Leitsatz (amtlich)
Eine Vormerkung ist mit Blick auf ihre mögliche Verwendung zur Sicherung eines neuen, deckungsgleichen Anspruchs ("Neuaufladung") nicht allein auf Grund des Nachweises im Grundbuch zu löschen, dass der ursprünglich gesicherte Anspruch durch Ausübung des Vorkaufsrechts erloschen ist.
Normenkette
GBO §§ 19, 22, 29, 84, 87
Verfahrensgang
AG Wesel (Beschluss vom 25.10.2010) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Wert: 3.000 EUR
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) war Inhaberin des vorgenannten Erbbaurechtsanteils nebst dem damit verbundenen Sondererbbaurecht an einer Wohnung mit Kellerräumen.
In Abteilung II Nr. 4 ist ein dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle zugunsten der Beteiligten zu 3) eingetragen.
Durch notariellen Kaufvertrag vom 24.2.2010 - UR 118/2010 - veräußerte die Beteiligte zu 1) ihr Wohnungserbbaurecht an den Beteiligten zu 2). In § 1 des Vertrages ist u.a. das Vorkaufsrecht zugunsten der Beteiligten zu 3) als Belastung aufgeführt.
Unter § 10 des Vertrages bewilligten und beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) die Eintragung einer Übertragungsvormerkung. Zugleich beantragte der Beteiligte zu 2) die Löschung dieser Vormerkung "bei der grundbuchrechtlichen Umschreibung". Die Eintragung der Vormerkung erfolgte am 15.3.2010.
Durch notariellen Kaufvertrag vom 29.3.2010 veräußerte die Beteiligte zu 1), vertreten durch ihre Tochter Frau M. O., den Erbbaurechtsanteil an die Beteiligte zu 3). Dabei handelte Frau O. ausweislich des Rubrums des vorgenannten Vertrages auf Grund "der notariellen Vollmacht vom 30.11.2004 - Ur. Nr.: 720/2004 des amtierenden Notars, die bei der Beurkundung im Original vorlag, auf deren Beifügen und Verlesen verzichtet wurde und die bislang nicht widerrufen worden ist".
In I. 3. des Kaufvertrages erklärten die für die Beteiligte zu 1) Erschienene und die Beteiligte zu 3), dass diese mit formloser Erklärung vom 15.3.2010 gegenüber der Verkäuferin das Vorkaufsrecht fristgerecht ausgeübt habe und die Wirksamkeit der Vorkaufsrechtsausübung hiermit anerkannt werde.
Am 7.7.2010 hat der Notar beantragt, (a) die die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 3) vorzunehmen, (b) die Auflassungsvormerkung zugunsten des Beteiligten zu 2) zu löschen sowie (c) die Eintragung einer Grundschuld.
Durch Zwischenverfügung vom 26.7.2010 hat das Grundbuchamt - unter Fristsetzung - das Fehlen einer Löschungsbewilligung des Beteiligten zu 2) beanstandet.
Der Notar hat demgegenüber mit Schreiben vom 15.9.2010 die Auffassung vertreten, die Auflassungsvormerkung sei auf jeden Fall, gegebenenfalls gem. §§ 84 ff. GBO, zu löschen, da nach Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 3) kein zu sichernder Anspruch mehr bestehe.
Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 27.9.2010 ausgeführt, dass eine Löschung nach § 84 GBO nur in Betracht komme, wenn in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sei, dass das gesicherte Recht gegenstandslos geworden sei. Dies setze den Nachweis einer wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts voraus. Da dies aus Sicht des Nachlassgerichts nicht möglich sei, verbleibe es bei dem Erfordernis der Vorlage einer Bewilligung des Beteiligten zu 2).
Nach Ablauf der zur Behebung des Hindernisses gesetzten Frist hat das Grundbuchamt durch Beschluss vom 25.10.2010 den Antrag der Beteiligten zu 1) vom 7.7.2010 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 2.11.2010. Sie macht geltend, durch die Vorlage der notariellen Urkunde sei die wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts in der erforderlichen Form nachgewiesen.
Durch Beschluss vom 8.11.2010 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Am 12.11.2010 hat der Notar einen erneuten Antrag auf Eigentumsumschreibung und Eintragung einer Grundschuld gestellt. Diese Eintragungen erfolgten am 1.12.2010.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II. Die gem. §§ 71 Abs. 1, 72, 73 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Eine Eintragung im Grundbuch - auch eine Löschung - setzt grundsätzlich die Bewilligung desjenigen voraus, dessen Recht von ihr betroffen wird, § 19 GBO. Die Berichtigungsbewilligung steht nur dem Betroffenen zu. Eine uneingeschränkte Löschungsbewilligung des Beteiligten zu 2) liegt hier nicht vor. Die in dem notariellen Kaufvertrag enthaltene Bewilligung ist nur für den hier nicht vorliegenden Fall erteilt worden, dass die vertragsgemäße Umschreibung auf den Beteiligten zu 2) als Erwerber erfolgt.
Eine Löschung der Vormerkung kommt auch nicht nach §§ 22, 84 GBO in Betracht, da nicht in der erforderlichen Form des § 29 GBO nachgewiesen ist, dass die Erwerbsvormerkung bzw. der gesicherte Anspruch nicht mehr besteht oder gegenstandslos geworden ist, § 87 GBO.
Allerdings kann der Beteiligte zu 2) bei wirksamer Ausübung des Vorkaufsrechts wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) nicht mehr die Erfüllung des Kaufvertrages verlan...