Tenor
Die Auslieferung des Verfolgten an die italienische Regierung zum Zwecke der Vollstreckung der gegen ihn durch Urteil des Gerichts Florenz vom 29. März 1991 (Nr. 913/90 R. G.)- nach Verwerfung der dagegen allein von der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufung durch Urteil des Appellationsgerichts Florenz vom 27. März 1992, rechtskräftig seit dem 6. Juni 1992 (Aktenzeichen Nr. 1279/92 R.Sent; Nr. 1348/91 R.G.) - wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung sowie Einfuhr und Besitzes von Kokain verhängten Freiheitsstrafe von dreißig Jahren ist unzulässig.
Der Auslieferungshaftbefehl vom 14. August 2014 und die Haftfortdauerbeschlüsse bzw. Haftfortdauerentscheidungen vom 10. Oktober, 7. November, 27. November, 5. Dezember 2014, 4. Februar, 2. April, 29. Mai, 27. Juli, 25. September, 24. November 2015, 22. Januar, 5. Februar, 4. April, 2. Mai und 13. Juli 2016 werden aufgehoben.
Gründe
I.
Der Verfolgte ist am 25. Juli 2014 festgenommen und nach richterlicher Festhalteanordnung vom selben Tage in die Justizvollzugsanstalt Düsseldorf eingeliefert worden. Der Senat hat gegen den Verfolgten mit Beschluss vom 14. August 2014 die Auslieferungshaft angeordnet. Die Haft ist seitdem ununterbrochen vollzogen worden.
Das Auslieferungsersuchen der italienischen Justizbehörden stützt sich auf den Europäischen Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationsgericht Florenz vom 31. Juli 2014 (Aktenzeichen Nr. 1/89 Registro Estradizione), dem der Vollstreckungshaftbefehl des Appellationsgerichts Florenz vom 26. August 1992 (Az.: Nr. 278/1992) zugrunde liegt. Durch den Europäischen Haftbefehl, ergänzt durch einen nicht datierten Vermerk "Darstellung der gegen den Verfolgten zur Last gelegten strafbaren Handlungen" der Generalstaatsanwaltschaft Florenz sowie durch Stellungnahmen derselben Justizbehörde vom 7. Oktober 2014 sowie vom 5. April, 21. Juni und 25. Juli 2016, soll die Verhaftung des Verfolgten zur Vollstreckung der gegen ihn durch Urteil des Gerichts Florenz vom 29. März 1991 (Nr. 913/90 R. G.) - die dagegen eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft ist durch Urteil des Appellationsgerichts Florenz vom 27. März 1992, rechtskräftig seit dem 6. Juni 1992 (Aktenzeichen Nr. 1279/92 R.Sent; Nr. 1348/91 R.G.), verworfen worden - wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung sowie Einfuhr und Besitzes von Kokain verhängten Freiheitsstrafe von dreißig Jahren gesichert werden.
In dem Urteil werden folgende Taten des Verfolgten festgestellt:
Der Verfolgte war in der Zeit von jedenfalls September 1988 bis April 1989 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in Rom und Florenz an der Beschaffung von Kokain aus den Niederlanden, Spanien und Südamerika beteiligt, das nach Italien (Florenz) eingeführt wurde, um damit in mehreren italienischen Städten über ein verzweigtes Vertriebsnetz unerlaubt Handel zu treiben. Unter anderem war der Verfolgte an folgenden (versuchten) Taten der Einfuhr und des Handeltreibens beteiligt: 5,17 kg Kokain, die in Florenz am 20. September 1988 von der Polizei beschlagnahmt wurden, sowie weitere 45 kg Kokain, die am 18./19. Oktober 1988 in Spanien von den Ermittlungsbehörden beschlagnahmt wurden.
Mit Beschluss vom 7. November 2014 hat der Senat die Auslieferung des Verfolgten für zulässig erklärt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 14. November 2014 die Auslieferung des Verfolgten bewilligt. Die für den 2. Dezember 2014 geplante Übergabe des Verfolgten an die italienische Regierung ist durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 2014 (2 BvR 2735/14) bis zur Entscheidung über dessen Verfassungsbeschwerde ausgesetzt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 (dem Senat am 26. Januar 2016 übermittelt) den Senatsbeschluss vom 7. November 2014 aufgehoben, soweit die Auslieferung für zulässig erklärt worden ist, und die Sache zurückverwiesen, weil der Senat vor dem Hintergrund, dass der in Italien in Abwesenheit verurteilte Verfolgte substantiiert dargelegt habe, ihm sei nach dem italienischen Prozessrecht nicht die Möglichkeit eröffnet, eine erneute Beweisaufnahme im Berufungsverfahren zu erwirken, den Umfang der ihm obliegenden Aufklärungspflicht verkannt habe. Für den Senat hätte Anlass bestanden, die Wahrung des dem Verfolgten zustehenden Mindestbestands an prozessualen Verteidigungsmöglichkeiten eingehender zu prüfen.
II.
Die Auslieferung des Verfolgten an die italienische Regierung zur Vollstreckung der gegen ihn durch vorgenanntes Urteil verhängten Freiheitsstrafe ist unzulässig.
1.
Soweit nach § 83 Abs. 4 IRG die Auslieferung einer verurteilten Person an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union bei einem Abwesenheitsurteil zulässig ist, wenn die verurteilte Person nach ihrer Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das uneingeschränkte Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren hat, bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und das ursprüngliche Urteil aufgehobe...