Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Ein Mehrheitsbeschluss der die in der Teilungserklärung geregelte Kostenverteilung ändert, ist nichtig (Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung)

 

Leitsatz (amtlich)

Die Rechtskraft einer Entscheidung, in deren Rahmen als Vorfrage festgestellt wird, ein bestimmter Beschluss der Wohnungseigentümer sei gültig und für die Beteiligten bindend, steht einem späteren Antrag auf Feststellung, von dem betreffenden Beschluss „könne keine Rechtswirkung ausgehen”, nicht entgegen.

 

Normenkette

WEG § 45 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 290 II 81/99 WEG)

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 473/00)

 

Tenor

Die angefochtene Entscheidung und der Beschluss des Amtsgerichts vom 10. April 2000 werden abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der am 11.12.1980 zu TOP 4 gefasste Beschluss der Wohnungseigentümer „Änderung der Verteilung der gemeinschaftlichen Bewirtschaftungskosten” nichtig ist.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 2.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000 DM.

 

Gründe

I.

Die o.a. Wohnungseigentumsanlage besteht aus mehreren Blöcken. Am 11.12.1980 fand eine Versammlung der Wohnungseigentümer statt, in der es unter TOP 4 um eine Änderung der Verteilung der gemeinschaftlichen Bewirtschaftungskosten ging. Die Wohnungseigentümer waren sich einig, dass diese Kosten weiterhin nach der in der Gemeinschaftsordnung bestimmten Regelung sowie den ergangenen Beschlüssen der Gemeinschaft verteilt werden müssten.

Eine Änderung sollte aber ab 01.01.1981 dahin erfolgen, dass

  1. die Gartenpflegekosten nicht mehr getrennt nach Blöcken, sondern einheitlich auf alle Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile umzulegen seien
  2. die Energiekosten (Brennstoff und Strom) des Betriebes der Heizanlage ab 01.01.1981 getrennt nach Blöcken und dem Verhältnis der Wohnfläche innerhalb der Blöcke verteilt werden sollten.

Als Ergebnis der Abstimmung ist in der Niederschrift der Versammlung festgehalten:

Dafür:

Dagegen: überwiegende Mehrheit

Enthaltung:

In dem Verfahren 290 II 59/95 WEG Amtsgericht Düsseldorf, in dem der Beteiligte zu 1. beantragt hatte, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer hinsichtlich der Genehmigung der Jahresabrechnung für 1994 und der Entlastung des Verwalters für ungültig zu erklären, hat das Landgericht nach Beweisaufnahme festgestellt, dass die Niederschrift betreffend die Versammlung vom 11.12.1980 unrichtig ist und der Beschluss zu TOP 4 der genannten Versammlung mit überwiegender Mehrheit angenommen worden ist.

Der Senat hat in diesem Verfahren die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen und in seiner Entscheidung ebenfalls ausgeführt, dass der zu TOP 4 in der Versammlung vom 11.12.1980 gefasste Beschluss der Wohnungseigentümer „gültig und für den Beteiligten zu 1. bindend” ist.

Der Beteiligte zu 1. hat nunmehr die Feststellung begehrt, dass der in der Versammlung vom. 11.12.1980 zu TOP 4 „Änderung der Verteilung der gemeinschaftlichen Bewirtschaftungskosten” beabsichtigte bzw. veranlasste oder angeblich gefasste Beschluss

  1. mit dem protokollierten Abstimmungsergebnis „Dagegen: überwiegende Mehrheit” keinerlei rechtliche Wirksamkeit im Sinne der mit den Beschlussformulierungen beabsichtigten Änderungen hat;
  2. auch mit dem durch das Landgericht Düsseldorf in dem Verfahren 290 II 59/95 – 25 T 429/98 mit Beschluss vom 28.06.1999 – zugestellt durch Niederlegung am 19.07.1999 – abweichend zum bis heute unverändert bestehenden Vers.-Protokoll verwalterbegünstigend bestimmten angeblichen Abstimmungsergebnis einer „mehrheitlichen Zustimmung der anwesenden bzw. vertretenen Miteigentümer” keine Gültigkeit hat, und
  3. auch im Falle der vom LG Düsseldorf nach angeblich „erlangter Überzeugung” unterstellten mehrheitlichen Beschlusszustimmung durch die WE-Versammlung vom 11.12.1980 ein verwalterbegünstigend unterstellter Genehmigungsbeschluss zu TOP 4 keine Gültigkeit hat, da mit diesem dann eine von der Teilungserklärung abweichende Verteilung der Bewirtschaftungskosten u. a. bewirkt wäre, eine Änderung der Teilungserklärung aber weder beantragt noch beschlossen worden ist und auch nicht erfolgt ist.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich der Beteiligte zu 1. mit seiner – nicht näher begründeten – sofortigen weiteren Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat im wesentlichen Erfolg.

1.

Das Landgericht hat ausgeführt, über den Antrag des Beteiligten zu 1. sei bereits in dem Verfahren 290 II 59/95 WEG AG Düsseldorf rechtskräftig entschieden, so dass eine erneute Entscheidung über die Gültigkeit des Beschlusses der Wohnungseigentümer vom 11.12.1980 zu TOP 4 nicht erfolgen k...

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