Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 135/93)

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 273/91 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1. trägt die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde; er hat außerdem den übrigen Beteiligten die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert des Verfahrens (alle 3 Instanzen) wird auf

bis 9.000,–DM

festgesetzt. Die abweichenden Wertfestsetzungen der Vorinstanzen werden insoweit abgeändert.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1. bis 4. sind die Miteigentümer der genannten Wohnanlage. Es handelt sich um ein Mehrfamilienhaus nebst Garagen.

Der Beteiligte zu 1. hat Miteigentumsanteile in Höhe von 3.357/10.000, die u. a. verbunden sind mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 8 des Aufteilungsplans. Die genannte Wohnung wird von dem Beteiligten zu 1. vermietet.

In der Eigentümerversammlung vom 21.2.1990 wurde mit den Stimmen der Beteiligten zu 2. bis 4. beschlossen, von dem Beteiligten zu 1. nach § 18 Abs. 1 WEG wegen fortgesetzter Prostitution in der ihm gehörenden Wohnung die Veräußerung seines Wohnungseigentums Nr. 8 der Teilungserklärung zu verlangen.

Die Anfechtung dieses Beschlusses durch den Beteiligten zu 1. hatte keinen Erfolg. Es wird insoweit wegen der Einzelheiten auf den Senatsbeschluß vom 18.12.1991 in der Sache 3 Wx 476/91 verwiesen.

Bereits vor bestandskräftigem Abschluß des Anfechtungsverfahrens haben die Beteiligten zu 2. bis 4. Klage gegen den Beteiligten zu 1. auf Veräußerung des Wohnungseigentums erhoben. Die unter dem 07.03.1990 eingereichte Klage wurde durch Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 27.06.1991 – 290 C 8/90 – abgewiesen. Die Kosten des Prozesses wurden den Beteiligten zu 2. bis 4. auferlegt. Eine zunächst von den Beteiligten zu 2. bis 4. gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung wurde zurückgenommen.

In der Eigentümerversammlung vom 7.11.1991 wurde mehrheitlich beschlossen, daß die Kosten des Entziehungsverfahrens nach § 16 Abs. 4 WEG abgerechnet werden.

Der Beteiligte zu 1. hat diesen Beschluß rechtzeitig angefochten.

Das Amtsgericht hat den Anfechtungsantrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hatte keinen Erfolg.

Der Beteiligte zu 1. hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist zurückzuweisen, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes im Sinne des § 27 FGG beruht.

1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der von den Eigentümern am 7.11.1991 gefaßte Beschluß nur das bekräftigt, was ohnehin in § 2 der Teilungserklärung vom 23.9.1981 (Bl. 98 d.A.) und in § 16 Abs. 4 WEG geregelt ist.

Die Regelung des § 16 Abs. 4 WEG, auf welche in § 2 der Teilungserklärung Bezug genommen ist, betrifft die Verteilung der Kosten eines Rechtsstreits nach § 18 WEG im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer zueinander. Für den Fall, daß – wie hier – die Entziehungsklage erfolglos war, besagt die Regelung, daß die Prozeßkosten von allen Wohnungseigentümern einschließlich des im Entziehungsprozeß obsiegenden Miteigentümers anteilig zu tragen sind (vgl. BayObLGZ 1983, 109 ff; OLG Stuttgart in OLGZ 1986, 32 ff). Dies gilt nicht nur für die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der klagenden Miteigentümer, sondern auch für den Kostenerstattungsanspruch des obsiegenden Miteigentümers (vgl. BayObLGZ a.a.O.).

Die Auffassung des Beteiligten zu 1., die Regelung des § 16 Abs. 4 WEG sei im Wege teleologischer Reduktion insbesondere im Hinblick auf § 91 ZPO dahin auszulegen, daß die Kosten nur auf die im Entziehungsprozeß unterlegenen Eigentümer aufzuteilen seien, vermag der Senat nicht zu teilen. Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich vielmehr eindeutig, daß die Kosten eines Entziehungsprozesses zu den gemeinschaftlichen Lasten, an denen alle Miteigentümer zu beteiligen sind, gehören sollen. Die Regelung des § 91 ZPO kann zur Auslegung des § 16 Abs. 4 WEG nichts beitragen, weil die Kostenverteilung im Zivilprozeß nichts darüber besagt, ob und inwieweit die Kosten eines verlorenen Prozesses aufgrund Vereinbarung oder aufgrund eines gesetzlichen Schuldverhältnisses im Rahmen einer Miteigentümergemeinschaft im Innenverhältnis auszugleichen sind (vgl. auch OLG Karlsruhe in Die Justiz 1983, 416).

2. … Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beteiligten zu 1. hält der Senat für unbegründet.

Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß in § 2 der Teilungserklärung die Bestimmungen der §§ 10 bis 29 WEG zum Inhalt des Sondereigentums gemacht sind, so daß die Regelung des § 16 Abs. 4 WEG hier nicht nur kraft Gesetzes, sondern auch kraft Vereinbarung anzuwenden ist.

Selbst wenn man jedoch hiervon absieht, ist ein Verstoß insbesondere gegen Art. 14 Abs. 1 GG, wie der Beteiligte zu 1. meint, nicht festzustellen, so daß auch eine Vorlage nach Art. 100 GG nicht in Betracht kommt.

Die Vorschrift des § 16 Abs. 4 WEG h...

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