Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 20 O 512/99 [AktE]) |
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) vom 23.03.2016, der Antragstellerin zu 3) vom 31.03.2016, die Anschlussbeschwerden des Antragstellers zu 8) vom 20.01.2017 und der Antragstellerinnen zu 4) und 9) vom 10.03.2017 gegen den Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 22.02.2016 - 20 O 512/99 (AktE) - werden zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung der gemeinsamen Vertreter trägt die Antragsgegnerin zu 2). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 200.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller waren Aktionäre der S. AG, die in der Folgezeit im Wege des Formwechsels in die Antragsgegnerin zu 1) umgewandelt wurde.
Die S. AG (nachfolgend: S.) war eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in F.. Das eingetragene Grundkapital betrug 230.000.000,00 DM und war eingeteilt in 1.020.000 Stückaktien zu Nennwerten zwischen 50,00 DM und 1.000,00 DM je Aktie.
Die Ursprünge der Gesellschaft reichen zurück bis in das Jahr 1849. Zum 31.12.1998 verfügte die S. über 168 in- und ausländische Tochtergesellschaften und assoziierte Beteiligungen. Gegenstand des Unternehmens war die Leitung einer Gruppe von Unternehmen, die insbesondere in der Herstellung und Verwertung sowie dem Handel mit kohle- und mineralstämmigen Grundstoffen, Kunststoffen, sonstigen Erzeugnissen der chemischen Industrie und Baustoffen, der Gewinnung und Verwertung von Bodenschätzen, dem Baugeschäft, dem Umweltschutz sowie der Durchführung und Finanzierung aller mit diesen Geschäftsfeldern zusammenhängenden Geschäften, tätig sind. Operativ gliederte sich der Konzern in die Arbeitsgebiete "Chemie", "Kunststoffe" und das - im Jahre 1999 rückwirkend auf den 01.01.1999 veräußerte - Arbeitsgebiet "Bau" sowie sieben diesen zugeordnete Konzernbereiche, denen u.a. die I. AG, Düren, und die F. AG, Troisdorf, als Führungsgesellschaften angehörten. Im Geschäftsjahr 1998 erzielte der Konzern Umsatzerlöse von über 5 Mrd. DM, von denen die Hälfte im Ausland generiert wurde.
Mehrheitsaktionärin der S. war die Antragsgegnerin zu 2) - deren alleinige Gesellschafterin wiederum die T. AG, Essen, war - mit einem Anteil von 91,2 % des Grundkapitals. Die restlichen Aktien befanden sich im Streubesitz.
Mit einer Adhoc-Mitteilung vom 21.03.1999 gab die S. den beabsichtigten Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der Antragsgegnerin zu 2) bekannt, dem die Hauptversammlung am 26.05.1999 zustimmte. Der Vertrag wurde am 22.06.1999 in das Handelsregister eingetragen.
Mit dem Unternehmensvertrag unterstellte die S. der Antragsgegnerin zu 2) - als herrschendem Unternehmen - die Leitung ihrer Gesellschaft, des Weiteren verpflichtete sie sich, während der Vertragsdauer ihren gesamten Gewinn an sie abzuführen. Der Vertrag sieht für die außenstehenden Aktionäre eine Barabfindung i.H.v. insgesamt 550 DM (einschließlich einer freiwilligen Zusatzleistung von 49,78 DM) - entsprechend 281,21 EUR - und einen Nettoausgleich - fällig am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr - i.H.v. insgesamt 26 DM (einschließlich einer freiwilligen Zusatzleistung 0,46 DM) - entsprechend 13,29 EUR - je Aktie im Nennbetrag von 50,00 DM vor; er war für mindestens vier Kalenderjahre geschlossen (§ 6 Abs. 1).
Im Mai 2003 hat die Hauptversammlung der S. die Minderheitsaktionäre auf Verlangen der Antragsgegnerin zu 2) gegen Gewährung einer Barabfindung von 310,00 EUR je Stückaktie ausgeschlossen (sog. Squeeze-out). Diese ist Gegenstand eines gesonderten, noch bei dem Landgericht Dortmund zum Aktenzeichen 20 O 513/03 (AktE) anhängigen Spruchverfahrens, in dem der Senat eine zwischenzeitlich eingelegte, auf Aussetzung des Verfahrens gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerinnen zurückgewiesen hat (Beschluss v. 19.10.2015 - I-26 W 14/15 (AktE), AG 2016, 467 ff.).
Den in dem hier streitgegenständlichen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag festgelegten Kompensationsleistungen liegt ein auf den Bewertungsstichtag 26.05.1999 bezogenes Bewertungsgutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Q. GmbH (im Folgenden: Q.) zugrunde.
Die Bewertungsgutachter Q. haben den Unternehmenswert - anhand der Ertragswertmethode und unter Berücksichtigung der zum Bewertungszeitpunkt praktizierten Grundsätze der Stellungnahme HFA 2/1983 "Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen" des Instituts der Wirtschaftsprüfer unter Berücksichtigung der typisierten persönlichen Einkommensteuerbelastung der Anteilseigner mit 35 % - mit 2.301 Mio. DM und den rechnerischen Wert je Stückaktie mit 500,22 DM abgeleitet. Die Bewertung erfolgte nach der Phasenmethode auf der Basis von zwei Planungsphasen, nämlich der Detailplanungsphase (Geschäftsjahre 1999 bis 2001) und der Phase der ewigen Rente (Jahre 2002 ff.). Die Ermittlung der zu ...