Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 17 OH 10/08) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 16.07.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf-zuerlegen, wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Das Landgericht hält die Antragsgegnerin für verpflichtet, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen, nachdem diese die von der Antragstellerin an der Heizungsanlage behaupteten Mängel vor Beauftragung eines Sachverständigen behoben hatte. Die Antragstellerin hatte nach der Mängelbeseitigung das von ihr angestrengte selbständige Beweisverfahren einseitig für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg. Ein prozessrechtlicher Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin besteht nicht. Ihre einseitige Erklärung, das Verfahren sei in der Hauptsache erledigt, ermöglicht keine Kostengrundentscheidung gegen die Antragsgegnerin (vgl. BGH BauR 2004, 1181 f).
Die Entscheidung über die Kosten eines Rechtsstreits beruht auf dem Grundsatz, dass die Partei die Kosten zu tragen hat, zu deren Nachteil die Entscheidung des Gerichts ergeht (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Grundsätze der §§ 91 ff ZPO sind auf das selbständige Beweisverfahren nur eingeschränkt anwendbar. In diesem Verfahren ergeht grundsätzlich keine Kostenentscheidung (Zöller/Herget, ZPO, 27. Auflage, § 490 Rdn. 5). Die Anordnung der Beweiserhebung bedeutet weder eine Entscheidung über ein Recht oder einen Anspruch, noch ergeht die Anordnung zum Nachteil des Antragsgegners. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bilden einen Teil der Kosten eines anhängigen oder künftigen Erkenntnisverfahrens zwischen den Parteien, neben dem oder zu dessen Vorbereitung das selbständige Beweisverfahren stattgefunden hat (vgl. BGH a.a.O.) Soweit eine Kostenentscheidung in einem selbständigen Beweisverfahren von der Prozessordnung überhaupt vorgesehen ist, erfolgt sie gegen den Antragsteller (§ 494a Abs. 2 ZPO). Eine Kostenentscheidung gegen den Antragsgegner ohne ein Verfahren in der Hauptsache ist nicht vorgesehen.
Dies kann auch nicht in entsprechender Anwendung von § 494a Abs. 2 ZPO geschehen. Hierfür besteht weder eine Lücke, noch ist die rechtliche Situation mit der von § 494a ZPO geregelten Situation vergleichbar. Zweck von § 494a ZPO ist es, die Lücke zu schließen, die verbleibt, wenn der Antragsteller aufgrund eines für ihn ungünstigen Ergebnisses der Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren auf die Erhebung der Klage in der Hauptsache verzichtet. Das soll nicht dazu führen, dass der Antragsteller der Kostenpflicht entgeht, die sich aus der Abweisung der Klage in der Hauptsache ergäbe (vgl. BGH a.a.O.).
Nimmt aber hier die Antragsgegnerin vor der Erhebung des beantragten Beweises eine Handlung vor, die das Interesse der Antragstellerin entfallen lässt, die Antragsgegnerin hierauf klageweise in Anspruch zu nehmen, liegt der Fall schon insofern anders, als § 494a ZPO allein die Belastung des Antragstellers und nicht die Belastung des Antragsgegners mit den Kosten des Verfahrens vorsieht. Zudem erlaubt das Verhalten der Antragsgegnerin weder einen Schluss auf eine sie treffende materielle Kostentragungspflicht, noch ist es mit ihrem Willen zu dem selbständigen Beweisverfahren gekommen. Der Antragstellerin steht hier vielmehr die Klage auf Feststellung offen, dass die Antragsgegnerin zu der vorgenommenen Handlung verpflichtet war. Obsiegt sie in diesem Verfahren, erreicht sie eine Kostengrundentscheidung, die die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens umfasst.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens
Fundstellen