Leitsatz (amtlich)
Die Vorlage eines Verschmelzungsberichts ist bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften jedenfalls dann nicht erforderlich ist, wenn arbeitnehmerlose Gesellschaften in der Weise verschmolzen werden, dass eine 100 %ige Tochtergesellschaft von der sie beherrschenden Muttergesellschaft aufgenommen wird und der Anteilsinhaber des Mutterunternehmens auf die Erstellung eines Verschmelzungsberichts verzichtet.
Normenkette
UmwG § 8 Abs. 3, § 122e
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen HRB 68403) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf (Registergericht) vom 27. Dezember 2021 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, über den Eintragungsantrag der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist die 100 %ige Tochtergesellschaft der in Belgien geschäftsansässigen und nach belgischem Recht gegründeten "..." (nachfolgend: G). Am 19. Juli 2021 haben beide Gesellschaften einen notariell beurkundeten Verschmelzungsplan aufgestellt. Danach soll die G im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme der Antragstellerin verschmolzen werden. Die Verschmelzung soll derart erfolgen, dass die Antragstellerin ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Ausschluss der Abwicklung mit Wirkung zum 1. Januar 2021 auf die G überträgt. Auswirkungen auf Arbeitnehmer besitzt die Verschmelzung nicht, weil weder die Antragstellerin noch die G über Arbeitnehmer verfügt.
Unter dem 20. August 2021 hat die Antragstellerin die vorgenannte Verschmelzung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.
Das Amtsgericht hat die Antragstellerin mit dem angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass die begehrte Handelsregistereintragung noch nicht erfolgen könne, weil der in § 122e UmwG geforderte Verschmelzungsplan der Antragstellerin nicht vorgelegt worden sei. Auch bei der Verschmelzung von arbeitnehmerlosen Kapitalgesellschaften bedürfe es des in § 122e UmwG genannten Verschmelzungsplans. Das gelte auch deshalb, weil dieser mittelbar dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger diene. Ein Verzicht der Gesellschafter der an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen auf Vorlage eines Verschmelzungsplans sei aus Rechtsgründen nicht möglich. Der im Laufe des Verfahrens vorgelegte Verschmelzungsbericht der Antragstellerin genüge inhaltlich nicht den Anforderungen. Es sei nicht festzustellen, dass der Verschmelzungsplan den Anteilseignern spätestens einen Monat vor der Versammlung der Anteilsinhaber zugänglich gemacht worden sei (§§ 122e Satz 2, 63 Abs. 1 Nr. 4 UmwG). Zudem fehle eine Erläuterung der Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Gesellschaftsgläubiger (§§ 122e Satz 1, 122j, 122a Abs. 2, 22 UmwG). Schließlich sei dem Erfordernis der Ausführlichkeit des Berichts (§§ 122a Abs. 2, 8 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz UmwG) nicht Genüge getan.
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Auffassung, dass bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung von arbeitnehmerlosen Kapitalgesellschaften ein Verschmelzungsbericht entbehrlich sei. Der Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes sei nicht tragfähig, weil der Verschmelzungsbericht den Gläubigern der beteiligten Gesellschaften nicht zugänglich gemacht werde. Eine inhaltliche Prüfung des Verschmelzungsberichts sei dem Registergericht verwehrt, weil es vorliegend nicht um die Beachtung zwingender gesetzlicher Anforderungen im öffentlichen Interesse gehe. Die Einhaltung der Zugangsfrist sei verzichtbar. Der Verzicht auf die Fristeinhaltung liege konkludent in dem Verzicht der Gesellschafter auf Vorlage eines Verschmelzungsberichts.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und mit Beschluss vom 31. Januar 2022 die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Registerakte verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, weil die Handelsregistereintragung mit der vom Amtsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden darf. Die Antragstellerin ist schon nicht verpflichtet, dem Registergericht einen Verschmelzungsbericht nach § 122e UmwG vorzulegen. Nach der genannten Vorschrift sind bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung im Verschmelzungsbericht nach § 8 UmwG auch die Auswirkungen der Verschmelzung auf die Gläubiger und Arbeitnehmer der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft zu erläutern. Deshalb kommt es auf die vom Amtsgericht reklamierten inhaltlichen Mängel des eingereichten Verschmelzungsberichts nicht an.
A. Eines Verschmelzungsberichts, in dem die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Arbeitnehmer der an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen erläutert werden (§ 122e Satz 1 UmwG) und der dem Betriebsrat bzw. den Arbeitnehmern zugänglich zu machen ist (§ 122e Satz 2 UmwG), bedarf es vorliegend nicht. Es liegt auf der Hand, dass der Gesichtspunkt des Arbeitnehmerschutzes dann nicht zum Tragen ...