Verfahrensgang
LG Duisburg (Beschluss vom 15.02.2006) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Duisburg vom 15.2.2006 wird gemäß § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin ist gem. § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO infolge Zulassung durch das LG statthaft und sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt worden.
Für die Frage der Begründetheit der weiteren Beschwerde kommt es maßgeblich auf die Frage an, ob das aus § 154 Abs. 2 KostO folgende Zitiergebot es erfordert, dass in einer Notarkostenrechnung auch hinsichtlich der Auslagen die jeweils relevanten Absätze und weiteren Untergliederungen der Auslagenvorschriften genannt werden. Hiervon hängt es ab, ob die Zusendung der Kostenrechnung in der Fassung vom 7.11.2003 im Jahre 2003 verjährungsunterbrechende Wirkung hatte und durch die korrigierte Rechnung vom 12.11.2004 ersetzt werden konnte.
Das LG hat zu dieser Frage unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Hamm vom 2.9.2004 - 15 W 456/03 (JurBüro 2005, 152 ff.) ausgeführt: Das Zitiergebot unterliege hinsichtlich der Auslagenvorschriften nicht derselben Strenge wie bei den Gebührenvorschriften, wenn sich der angewendete Auslagentatbestand unter Hinzuziehung der Teilangabe aus den Gesamtumständen ergebe. Bei der hier fraglichen Rechnung genügten die Angaben dem Informationsinteresse des Kostenschuldners. Aus der Bezeichnung "Dokumentenpauschale §§ 136, 152 I KostO 02 (69 Seiten)" i.H.v. 27,85 EUR habe die Kostenschuldnerin in Kenntnis des Seitenumfangs der jeweiligen Entwürfe entnehmen können, wofür die Auslagen entstanden seien. Entsprechendes gelte für die "Postauslagen §§ 137, 152 II KostO 02" i.H.v. 7,70 EUR. Hieraus habe die Kostenschuldnerin entnehmen können, das nur Portokosten in Rechnung gestellt wurden, die ihr aus der Art der Zustellungen erkennbar waren.
Der Senat hat bislang die Auffassung vertreten, dass auch in Bezug auf die Auslagen die Angabe der angewendeten Gesetzesvorschriften erforderlich ist. Die Formstrenge rechtfertige sich aufgrund der Tatsache, dass die Kostenberechnung des Notars von ihm selbst mit der Vollstreckungsklausel versehen werden könne und auf diese Weise nach Maßgabe des § 155 KostO zu einem Vollstreckungstitel werde. Dem Kostenschuldner müsse die Möglichkeit eröffnet werden, zu prüfen, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen er zur Zahlung verpflichtet sei (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.2000 - 10 W 54/00, OLGReport Düsseldorf 2001, 146 = MDR 2001, 175 f. m.w.N.). Offen gelassen hat er, ob bei geringfügigen Auslagenbeträgen dann, wenn die Art der Auslagen in der Kostenberechnung ausreichend bezeichnet ist, auf eine ergänzende Konkretisierung durch Angabe der einschlägigen Vorschriften überhaupt verzichtet werden kann (a.a.O. unter Verweis auf Senatsbeschluss vom 10.2.1975 - 10 W 89/74, Rpfleger 1975, 266, 267).
In Fortführung dieser Rechtsprechung hält der Senat die fehlende Angabe der Absätze und weiteren Untergliederungen der Auslagenvorschriften jedenfalls dann für unschädlich, wenn die übrige Bezeichnung der Auslagen dem Kostenschuldner eine Prüfung ermöglichen, aufgrund welcher Bestimmungen er zur Zahlung verpflichtet ist. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung des Wortlauts des § 154 Abs. 2 KostO durch KostRÄndG 1994 vom 24.6.1994 (BGBl. I, 1325, 1351) den Zweck verfolgt, eine bürgerfreundliche Transparenz von notariellen Rechnungen zu garantieren (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung BTDrucks. 12/6962, S. 92, 102). Damit verfolgt die Angabe der "Kostenvorschriften" keinen Selbstzweck. Entscheidend ist vielmehr, ob die Kostenberechnung für den Kostenschuldner aus sich selbst heraus so verständlich ist, dass er die Subsumtion des Notars nachvollziehen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 7.12.2004 - 10 W 86/04).
Hinsichtlich der Auslagen in der hier fraglichen Kostenrechnung ist dies nach Auffassung des Senats zu bejahen. Wie das LG im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, konnte die Kostenschuldnerin aus den Angaben in der Kostenrechnung unschwer erkennen, wofür die Auslagen geltend gemacht wurden. Hinsichtlich der Dokumentenpauschale war ihr bekannt, dass drei Entwürfe gefertigt wurden, wovon jedenfalls die ersten beiden (vollständig in Kopie zur Akte gereichten) Entwürfe je 23 Seiten umfassten; in Rechnung gestellt wurden 69 Seiten (3x 23). Demnach konnte die Dokumentenpauschale nur für die Fertigung der Entwürfe angefallen sein. Die Höhe der Dokumentenpauschale ergibt sich unschwer aus dem in Bezug genommenen § 152 I KostO i.V.m. § 136 KostO, von dem bei verständigem Lesen der Norm einzig die nicht mitzitierten Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 einschlägig sein konnten. In Bezug auf die "Postauslagen" konnten von den in § 152 II KostO genannten Postdienstleistungen (Nr. 1) und Telekommunikationsleistungen (Nr. 2) schon begrifflich nur die erstgenannten gemeint gewesen sein. Von dem weiterhin zitierten § 137 KostO...