Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.11.2021)

 

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. November 2021 ist erledigt.

    Es wird festgestellt, dass der Vollzug von Organisationshaft in der JVA Düsseldorf in der Zeit vom 7. Oktober 2021 bis zum 23. Februar 2022 rechtswidrig war.

  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin angefallenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
 

Gründe

I.

Mit Urteil vom 12. April 2021, rechtskräftig seit 20. April 2021, sprach das LandgerichtNürnberg-Fürth den Verurteilten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in zwei Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig und verhängte gegen ihn unter Einbeziehung der mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. November 2019 (12 KLs 21/19) erkannten Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten. Zudem ordnete die Kammer nach § 64 StGB seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Der zugleich bestimmte Vorwegvollzug der Strafe von 27 Monaten war durch Anrechnung der in einbezogener Sache erlittenen Untersuchungshaft (vom 13. Februar 2019 bis 3. Februar 2020) sowie den anschließenden Vollzug von Strafhaft (ab 4. Februar 2020) am 12. Mai 2021 erledigt. Der Verurteilte wurde indes erst am 24. Februar 2022 - also nach mehr als neunmonatiger Organisationshaft - aus der JVA Düsseldorf zum Vollzug der Maßregel in die LVR-Klinik Bedburg-Hau überführt.

Dem Beginn des Maßregelvollzuges ging folgender Verfahrensablauf voraus:

Mit Schreiben vom 30. April 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gemäß § 9 StrVollStrO die (insoweit gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, 24 Abs. 1 StrVollStrO zuständige) Staatsanwaltschaft Düsseldorf darum, im Wege der Amtshilfe eine Aufnahme des Verurteilten in der zuständigen Maßregeleinrichtung samt Verschubung zum Ende des Vorwegvollzuges zu organisieren. Hierauf teilte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf durch Schreiben vom 18. Mai 2021 mit, dass wegen akuten Platzmangels im dortigen Zuständigkeitsbereich die Einweisung in eine Entziehungsanstalt erhebliche Zeit in Anspruch nehmen werde; es wurde deshalb angeregt, zunächst die Unterbringung in Bayern zu veranlassen und später die Verlegung zu betreiben. Am 19. Mai 2021 sandte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf ein Aufnahmeersuchen an den Landschaftsverband Rheinland, Dezernat Maßregelvollzug (im Folgenden: LVR); eine telefonische Rückfrage am 20. Mai 2021 ergab, dass dort aktuell kein Platz zur Verfügung stehe. Nachdem die Problematik am selben Tage zwischen den zuständigen Rechtspflegerinnen beider Staatsanwaltschaften telefonisch erörtert worden war, teilte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth am 21. Mai 2021 telefonisch mit, dass infolge der Corona-Pandemie auch die Platzbeschaffung in Bayern schwierig sei und dort vorerst nichts veranlasst werde. Mit Schreiben vom 31. Mai 2021 bestätigte die Direktorin des LVR den Eingang des Aufnahmeersuchens und wies darauf hin, dass ein Behandlungsplatz nicht sofort zur Verfügung gestellt werden könne, man aber bemüht sei, einen solchen zeitnah zu finden. Nachdem auf Sachstandsanfragen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf am 10. und 16. Juni 2021 weiterhin keine Aufnahmemöglichkeit benannt werden konnte, setzte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth darüber in Kenntnis, dass ein Unterbringungsplatz derzeit nicht zur Verfügung gestellt werden könne und das Ministerium der Justiz über diesen Umstand bereits mit Schreiben vom 25. Mai 2021 informiert worden sei. Zugleich wurde um Mitteilung gebeten, ob und gegebenenfalls wann der Untergebrachte aus der Organisationshaft zu entlassen sei. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth erwiderte hierauf, dass eine Entlassung nicht erfolgen solle, bat um Benachrichtigung, falls bis zum 12. August 2021 kein Unterbringungsplatz organisiert werden könne, und stellte in Aussicht, dass dann ein Platz in Bayern gesucht werde. Weitere an den Landschaftsverband Rheinland gerichtete Platzanfragen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf verliefen ebenfalls erfolglos. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf teilte daraufhin der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth per Telefax vom 3. August 2021 mit, dass die Bereitstellung eines Unterbringungsplatzes bis zum 12. August 2021 nicht zugesichert werden könne. Auf telefonische Rückfrage erklärte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth am 18. August 2021, dass der Verurteilte weiter in Haft bleiben solle; es werde dessen Abschiebung oder eine Umstellung der Vollstreckungsreihenfolge geprüft. Eine am selben Tage erneut von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf an den Landschaftsverband gerichtete Anfrage verlief wiederum negativ. Mit Anwaltsschriftsa...

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