OWP Global Tech I werde eine clusterfremde Netzanbindung aus der Vergangenheit beseitigt und der Anschluss aller im Cluster 6 belegenen Offshore-Windparks könne ohne Beauftragung eines weiteren Netzanbindungssystems erfolgen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin in dem Verfahren Az. VI-3 Kart 84/15 (V) mit dem Ziel der Aufhebung des Verlagerungsbeschlusses. In diesem Verfahren hatte die Beschwerdeführerin auch beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 23.03.2015 - BK6-14-127 - anzuordnen. Der Senat hat den Eilantrag durch Beschluss vom 27.05.2015 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Senatsbeschlusses verwiesen.
Am 25.03.2015 eröffnete die Beschlusskammer 6 unter dem Aktenzeichen BK6-15-010 ein Verfahren zur Zuweisung von Anschlusskapazität auf Anbindungsleitungen für Windenergieanlagen auf See. Die Einleitung wurde am 01.04.2015 im Amtsblatt der Bundesnetzagentur - Ausgabe 6/2015 - und am selben Tag auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung hat die Beschlusskammer entsprechend der Regelung unter Tenorziffer 1.4 der Festlegung BK6-13-001 vom 13.08.2014 folgende Daten veröffentlicht:
Anbindungssystem
freie Kapazität (MW)
freie Schaltfelder
NOR-2-3
138,0
NOR-2-4
387,0
NOR-6-2
190,0
OST-1-3
15,0
OST-3-1; Ost-3-2
2,3
- Frist zur Vorlage der Unterlagen nach Tenorziffer 2.2 der Festlegung: 06.05.201...