Tenor
1. Der Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 15. Oktober 2020 (VK 54/2019-L) wird aufgehoben, soweit die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, den Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin zu erteilen.
2. Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 15. Oktober 2020 (VK 54/2019-L) mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegnerin (nicht dem Antragsteller) untersagt wird, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen.
3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens und den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragstellerin 20 % und die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils 40 %. Die Antragstellerin trägt von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen jeweils 20 %. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine Kosten selbst.
4. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf bis EUR 185.000,00.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin schrieb mit Auftragsbekanntmachung vom 30. September 2019 (Supplement zum Amtsblatt der EU, Bekanntmachungsnr.: 2019/S 188-457494, berichtigt durch Bekanntmachungsnr.: 2019/S 208-508495) einen Auftrag für Gebäudeinnenreinigungen in verschiedenen Hochschulgebäuden in mehreren Losen im offenen Verfahren EU-weit aus. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist Los 1 betreffend die Gebäude L, M, LT und verschiedene Räume in den Gebäuden BA und ME in der Lotharstraße 55-65 sowie in der Mülheimerstraße 1-21 in Duisburg über eine Laufzeit von zwei Jahren mit der Möglichkeit der Vertragsverlängerung um weitere zwei Jahre.
Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis (Ziff. II.2.5 der Bekanntmachung). Die Antragsgegnerin gab in den Vergabeunterlagen die zu reinigenden Flächen, die Reinigungsleistung je Stunde, die Stunden je Ausführung sowie die jährliche Reinigungshäufigkeit vor, so dass die Bieterunternehmen in ihren Angeboten lediglich einen Stundenverrechnungssatz anzubieten hatten.
Die Antragsgegnerin legte für alle Lose einheitliche Anforderungen für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit fest und verlangte in Ziff. III.1.3 der Bekanntmachung unter anderem die Vorlage von drei Referenzen:
"Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
1) [...]
2) Vergleichbare Referenzprojekte (die am ehesten der Größenordnung dieser Ausschreibung entsprechen) innerhalb der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre unter Angabe des Projektumfangs (eingesetztes Personal: Projektleiter und Stellvertreter, Jahresreinigungsfläche und Rechnungswert), Ausführungszeiten und Angabe des Auftragnehmers mit Ansprechpartner nebst Telefonnummer)
3) [...]"
Bis zum Ende der Angebotsfrist gaben für Los 1 drei Bieterunternehmen, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene, ein Angebot ab. Die Beigeladene bot den niedrigsten Preis.
Die Antragsgegnerin stellte nach formaler Prüfung der Angebote fest, dass im Angebot der Beigeladenen "Angaben zum eingesetzten Personal und zur Jahresreinigungsfläche (nur Grundfläche angegeben)" fehlten und forderte die entsprechenden Unterlagen am 13. November 2019 von der Beigeladenen nach. Dieser Aufforderung leistete die Beigeladene Folge.
Mit Schreiben vom 28. November 2019 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass deren Angebot nicht für den Zuschlag vorgesehen ist, weil die Beigeladene ein günstigeres Angebot abgegeben habe.
Die Antragstellerin, die seit mehreren Jahren Bestandsauftragnehmerin ist, rügte mit Anwaltsschreiben vom 5. Dezember 2019 (Anlage ASt 6) die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung als vergaberechtswidrig. Das Angebot der Beigeladenen sei nicht auskömmlich. Ein Angebot zu einem unterhalb dem von ihr selbst angebotenen Stundenverrechnungssatz sei nach den im Gebäudereinigungshandwerk anerkannten Erfahrungssätzen nicht geeignet, den geltenden Mindestlohn sowie die gesetzlichen Arbeitgeberbeiträge zu decken.
Die Antragstellerin hat am Folgetag bei der Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag gestellt und ihr Rügevorbringen wiederholt und vertieft.
Sie hat beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer fortzuführen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.
Es habe kein Anlass für eine vertiefte Preisprüfung bestanden, weil der Preisabstand zwischen den Angeboten der Beigeladenen und der Antragstellerin weniger als 10 % betragen habe und der von der Bundesfinanzdirektion West empfohlene Aufschlag von 70 % auf die Verrechnungssätze im Angebot der Beigeladenen nicht unterschritten worden sei.
Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 (VK 54/2019-L) "dem Antragsteller" untersagt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen und die Antragsgegnerin verpflichtet, bei fortbestehender Vergabeabsicht den Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin zu erteilen. Zwar habe die Beigeladene kein Unterkostenangebot vorgelegt und es bedürfe auch keiner Aufklärung, ob d...