Leitsatz (amtlich)
Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers, durch den der Gläubiger mit weniger als 200 EUR beschwert ist, findet nicht die sofortige Beschwerde nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 ZPO, sondern die befristete Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt.
Normenkette
RPflG § 11 Abs. 2; ZPO § 567 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Beschluss vom 07.10.2008; Aktenzeichen 3 O 95/08) |
Tenor
Die Vorlage der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 3. Zivilkammer des LG Wuppertal - Rechtspflegerin - vom 7.10.2008 ist unzulässig.
Dem LG - Einzelrichter der 3. Zivilkammer - wird die sofortige Erinnerung zur Entscheidung übertragen.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens sind die zur Ausgleichung zu bringenden Kostenfestsetzungsanträge der Parteien. In dem vorangegangenen Rechtsstreit hatten sie sich durch Vergleich vom 16.7.2008 darauf geeinigt, dass der Kläger 10 % und der Beklagte 90 % der Kosten zu tragen hätten. Der beklagte Rechtsanwalt hat seine eigenen Kosten, jeweils ohne Mehrwertsteuer, angemeldet. Dagegen hat sich der Kläger mit der Begründung gewandt, der Beklagte müsse sich 0,5 Geschäftsgebühren im Betrage von 341,90 EUR anrechnen lassen; denn vor dem Rechtsstreit sei zwischen den Parteien korrespondiert worden.
Das LG - Rechtspflegerin - hat die Ausgleichung ohne Anrechnung einer anteiligen Geschäftsgebühr vorgenommen und durch den angefochtenen Beschluss gegen den Beklagten 1.667,02 EUR festgesetzt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Erinnerung und beantragt die Festsetzung von 1.701,20 EUR, weil die 0,5 Geschäftsgebühren anteilig (10 %) zu Lasten des Beklagten berücksichtigt werden müssten.
Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und die Sache dem Senat als sofortige Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Vorlage der Sache ist nicht gerechtfertigt. Denn dem Kläger steht gegen den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss nach den allgemeinen Vorschriften, d.h. gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 S. 1 ZPO, ein Rechtsmittel nicht zu.
Die sofortige Beschwerde des Klägers wäre, wenn sie sich gegen einen richterlichen Beschluss wendete, nach § 567 Abs. 2 ZPO nicht zulässig. Denn die Mindestbeschwerdesumme von 200 EUR gem. § 567 Abs. 2 S. 2 ZPO in der Fassung des Zivilprozessreformgesetzes v. 27.7.2001 (BGBl. I, 1887) und des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 (BGBl. I, 718) ist von der Beschwerde des Klägers nicht erreicht. Während die frühere Fassung der Vorschrift für Kostengrundentscheidungen einen Beschwerdewert von 100 EUR und für andere Entscheidungen über Kosten einen solchen von 50 EUR bestimmt hatte, ist diese Unterscheidung mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz entfallen und für alle "Entscheidungen über Kosten" ein einheitlicher Beschwerdewert von 200 EUR vorgeschrieben worden.
Dem genügt die Erinnerung des Klägers nicht. Denn er strebt mit seinem Antrag ausdrücklich eine Heraufsetzung des von dem Beklagten zu erstattenden Betrages von 1.667,02 EUR auf 1.701,20 EUR, mithin um lediglich 34,18 EUR, an. Mag sich der Kläger auch geringfügig verrechnet haben, so ändert auch die Begründung des Antrags nichts an dem unzureichenden Beschwerdewert. Denn es geht ihm um die Anrechnung einer halben Geschäftsgebühr im Betrage von 341,90 EUR. Da sich der Beklagte diese auf Grund der von den Parteien vereinbarten Kostenteilung (90 % zu 10 %) lediglich zu 10 % auf seine Kosten anrechnen lassen müsste, ist der Kläger lediglich i.H.v. 34,19 EUR beschwert.
Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist daher gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG binnen der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist allein die Erinnerung statthaft. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. So hätte die Rechtspflegerin hier verfahren müssen. Da sie dem Rechtsbehelf des Klägers nicht abgeholfen hat, war sie gehalten, die Sache dem zuständigen Einzelrichter (§ 11 Abs. 2 S. 4 RPflG i.V.m. § 568 S. 1 ZPO) zur Entscheidung vorzulegen. Das holt der Senat hiermit nach.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Fundstellen
Haufe-Index 2121126 |
ZAP 2009, 1312 |
AGS 2009, 299 |
OLGR-Mitte 2009, 366 |