Leitsatz (amtlich)
1. Zur - vom Senat missbilligten - Versagung der Löschung der Eintragung einer Briefgrundschuld mit Blick auf die vom Grundbuchamt angenommene Kenntnis von einer Teilabtretung des zu löschenden Grundpfandrechts durch die eingetragene Gläubigerin an einen Dritten außerhalb des Grundbuchs.
2. Mangels anderer Angabe ist das vom Notar eingelegte Rechtsmittel der Grundbuchbeschwerde als im Namen aller Antrags- und Beschwerdeberechtigten eingelegt, anzusehen.
3. Begründet der Notar, ohne sich mit anderen, in mehreren Zwischenverfügungen des Grundbuchamts erhobenen Beanstandungen auseinanderzusetzen, die Grundbuchbeschwerde ausschließlich in Bezug auf einen vom Grundbuchamt zurückgewiesenen Eintragungsantrag (hier: Löschung einer Briefgrundschuld), so ist allein dieser Antrag Gegenstand der Entscheidungsfindung im Beschwerdeverfahren.
Normenkette
BGB § 891 Abs. 1, § 1154 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, §§ 1155, 1192 Abs. 1; GBO § 15 Abs. 2, §§ 19, 26 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 71 Abs. 1, §§ 72, 73 Abs. 1, 2 S. 1, § 75
Verfahrensgang
AG Mülheim a.d. Ruhr (Aktenzeichen MH-2090-32) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben, soweit mit ihr der Antrag auf Löschung des Rechts in Blatt 6... Abt. III lfd. Nr. 1 zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird das Grundbuchamt angewiesen, von den geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.
Gründe
I. Mit notariellem Vertrag vom 6. November 2018 veräußerte die Beteiligte zu 1. den im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Grundbesitz an die Beteiligte zu 2., dies mit Ausnahme im einzelnen bezeichneter Rechte in Abt. II lastenfrei. In Blatt 6... ist in Abt. III lfd. Nr. 1 eine Briefgrundschuld über 450.000 DM für die Stadtsparkasse Mülheim a.d.Ruhr eingetragen. Hierzu wurde am 31. Januar 2019 eine Eigentumsübertragungsvormerkung in allen drei Blättern eingetragen. In der Folgezeit, mit notariell beurkundetem Vertrag vom 12. März 2019, veräußerte die Beteiligte zu 2. die in den Blättern 2... sowie 3... eingetragenen Grundstücke (Hingbergstraße 101) weiter an die Beteiligten zu 3.; die Eigentumsumschreibung sollte ohne Zwischeneintragung der Beteiligten zu 2. von der Beteiligten zu 1. an die Beteiligten zu 3. erfolgen; die Beteiligte zu 2. trat ihren Eigentumsverschaffungsanspruch - damit einhergehend die Rechte an der eingetragenen Vormerkung - an die Beteiligten zu 3. ab. Schließlich erwarben die Beteiligten zu 3. von der Beteiligten zu 2. mit notariellem Vertrag vom 22. August 2019 auch das Grundstück Blatt 6... (...), aufgrund Nachtragsurkunde vom 17. Oktober 2019 gleichfalls mit den vorgenannten Bestimmungen.
Unter dem 20. Mai 2019 hat der Verfahrensbevollmächtigte als beurkundender Notar die Löschung der Rechte Blatt 2... Abt. III lfd. Nrn. 9 und 10 sowie Blatt 6... Abt. III lfd. Nrn. 1 und 2, ferner unter Bezugnahme auf die Urkunde von 2018 hinsichtlich aller drei Grundbuchblätter "die vertragsgemäße Eigentumsumschreibung" Zug-um-Zug gegen Vormerkungslöschung beantragt. Dem Antrag beigefügt gewesen ist unter anderem eine Löschungsbewilligung der für die Rechte in Blatt 6... eingetragenen Gläubigerin, der heutigen Sparkasse M., bezüglich dieser beiden Rechte vom 25. Februar 2019 nebst dem Grundschuldbrief zum Recht Blatt ...A III/1 über 450.000 DM vom 23. April 1982 und einer schriftlichen, gesiegelten Abtretungserklärung der damaligen Stadtsparkasse M. vom 18. Dezember 1981 hinsichtlich eines zweitrangigen Teilbetrages jener Grundschuld von 100.000 DM an Herrn ..., wobei es darüber hinaus hieß, die Zedentin bewillige die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch bei gleichzeitiger Bildung eines Teilgrundschuldbriefes und dessen Aushändigung an den Zessionar.
Daraufhin hat das Grundbuchamt am 25. Juni 2019 eine Zwischenverfügung erlassen. Es hat Hindernisse bei der Löschung eines Rechts in Blatt ...0 geltend gemacht und (wegen der diesbezüglichen Abtretungen) Bedenken dagegen geäußert, die Auflassungsvormerkungen tatsächlich zu löschen. Außerdem hat es beanstandet, im Hinblick auf die Löschung des Rechts Blatt 6... III/1 seien wegen des zweitrangigen Teilbetrages Rechtsinhaberschaft und Bewilligungsbefugnis der Sparkasse zweifelhaft, nachzuweisen sei deren Wiedererlangung durch Rückabtretung an die Sparkasse in der Form des § 29 GBO.
Der Verfahrensbevollmächtigte hat mit Schrift vom 7. Oktober 2019 unter anderem erwidert, die Teilabtretung sei nicht vollzogen worden.
Sodann hat der Notar mit gesiegelter Schrift vom 17. Oktober 2019 zu Blatt 6... gestellte, hier belanglose Anträge sowie aus der Schrift vom 20. Mai 2019 den Antrag auf Umschreibung des Eigentums auf die Beteiligte zu 2. nebst Vormerkungslöschung zurückgenommen und durch neue Anträge ersetzt; der Löschungsantrag zum Recht III/1 ist nicht betroffen gewesen.
Mit weiterer Zwischenverfügung vom 6. November 2019 (Erlassdatum) ist das Grundbuchamt betreffend alle drei mit der ersten Zwischenverfügung beanstandeten Punkte auch nach dem inzwischen erreichten Aktenstand im Ergebnis dabei verblieben, dass den Anträgen nicht ents...