Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 4. Dezember 2017 (Az.: B 6 - 132/14-2) wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Sie hat dem Bundeskartellamt die ihm entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2 Mio. Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte (nachfolgend: D.) ist geschäftlich in den Bereichen Live Entertainment mit dem Schwerpunkt Rock/Pop und dort wiederum vor allem auf dem Gebiet der Tourneeveranstaltungen sowie im Ticketing tätig. Live Entertainment bezeichnet die Planung, Organisation und Durchführung von Festivals, Tourneen und sonstigen Veranstaltungen. Im Ticketing bietet D. den Veranstaltern den Ticketvertrieb über das System F. an. Dieses System umfasst den Betrieb und die technische Anbindung an eine Datenbank, in die die verschiedensten Veranstaltungen (rund 200.000 Stück) eingestellt werden. D. gewährt den Veranstaltern den Zugang zu einem Vertriebsnetz, das sowohl 1.500 bis 2.000 angeschlossene stationäre Vorverkaufsstellen als auch Online-Shops wie insbesondere F.1, zudem Call-Center und vertragsgebundene Reisebüros umfasst. Im Ticketing vertreibt D. darüber hinaus an Veranstalter Ticket-Software-Produkte, die für den Eigenvertrieb benötigt werden. Das Unternehmen bietet im Ticketing schließlich zahlreiche zusätzliche Leistungen wie beispielsweise die Erstellung von Saalplänen an. D. unterhält darüber hinaus Vertragsbeziehungen zu 500 bis 1.500 Vorverkaufsstellen.

D. hat mit zahlreichen Veranstaltern Klauseln vereinbart, die in verschiedenen Varianten und mit unterschiedlichen Vertragslaufzeiten die Verpflichtung des Vertragspartners vorsehen, für den Absatz der Tickets ausschließlich oder zu einem erheblichen Teil F. zu nutzen. Zum Teil sind die Veranstalter verpflichtet, die Exklusivitätsbindung gegenüber Dritten, insbesondere örtlichen Veranstaltern oder Tourneeveranstaltern, durchzusetzen. Einige Exklusivitätsvereinbarungen betreffen Einzelveranstaltungen, einige Verträge sind zwischenzeitlich ausgelaufen. Mit insgesamt .... Vorverkaufsstellen hat D. ebenfalls eine Ausschließlichkeitsbindung vereinbart. Die Einzelheiten der in Rede stehenden Exklusivitätsbindungen ergeben sich aus den Anlagen des angefochtenen Amtsbeschlusses. Anlage 1 gibt den Wortlaut der Exklusivitätsvereinbarungen mit den Veranstaltern (Verträge Nr. 1.1 bis Nr. 1.71) und den Vorverkaufsstellen (Verträge Nr. 2.1 bis Nr. 2.14) wieder, Anlage 2 den Inhalt der jeweiligen Laufzeitregelungen. Oftmals gewährt D. den gebundenen Veranstaltern und Vorverkaufsstellen Gegenleistungen.

Das Bundeskartellamt hat angenommen, dass D. ihre Ticketvertriebsdienstleistungen auf einem mehrseitigen Markt, nämlich dem nationalen Angebotsmarkt für die Erbringung von Ticketsystemdienstleistungen an Veranstalter auf der einen Seite und an Vorverkaufsstellen auf der anderen Seite erbringe und das Unternehmen auf jenem Markt eine marktbeherrschende Stellung besitze, die es durch die Exklusivitätsbindungen in den Vereinbarungen mit den Veranstaltern Nr. 1.1 bis Nr. 1.60 sowie in den Verträgen mit den Vorverkaufsstellen Nr. 2.1 bis Nr. 2.14 missbrauche. Zusätzlich hat das Amt insoweit einen Verstoß gegen das Kartellverbot (Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB) bejaht.

Bei den streitbefangenen Veranstalterverträgen Nr. 1.1 bis Nr. 1.60 handelt es sich um Exklusivitätsbindungen, mit denen sich der gebundene Veranstalter für mindestens zwei Jahre verpflichtet, selbst oder durch Einwirkung auf Tourneeveranstalter oder örtliche Veranstalter sicherzustellen, dass mindestens ... % des pro Jahr für den Vertrieb über Ticketsysteme verfügbaren Ticketvolumens in F. eingestellt werden. Die Vereinbarungen Nr. ... bis Nr. ..... enthalten Exklusivitätsklauseln, mit denen der Veranstalter sich gegenüber D. zur ausschließlichen Nutzung bestimmter Ticketdienstleistungen verpflichtet. In den Verträgen Nr. .... bis Nr. ..... sichert der Veranstalter D. die Überlassung eines Kontingents von mindestens ...% oder ... % seiner Gesamtticketmenge pro Veranstaltung zu. Die Vereinbarungen Nr. ..... bis ..... umfassen Exklusivitätsklauseln mit Kontingentausnahme. Die Ticketmengen, die ohne eine Beteiligung von D. abgesetzt werden dürfen, beziehen sich ganz überwiegend auf einzelne Veranstaltungen und betragen in den meisten Fällen höchstens 30 % der Gesamtticketmenge der betreffenden Veranstaltung. In den meisten Vereinbarungen sind die Voraussetzungen, unter denen eine Kontingentausnahme besteht, detailliert beschrieben. Häufig knüpfen die Ausnahmen an eine Anforderung des Tourneeveranstalters oder Wünsche der Künstler, Agenturen, Sponsoren oder Präsentatoren an, wobei dazu oftmals ein schriftlicher Nachweis beizubringen oder das Einverständnis von D. einzuholen ist. Teilweise enthalten die Verträge die Verpflichtung des gebundenen Veranst...

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