Leitsatz (amtlich)
1. Von einer unvollständigen Preisangabe kann nur ausgegangen werden, wenn bezüglich sämtlicher oder zumindest einer einzigen Ordnungsziffer(n) des Leistungsverzeichnisses dargelegt wird, dass zwar - wie vom Auftraggeber gefordert - ein Preis angegeben wurde, der aber dem tatsächlich vom Bieter für die Leistung beanspruchten Preis nicht entspricht, und damit die Preisangabe unvollständig ist.
2. Nicht entscheidend ist, ob die im Preisblatt EFB 1 b enthaltenen Angaben im Vergleich zu den Angaben im Preisblatt EGB 2 unrichtig oder unvollständig sind, denn eine solche Abweichung erlaubt nicht ohne Weiteres einen Rückschluss auf die Vollständigkeit der Preisangaben im Angebot.
3. Bei der während der Bauausführung zu erbringenden Eigen- und Fremdüberwachung nach DIN 18331 durch den Auftragnehmer handelt es sich um eine Nebenleistung im Sinne des § 241 Abs. 1 BGB zur Hauptleistung Betoneinbau; sie dienen der Durchführung und Sicherung der Hauptleistung.
4. Auch eine anerkannte Prüfstelle nach DIN 1045-3 für die Fremd- und Eigenüberwachung ist als Nachunternehmer zu qualifizieren.
5. Muss der Bieter gemäß den Verdingungsunterlagen die Unternehmen angeben, "deren Fähigkeiten sich der Bieter im Auftragsfalle bedienen will", so ist diese Formulierung in Bezug auf die Frage, ob er dementsprechend auch anerkannte Prüfstellen angeben muss, unklar, insbesondere im Hinblick auf die bisher geübte Praxis der Vergabestellen.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Eventual-Anschlussbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 26. Mai 2008 zu verlängern, wird abgelehnt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin schrieb die Baumaßnahme Staatsbibliothek zu B... - 3. Standort B... F..., Rohbauarbeiten, Vergabe-Nr. 34/08, Anfang Dezember 2007 europaweit im offenen Verfahren aus. Die Antragstellerin reichte ein Angebot ein, sollte aber den Zuschlag nicht erhalten. Im darauf eingeleiteten Nachprüfungsverfahren verpflichtete die Vergabekammer die Antragsgegnerin, die Angebotswertung unter Berücksichtigung des Angebots der Antragstellerin zu wiederholen. Dagegen hat die Beigeladene sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin begehrt die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde, außerdem hat sie Eventual-Anschlussbeschwerde eingelegt. Die Antragstellerin beantragt die aufschiebende Wirkung der von ihr eingelegten Eventual-Anschlussbeschwerde zu verlängern.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und auf die mit diesen vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
II. Der Eilantrag der Antragstellerin ist unzulässig. Ihm mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis, da das Zuschlagsverbot aufgrund der Entscheidung der Vergabekammer kraft Gesetzes entweder bis zur Beschwerdeentscheidung oder bis zu einer Entscheidung des Beschwerdegerichts nach § 121 GWB, mindestens aber bis zu einer erneuten Angebotswertung der Antragsgegnerin ohnehin andauert (vgl. Senat, Beschl. v. 12.7.2004 - VII-Verg 39/04, NZBau 2004, 520; Beschl. v. 28.6.2006 - VII-Verg 33/06; OLG Koblenz, Beschl. v. 29.3.2003 - 1 Verg 7/03, VergabeR 2003, 699, 700). Infolgedessen bedarf die Antragstellerin keines Schutzes durch eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels. Der ausgeschriebene Auftrag kann ihr, auch wenn die Antragsgegnerin die Angebotswertung wiederholen sollte, nicht durch Zuschlag an die Beigeladenen verloren gehen, weil sie eine erneuerte Wertung auf die Bieterinformation nach § 13 VgV mit einem Nachprüfungsantrag angreifen kann, dessen Zustellung abermals ein Zuschlagsverbot bewirkt (§ 115 Abs. 1 GWB).
Allerdings hat das Oberlandesgericht Naumburg in einem Beschluss vom 7. März 2008 (1 Verg 1/08) die Ansicht vertreten, ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers (oder Beigeladenen) entfalle auch bei einer dem Nachprüfungsantrag stattgebenden Entscheidung der Vergabekammer nicht im Hinblick auf eine Bieterinformation nach § 13 VgV. Die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde diene der Gewährleistung effektiven Rechtschutzes gegenüber dem antragstellenden Bieter. Der Senat teilt diese Ansicht nicht. Eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof nach § 124 Abs. 2 GWB scheidet in einem Eilverfahren aus. Davon abgesehen bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin nach einer erneuten Wertung die Informationspflicht vor Zuschlagserteilung gegenüber der Antragstellerin und den Zuschlag ohne Bieterinformation erteilen könnte.
Eine Kostenentscheidung ist im Eilverfahren nicht zu treffen.
Fundstellen