Leitsatz (amtlich)
Wird der Antrag eines Wohnungseigentümers gegen die Miteigentümer, von diesen auf der Gemeinschaftsfläche errichtete bauliche Anlagen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, rechtskräftig zurückgewiesen, weil zunächst eine Gebrauchsregelung hinsichtlich dieser Fläche zu treffen sei, so steht die Rechtskraft dieses Beschlusses grundsätzlich einem erneuten Beseitigungs- und Wiederherstellungsverlangen entgegen, wenn nicht - ggf. mit gerichtlicher Hilfe - zwischenzeitlich eine Gebrauchsregelung zustande gekommen ist.
Normenkette
WEG §§ 10, 15, 43, 45; ZPO §§ 265, 325; BGB § 1004
Verfahrensgang
LG Duisburg (Beschluss vom 17.03.2005; Aktenzeichen 11 T 10/04) |
AG Dinslaken (Aktenzeichen 8 UR II 50/03 WEG) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert und der Beschluss des AG mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass die Anträge des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen werden.
Der Antragsteller trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der Erstbeschwerde und der weiteren Beschwerde.
Der Beschwerdewert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 2) bis 4) und 6) sind Mitglieder der eingangs genannten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragsgegnerin zu 3) ist seit dem 26.7.2004 im Grundbuch eingetragene Rechtsnachfolgerin der Voreigentümerin Frau Dr. Dr. L. Die Antragsgegner zu 5) haben ihr Wohnungseigentum im Verlauf des Erstbeschwerdeverfahrens durch notariellen Vertrag vom 12.10.2004 veräußert. Die Beteiligte zu 7) ist die Verwalterin.
Die Wohnungseigentumsanlage ist reihenhausartig angelegt. Zu den nebeneinander liegenden Häusern gehören jeweils den einzelnen Wohnungseigentümern zur Sondernutzung zugewiesene Gartenflächen in einer Tiefe von 10 m unmittelbar hinter dem Haus. An diese Sondernutzungsflächen schließt sich entlang der gesamten westlichen Grundstücksgrenze ein Streifen von 5,66 m Tiefe an. An dieser zum Gemeinschaftseigentum gehörenden, ca. 190 qm großen Fläche besteht kein Sondernutzungsrecht (Plan BA 9, GA 100). Auf diesem Streifen ist nach der genehmigten Planung im Norden, hinter der Sondernutzungsfläche des Antragstellers ein Kinderspielplatz vorgesehen.
In ihrer ersten Versammlung 1998 erklärten die Eigentümer, sie seien einig, den gemeinschaftlichen Gartenstreifen hinter den Privatgärten dem Sondereigentum zuzuordnen. Dazu kam es jedoch nicht.
Die Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Antragstellers legten dennoch ihre Gärten nicht nur auf den jeweiligen Sondernutzungsflächen an, sondern bezogen den beschriebenen Grundstücksstreifen und eine anschließende, auf dem benachbarten Grundstück befindliche Brachfläche in die Gestaltung mit ein. Der Bauträger hatte seine Verpflichtung dort gem. Baubeschreibung im Mutterbodenplanum herzurichten und mit Rasen oder Stauden zu bepflanzen, ggü. den Eigentümern mit Ausnahme des Antragstellers durch Zahlung von je 5.400 DM abgegolten.
Eine erste gerichtliche Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und den übrigen Miteigentümern endete mit einem Vergleich, den die damals Beteiligten am 4.7.2001 in dem Verfahren LG Duisburg - 11/21 T 407/00 - schlossen. Danach sollten die in dem Lageplan ausgewiesenen Gemeinschaftsflächen Gemeinschaftsflächen bleiben und sämtliche zur Abänderung vorgesehenen Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenstandslos sein.
In einem anschließenden gerichtlichen Verfahren verlangte der Antragsteller von den übrigen Miteigentümern die Entfernung der in die Gemeinschaftsfläche eingebrachten baulichen Anlagen und Befestigungen sowie die Wiederherstellung des früheren Zustands. Das AG wies diesen Antrag zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. In seinem Beschluss vom 2.4.2003 - 11 T 346/02 - führte das LG Duisburg zur Begründung aus, der Vergleich habe Versuche beenden sollen, die Gemeinschaftsfläche in Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht umzuwandeln und lege lediglich fest, dass die in der Teilungserklärung bezeichnete Gemeinschaftsfläche auch eine solche bleibe; aus der Vergleichsregelung folge jedoch keine unmittelbare Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und Entfernung der Einbauten und gestalterischen Elemente; erst im Rahmen einer künftigen gemeinschaftlichen Gestaltung der Fläche seien die Miteigentümer "offensichtlich" auch zur Beseitigung der jeweils vorgenommenen baulichen Veränderungen verpflichtet; die Wohnungseigentümergemeinschaft werde daher auf der Grundlage des Vergleichs vom 4.7.2001 "kurzfristig" eine Gebrauchsregelung gem. § 15 Abs. 2 WEG hinsichtlich dieser Gemeinschaftsfläche zu treffen haben.
In der anschließenden Eigentümerversammlung am 14.7.2003 stellte der Antragsteller unter TOP VII "Nutzung der Gemeinschaftsfläche" den Antrag, den ursprünglichen Zustand der Gemeinschaftsfläche gem. Kaufvertrag wiederherzustellen und die nicht genehmigten Installationen zurückzubauen. Dieser Antrag wurde mit 5 Stimmen gegen die Stimme des Antragstellers abgelehnt.
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