Leitsatz (amtlich)

Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, durch den dem Verwalter Entlastung erteilt wird, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn den Wohnungseigentümern noch ein Anspruch auf Ergänzung der vorgelegten und genehmigten Jahresabrechnung ggü. dem Verwalter zusteht - hier: Erstellung einer Übersicht über die Konten der Eigentümergemeinschaft.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 16.04.2002; Aktenzeichen 19 T 28/04)

AG Neuss (Aktenzeichen 73/27b II 140/02 WEG)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der angefochtene Beschluss des LG abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der unter TOP 2c. der Eigentümerversammlung vom 16.4.2002 gefasste Beschluss wird insoweit für ungültig erklärt als dem Beirat und dem Verwalter für das Abrechnungsjahr 2001 Entlastung erteilt worden ist. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Von den gerichtlichen Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen werden der Beteiligten zu 1) 78 %, den übrigen Beteiligten 22 % auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Beschwerdegegenstandes:

TOP 2a und b je 1.000 Euro

TOP 2c Jahresabrechnung 41.864,66 Euro

TOP 2c Entlastung für Verwalter und Beirat 4.000 Euro

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft der im Rubrum genannten Wohnungseigentumsanlage, der Beteiligte zu 3) ist deren Verwalter.

Die Beteiligte zu 1) erwirkte in dem Verfahren 27b II 144/00 WEG AG Neuss einen Beschluss, durch den die Jahresabrechnung für das Abrechnungsjahr 1999 wegen unrichtig abgerechneter Rechtskosten für ungültig erklärt wurde. Die Einzelabrechnung der Beteiligten zu 1) war mit 36,31 DM zu viel belastet. Der Beteiligte zu 3) erstellte keine neue Abrechnung, sondern nahm eine Berichtigung in der Jahresabrechnung 2001 vor. In einer Eigentümerversammlung vom 16.4.2002 genehmigten die Miteigentümer unter TOP 2 die Jahresabrechnung 2001 und beschlossen die Entlastung des Verwalters und des Beirats. Unter TOP 2a beschloss die Eigentümerversammlung eine erneute Genehmigung der Rechtskosten der Jahre 1999 und 2000, unter TOP 2b genehmigten die Miteigentümer die Jahresabrechnungen 1999 und 2000 und wiederholten die Entlastung des Verwalters.

Die Beteiligte zu 1) hat die Auffassung vertreten, diese Vorgehensweise sei unzulässig gewesen. Der Beteiligte zu 3) sei verpflichtet gewesen, für das Abrechnungsjahr 1999 eine neue Gesamt- und Einzelabrechnung zu erstellen anstatt eine Berichtigung der Abrechnung und Einstellung der Kosten in die Jahresabrechnung 2001 vorzunehmen. Darüber hinaus hätte der Beteiligte zu 3) ihrer Ansicht nach nicht die Rechtskosten aus der - nicht angefochtenen - Jahresabrechnung 2000 berichtigen dürfen. Außerdem beanstandet sie, dass die Gemeinschaft mit einer Anwaltsrechnung über 177,93 Euro belastet worden ist, obwohl es dabei nach ihrem Vorbringen nicht um eine Rechtsberatung für die Gemeinschaft, sondern um eine des Verwalters gehandelt habe. Schließlich sei fehlerhaft zugleich mit der Jahresabrechnung 2001 auch die Entlastung des Verwalters und des Beirats beschlossen worden. Im Übrigen sei das sich aus ihrer Einzelabrechnung 1999 ergebende Guthaben bisher nicht erstattet worden.

Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, die in der Eigentümerversammlung vom 16.4.2002 gefassten Beschlüsse zu TOP 2

a) erneute Genehmigung der Rechtskosten der Jahre 1999 und 2000,

b) Wiederholung der Genehmigung und Entlastung für die Jahre 1999 und 2000,

c) Genehmigung der Jahresabrechnung 2001 incl. Entlastung von Beirat und Verwalter für ungültig zu erklären.

Das AG hat die Anträge zurückgewiesen. Die hiergegen von der Beteiligten zu 1) eingelegte sofortige Beschwerde ist beim LG ohne Erfolg geblieben.

Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1) ihr Begehren weiter.

Die Beteiligten zu 2a), b), c), d) und f) sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die gem. § 45 Abs. 1 WEG §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, denn die Entscheidung des LG beruht insoweit auf einem Rechtsfehler i.S.d. § 27 FGG.

1. Das LG hat ausgeführt, die Berichtigung der Position Rechtskosten aus der Jahresabrechnung 1999 sei in der von dem Beteiligten zu 3) durchgeführten Weise nicht zu beanstanden. Da es sich nur um einen geringfügigen Betrag gehandelt habe, sei es nicht angemessen und zumutbar gewesen, eine Neuerstellung der Jahresabrechnung 1999 zu verlangen; vielmehr sei es gerechtfertigt gewesen, die Berichtigung in der Jahresabrechnung 2001 vorzunehmen. Zwar seien damit die Rechtskosten nicht in dem Jahr verbucht worden, in dem sie angefallen waren, was grundsätzlich unzulässig sei; dies führe aber nicht dazu, dass die Abrechnung für ungültig erklärt werden müsse, da die betreffenden Kosten nicht nur im Ergebnis zutreffend verteilt worden seien, sondern lediglich 0,135 % der Gesamtabrechnung ausmachten....

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