Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgerichts Wuppertal zurückverwiesen, welches auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu befinden hat.
Gründe
Das Amtsgericht Wuppertal hat den Betroffenen wegen fahrlässiger und weiterhin wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu Geldbußen von insgesamt 420 Euro verurteilt und ihm ein Fahrverbot von einem Monat erteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Die Verfahrensrüge hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Eines Eingehens auf die weiterhin erhobene Sachrüge bedarf es daher nicht.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2012 ausgeführt:
"Soweit eine Verletzung von §§ 77 Abs. 1 46 Abs. 1 261 StPO gerügt wird, genügt dies der Form des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Daher kann es vorliegend dahinstehen, ob ein Verstoß gegen § 261 StPO im Wege der Sach- oder Verfahrensrüge geltend zu machen ist (zu vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 9. Dezember 2008 - 2 Ss OWi 828/08).
Die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts ist begründet.
Das Gericht stützt nach den schriftlichen Urteilsgründen seine Überzeugung (auch) auf den Eichschein, soweit er "zum Gegenstand des Urteils" gemacht wird sowie auf das "zum Gegenstand der Verhandlung gemachte Messprotokoll" (Bl. 59 R d. A.).
Der durch Schrift dokumentierte Inhalt einer Urkunde kann indes nur durch Verlesung nach §§ 249 ff. StPO beziehungsweise nach § 78 Abs. 1 OWiG in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Eine Augenscheinnahme der Urkunde allein reicht hierfür nicht aus (zu vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21. Februar 2011, NStZ-RR 2011, 319).
Vorliegend ist für das Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüfbar, ob die richterliche Überzeugungsbildung ausschließlich auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG) beruht.
Die Heranziehung des Hauptverhandlungsprotokolls ergibt lediglich, dass die genannten Urkunden zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurden (Bl. 53 f. d. A.). Auch eine Bezugnahme auf §§ 256 StPO, 46 Abs. 1 OWiG findet sich nicht im Hauptverhandlungsprotokoll, wodurch deutlich geworden wäre, dass die Urkunden verlesen und damit ordnungsgemäß eingeführt wurden (dazu, dass dies ausreichend sein kann: zu vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 22. April 2008 - 3 Ss OWi 582/07)."
Dem tritt der Senat bei. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgericht Wuppertal zurückzuverweisen, § 79 Abs. 6 OWiG.
Fundstellen
Haufe-Index 3615225 |
DAR 2013, 92 |