Leitsatz (amtlich)
Hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag eines übertragenden Rechtsträgers nach Verschmelzung mit einem übernehmenden Rechtsträger (AG) und dessen Eintragung in das Handelsregister kostenpflichtig zurückgewiesen und der nach Vornahme der Grundbucheintragung zugunsten des übernehmenden Rechtsträgers erhobenen Beschwerde der Antragsteller nicht abgeholfen, so ist deren Rechtsmittel als Erinnerung gegen den Kostenansatz mit dem Ziel einer Nichterhebung der Kosten auszulegen, über die unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses des Grundbuchamts das Gericht des Kostenansatzes zu entscheiden hat.
Normenkette
BGB § 140; GBO § 29 Abs. 1 S. 2; GNotKG § 21 Abs. 1 S. 1, § 81 Abs. 1-2; UmwG § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 2 S. 1
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen LH-1925-15) |
Tenor
Die Sache wird unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. November 2020 zur Durchführung des Erinnerungsverfahrens an das Amtsgericht zurückgegeben.
Gründe
I. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2020 haben die Beteiligten aufgrund der Grundpfandrechtsbestellungsurkunde vom 14. Mai 2020 (UR.Nr. 994/2020) die Eintragung einer Grundschuld nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung zu Gunsten der als Beteiligte zu 5 bezeichneten Gesellschaft beantragt. Diese ist als übertragende Rechtsträgerin mit der D... Bank Aktiengesellschaft als übernehmender Rechtsträgerin verschmolzen worden. Die Umwandlung ist am 15. Mai 2020 in das Handelsregister eingetragen worden.
Mit Beschluss vom 29. Mai 2020 hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Eintragung sei aufgrund der Löschung der Beteiligten zu 5 nicht mehr möglich.
Aufgrund Eintragungsantrags vom 3. Juni 2020, dem eine als offensichtlich unrichtig berichtigte Fassung der Grundpfandrechtsbestellungsurkunde vom 14. Mai 2020 beigefügt war, hat das Grundbuchamt am 10. Juni 2020 die Grundschuld zu Gunsten der D... Bank AG eingetragen.
Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2020 haben sich die Beteiligten gegen den Beschluss vom 29. Mai 2020 "und die Kostenberechnung" beschwert. Sie machen geltend, die Beurkundung sei richtig gewesen, weil die Beteiligte zu 5 am 14. Mai 2020 noch unter der in der Urkunde angegebenen Bezeichnung "..." (= Beteiligte zu 5) firmiert habe. Das Grundbuchamt hätte vor der kostenpflichtigen Zurückweisung des Antrags einen Hinweis erteilen müssen. Hierzu wäre ein einfacher Telefonanruf ausreichend gewesen. Die Sache hätte in diesem Fall als offensichtliche Unrichtigkeit bzw. mittels Vollmacht umgehend behoben werden können. Im Hinblick darauf sei die Kostennote für die Zurückweisung als gegenstandslos zu erklären.
Mit weiterem Beschluss vom 17. November 2020 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Es hat ausgeführt, da die Rechtsänderung zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei, hätte eine Bewilligung für die neu entstandene Rechtsträgerin noch nicht abgegeben werden können. Allerdings dürfe das Grundbuchamt das Grundbuch nicht wissentlich unrichtig machen. Der Erlass einer rangwahrenden Zwischenverfügung sei nicht in Frage gekommen. Ebenso sei aufgrund des erledigungsreifen Folgeantrags eine Hinweisverfügung gem. § 28 FamFG ausgeschieden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Das Rechtsmittel der Beteiligten ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gem. § 81 Abs. 1 GNotKG zu verstehen, nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 bis 5 auf telefonische Nachfrage erklärt hat, den Beschluss des Amtsgerichts vom 29. Mai 2020 in der Sache nicht angreifen zu wollen. Es sei ihm nur darum gegangen, eine zusätzliche Kostenbelastung für seine Mandanten zu vermeiden. Der Antrag eines Beteiligten auf Nichterhebung der Kosten ist als Erinnerung nach § 81 Abs. 2 GNotKG auszulegen (vgl. Neie, in: Bormann/ Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 3. Auflage 2019, § 21 Rn. 40). Das Gericht muss auf Nichterhebung der Kosten entscheiden, soweit eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. Abs. 1 S. 1 vorliegt (Neie, a.a.O., Rn. 42).
Zuständig für die Durchführung des Erinnerungsverfahrens ist das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, hier also das Amtsgericht Düsseldorf, § 81 Abs. 1 S. 1 GNotKG. Die Nichtabhilfeentscheidung vom 17. November 2020 stellt keine Entscheidung über die Erinnerung dar, weswegen der Senat die Sache zur Durchführung des Erinnerungsverfahrens an das Amtsgericht zurückgibt.
Vorsorglich sei in der Sache - ohne Bindungswirkung - bemerkt:
Es dürfte ein Fall unrichtiger Sachbehandlung gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG vorliegen mit der Folge, dass die aufgrund des Beschlusses vom 29. Mai 2020 festgesetzten Kosten nicht erhoben werden dürfen.
Denn das Grundbuchamt hätte den Eintragungsantrag vom 19. Mai 2020 nicht zurückweisen dürfen. Vielmehr wäre die Eintragungsbewilligung dahingehend auszulegen gewesen, dass Gläubigerin des Grundpfandrechts die übernehmend...