Tenor
Für das weitere Adoptionsverfahren ist das Amtsgericht Remscheid zuständig.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1. ist nicht verheiratet und kinderlos. Sie möchte die Betroffene, die mit dem Beteiligten zu 2. verheiratet ist und die die Staatsangehörigkeit des Staates Bosnien-Herzegowina besitzt, adoptieren. Ein entsprechender, notariell beurkundeter Antrag wurde durch den Notar Dr. Z. am 13. Oktober 2009 beim Amtsgericht in Remscheid eingereicht. Dieses hat die Sache unter Hinweis auf §§ 187 Abs. 4 FamFG, 5 AdWirkG an das Amtsgericht Düsseldorf abgegeben, das eine Übernahme der Sache abgelehnt hat.
II.
Der Senat ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Amtsgerichts berufen. Die Vorlage ist zulässig, weil zwischen den beteiligten Amtsgerichten Streit darüber besteht, welches von ihnen zur Entscheidung über den Annahmeantrag örtlich zuständig ist.
Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Remscheid zu bestimmen.
Nach der allgemeinen Vorschrift der §§ 187 Abs. 1, 186 Nr. 1 FamFG ist in Angelegenheiten, welche die Annahme eines Kindes betreffen, das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag eingereicht worden ist, seinen Wohnsitz hatte, hier mithin das für Remscheid zuständige Amtsgericht Remscheid.
Kommen allerdings ausländische Sachvorschriften zur Anwendung, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Annahme eines Kindes nach § 187 Abs. 4 FamFG i. V. m. § 5 Abs. 1 und 2 des Adoptionswirkungsgesetzes (AdWirkG). Die darin vorgesehene Zuständigkeitskonzentration auf das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht seinen Sitz hat, gilt aber nur dann, wenn auf die Angelegenheit betreffend die Annahme des Kindes ausländische Sachvorschriften Anwendung finden und der Anzunehmende zur Zeit der Annahme noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 1 Satz 2 AdWirkG).
Zutreffend gehen allerdings beide Amtsgerichte davon aus, dass im Sinne des § 187 Abs. 4 FamFG "ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen". Zwar richtet sich die Adoption nach deutschem Recht, da der Annehmende deutscher Staatsangehöriger ist (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Für die Frage eines etwaigen Zustimmungserfordernisses ist jedoch nach Art. 23 Satz 1 EGBGB zusätzlich auf das Heimatrecht des (auch volljährigen) Kindes abzustellen, hier also auf das Recht der Republik Bosnien-Herzegowina. Es ist unerheblich, ob nach dem von Art. 23 Satz 1 EGBGB berufenen ausländischen Recht überhaupt Zustimmungen erforderlich sind; denn schon die Beantwortung dieser Frage setzt die Anwendung des ausländischen Rechts voraus. Bei dieser Konstellation - Adoptionsstatut ist deutsches Recht, aber über Art. 23 EGBGB ist zusätzlich ausländisches Recht berufen - greift § 187 Abs. 4 FamFG ein (vgl. zu der früheren Vorschrift des § 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG: OLG Düsseldorf (Senat), RNotZ 2006, 147; OLG Hamm FamRZ 2006, 1463; BayObLG FGPrax 2005, 65; OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1124; OLG Zweibrücken FGPrax 2005, 69; OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 1464; OLG Köln FGPrax 2006, 72; a. A.: OLG Schleswig FamRZ 2006, 1142). Die Anwendung des § 187 Abs. 4 FamFG scheitert jedoch daran, dass § 5 AdWirkG, auf den § 187 Abs. 4 FamFG verweist, nicht gilt, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 1 Satz 2 AdWirkG). Ist diese Voraussetzung - wie hier - nicht erfüllt, so greift nach herrschender Meinung auch die in § 187 Abs. 4 FamFG angeordnete Verweisung nicht ein (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2006, 1462; OLG Frankfurt NJW-RR 2007, 127; OLG Stuttgart FGPrax 2007, 26; OLG Stuttgart RNotZ 2007, 171; OLG Hamm FamRZ 2008, 300; OLG München FGPrax 2007, 127; OLG München NJW-RR 2009, 592; OLG Rostock FGPrax 2007, 174; Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl., § 187 FamFG, Rdn. 10; Prütting/Helms, FamFG, § 199 FamFG, Rdn. 11; Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 199 FamFG, Rdn. 4; Henrich, IPrax 2007, 338). Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (Beschluss vom 29.11.2007 - I-25 Sa 4/07) und hält daran auch nach Überprüfung fest.
Die Entscheidung hängt letztlich davon ab, ob man § 147 Abs. 4 FamFG bzw. den früher geltenden und nahezu wortgleich übernommenen § 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG als bloße Rechtsfolgenverweisung (so: OLG Köln FGPrax 2006, 211; MünchKommZPO/- Maurer, 3. Aufl., § 187 FamFG, Rdn. 14) oder als Rechtsgrundverweisung ansieht, die letztlich die materiellen Voraussetzungen des Adoptionswirkungsgesetzes mit umfasst.
Dabei sprechen für die Annahme einer Rechtsgrundverweisung, also die Beschränkung der Zuständigkeitskonzentration auf die Minderjährigen-Adoption, zunächst Entstehungsgeschichte und Regelungszusammenhang der Verweisungsvorschrift. Sie wurde durch Gesetz vom 05.11.2001 (BGBl. I, S. 2950) zusammen mit dem Adoptionswirkungsgesetz und anderen Gesetzen zum Schutz von Minderjährigen eingeführt. Das Adoptionswirkungsgesetz enthält Regelungen für die inländische Behandlung von Auslandsadoptionen sowie für Inlandsadoptionen, die auf der Grundlage ausländischer...