Leitsatz (amtlich)
In Wohnungseigentumssachen, die eine Beschlussanfechtung zum Gegenstand haben, ist das LG auch dann zur Entscheidung über die Erstbeschwerde berufen, wenn ein Beteiligter seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland (hier: USA) hat.
Normenkette
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 294/05) |
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 290-II 8/05 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 2) bis 8) tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
Sie haben ferner die dem Beteiligten zu 1) im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wert: 15.000 EUR.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer der im 5. Obergeschoss der im Rubrum bezeichneten Eigentumsanlage gelegenen Wohnung. Voreigentümerin war seine Ehefrau, die ihrerseits das Eigentum im Jahre 2002 von ihrer Mutter, S., übertragen bekommen hatte. Diese ließ im Jahre 1992/93 auf dem vorderen Balkon des Hauses einen Wintergarten bauen, nachdem bereits in der Eigentümerversammlung vom 7.2.1992 sämtliche Eigentümer anwesend waren und dort der zu TOP 6 anstehenden Teilverglasung des Balkons in der 5. Etage wie folgt zugestimmt hatten:
"Diese von Frau S. beabsichtigte Baumaßnahme, die den Notausstieg für die Etage B. voll berücksichtigt, wird von ihr selbst finanziert."
Der Beteiligte zu 1) versuchte, die Kosten des von seiner Rechtsvorgängerin zum Zwecke der Überprüfung des Wintergartens eingeholten Gutachtens des Sachverständigen G. sowie die Kosten der Instandsetzung des Wintergartens von den Beteiligten zu 2) bis 8 ersetzt zu erhalten.
Die Eigentümerversammlung vom 14.3.2004 lehnte einen entsprechenden Antrag des Beteiligten zu 1) zu TOP 7 ab.
Das AG hat im Verfahren 290-II 45/04 den Antrag des Beteiligten zu 1, den Eigentümerbeschluss zu TOP 7 für unwirksam zu erklären, zurückgewiesen. Das LG hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1), der Senat - 3 Wx 92/05 - mit Beschl. v. 4.11.2005 (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.11.2005 - I-3 Wx 92/05, OLGReport Düsseldorf 2006, 67) die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Gleichzeitig haben die Beteiligten zu 2) bis 8 den Beteiligten zu 1) im Verfahren 290-II 101/04 auf Entfernung des Wintergartens in Anspruch genommen.
In der Eigentümerversammlung vom 30.10.2004 fassten die Eigentümer zu TOP 1 mehrheitlich den Beschluss, dem Beteiligten zu 1) aufzugeben, die Entfernung des Wintergartens und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu dulden.
Diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) im Verfahren AG Düsseldorf - 290-II 225/04/LG Düsseldorf - 25 T 304/05 (= OLG Düsseldorf - I-3 Wx 231/05) fristgerecht angefochten.
Daraufhin haben die Eigentümer in einer weiteren Eigentümerversammlung vom 27.12.2004 zu TOP 1 den Beschluss gefasst, die Beseitigung des Wintergartens und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durchzuführen. Zu TOP 2 haben sie den Beschluss gefasst, dass die für die Beseitigung des Wintergartens und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Kosten von der Wohnungseigentümergemeinschaft getragen werden nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile. Zu TOP 3 haben sie beschlossen, wegen dieser Kosten Frau T., vormals S., als frühere Eigentümerin in Regress zu nehmen und zu TOP 4 haben sie den Beschluss gefasst, dass der Beteiligte zu 1) die Entfernung zu dulden habe.
Diese Beschlüsse sind Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Beteiligten zu 2) bis 8 haben ausgeführt, bei dem tatsächlich errichteten Wintergarten handele es sich um eine unzulässige bauliche Veränderung. In der Eigentümerversammlung vom 7.2.1992 seien die Wohnungseigentümer G., F. und B. nicht anwesend gewesen, so dass der Beschluss nicht einstimmig gefasst worden sei. Die Rechtsvorgängerin des Beteiligten zu 1), Frau S., habe den Wintergarten auch nicht in der genehmigten Ausführung errichtet, was ein Vergleich der Konstruktionszeichnung und des Lichtbildes vom Wintergarten ergeben. So sei der Wintergarten insgesamt kürzer und nicht zur rechten Seite der Nachbarwand durchgezogen worden, was unstreitig ist. Der Wintergarten habe über Jahre hinweg erhebliche Probleme gebracht und die Gemeinschaft mit unnötigen Kosten belastet. Auch für die Zukunft sei zu befürchten, dass durch den Wintergarten weitere Feuchtigkeitsschäden verursacht würden, wenn der Beteiligte zu 1) seiner Wartungspflicht nicht nachkomme. Der Beteiligte zu 1) habe zu erkennen gegeben, dass er sich nicht zur Instandhaltung verpflichtet halte. Schon deshalb entspreche es ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft nunmehr die Entfernung des kostenträchtigen Wintergartens beschließe.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 27.12.2004 zu TOP 1 (Beseitigung des Wintergartens), TOP 2 (Kostentragung), TOP 3 (Regress bei Frau S.) sowie TOP 4 (Duldung der Beseitigung des Wintergartens durch den Beteiligten zu 1) für ungültig zu erklären.
Das AG hat nach mündl...