Verfahrensgang
Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Beschluss vom 10.11.2003; Aktenzeichen VK-33/03) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 10.11.2003, VK-33/2003, aufgehoben.
Die der Beigeladenen zu erstattenden Aufwendungen im Nachprüfungsverfahren der Vergabekammer werden auf 2.427,50 EUR festgesetzt.
Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der Vergabekammer vom 10.11.2004 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene hat die Kosten der Beschwerdeverfahren und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Der Wert der Beschwerdeverfahren der Beigeladenen und der Antragstellerin werden auf bis zu 900 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beigeladene, die im Nachprüfungsverfahren gemeinsam mit der Antragsgegnerin obsiegt hat, wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung der Vergabekammer mit Beschl. v. 10.11.2004, mit dem die Vergabekammer die ihr, der Beigeladenen, von der Antragstellerin aufgrund der Kostengrundentscheidung im Beschl. v. 21.11.2003 zu erstattenden notwendigen Aufwendungen nach ihrem Antrag vom 16.12.2003 auf einen Betrag i.H.v. 2.814,70 EUR inkl. Umsatzsteuer festgesetzt hat. Den nach §§ 291, 288 Abs. 2 BGB analog gestellten Antrag der Beigeladenen auf Verzinsung des festzusetzenden Betrages mit 8 % über dem Basiszinssatz seit Zugang des Gesuchs bei der Vergabekammer hat diese mit der Begründung zurückgewiesen, eine entsprechende Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 2 BGB komme nicht in Betracht. § 104 Abs. 2 ZPO sei mangels in § 80 VwVfG enthaltener Regelungslücke ebenfalls nicht entsprechend anzuwenden.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde begehrt die Beigeladene, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den durch die Vergabekammer zugesprochenen Betrag analog §§ 291, 288 Abs. 2 BGB mit 8 % über dem Basiszinssatz seit Zugang des Kostenfestsetzungsantrags bei der Vergabekammer zu verzinsen.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde begehrt die Antragstellerin, den Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer dahingehend abzuändern, dass der Beigeladenen nur 2.427,50 EUR zu erstatten sind.
Zur Begründung beruft sich die Antragstellerin auf die Vorsteuerabzugsberechtigung der Beigeladenen.
Die Beigeladene und die Antragstellerin treten jeweils dem gegnerischen Rechtsmittel entgegen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze verwiesen.
II.1. Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer ist zulässig (§§ 116 Abs. 1, 117 GWB). Sie ist jedoch unbegründet.
Nach der in Bestandskraft erwachsenen Kostengrundentscheidung des Beschlusses der Vergabekammer vom 21.11.2003 hat die Antragstellerin als Unterlegene die Kosten der in der Sache obsiegenden Antragsgegnerin und der Beigeladenen gem. § 128 Abs. 4 S. 2 GWB zu tragen.
Der auf die Beschwerde der Antragstellerin neu festzusetzende Erstattungsbetrag ist nicht ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Kostenfestsetzungsantrags der Beigeladenen zu verzinsen. Mit Recht hat die Vergabekammer von einer analogen Anwendung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO (hierzu unter a), der eine derartige Verzinsungspflicht vorsieht, und von einer entsprechenden Anwendung des § 291 BGB abgesehen (hierzu unter b).
a) Eine entsprechende Anwendung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO kommt auf das Nachprüfungsverfahren in Vergabesachen nicht in Betracht. § 128 Abs. 4 S. 3 GWB verweist auf § 80 VwVfG des Bundes und die gleichlautenden landesrechtlichen Vorschriften. Danach hat gem. § 128 Abs. 4 S. 3 GWB i.V.m. § 80 Abs. 3 Halbs. 1 VwVfG NRW die Behörde, die die Kostengrundentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen festzusetzen. Für die Kostenfestsetzung ist im Vergabenachprüfungsverfahren damit die Vergabekammer zuständig (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.10.2004 - VII-Verg 65/04). Diese Vorschrift entspricht § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO, welcher bestimmt, dass über den Festsetzungsantrag das Gericht des ersten Rechtszugs entscheidet. Eine dem § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO entsprechende Vorschrift enthält § 80 Abs. 3 VwVfG nicht. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO besagt für das Kostenfestsetzungsverfahren nach der ZPO, dass auf Antrag eine Verzinsung der festgesetzten Kosten auszusprechen ist. Diese Vorschrift (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO) kann im isolierten verwaltungsrechtlichen Vorverfahren nicht entsprechend angewandt werden, weil § 80 VwVfG nach der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.5.1981 - 6 C 121. 80, NJW 1982, 300 [301]) eine abschließende Regelung darstellt. § 80 VwVfG regelt für das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren selbständig, in welchem Umfange aufgrund einer Kostengrundentscheidung im Vorverfahren nach §§ 72, 73 VwGO die den Beteiligten entstandenen Kosten zu erstatten sind. Die Vorschrift wurde eingeführt, nachdem eine analoge Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung ...