Leitsatz (amtlich)
1. Ein hoher Anteil von Transportleitungen im Hochdruckbereich und eine hohe Anzahl von Gasdruckregelstationen, die darauf zurück zu führen sind, dass seitens des vorgelagerten Netzbetreibers unterschiedliche, nicht mischbare Gasqualitäten zur Verfügung gestellt werden, stellen nicht per se eine Besonderheit der Versorgungsaufgabe eines Gasverteilernetzbetreibers i.S.d. § 15 ARegV dar. Der Netzbetreiber muss vielmehr darlegen, dass die konkrete Ausgestaltung des Transportnetzes im Hochdruckbereich aufgrund exogener Faktoren unerlässlich war.
2. Für die Darlegung der Mehrkosten muss der Netzbetreiber die Kosten, die bei einer alternativen Netzstruktur für den Fall gleicher Gasqualitäten im vorgelagerten Netz anfallen würden, anhand eines nachvollziehbaren Modellnetzes ermitteln und seinen gegenwärtigen Kosten gegenüberstellen.
3. Die sich aus dem sog. City-Effekt im Vergleich zu einem durchschnittlichen Netzbetreiber ergebenden Mehrkosten sind anhand eines Durchschnittswerts von 1,51 Messstellen pro Ausspeisepunkt zu ermitteln. Dieser Wert ergibt sich aufgrund der Datenmeldungen der am Effizienzvergleich für die erste Regulierungsperiode teilnehmenden Gasverteilernetzbetreiber.
Normenkette
EnWG § 73 Abs. 1; ARegV § 15
Verfahrensgang
Bundesnetzagentur (Beschluss vom 16.12.2008; Aktenzeichen BK9-08/868) |
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 16.12.2008 (BK9-08/868) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Betroffene zu 70 % und die Bundesnetzagentur zu 30 %.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird wie folgend festgesetzt:
Bis zum 8.1.2010 ... EUR
Bis zum 25.1.2012 ... EUR
Bis zum 25.4.2014 ... EUR
Sodann ... EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Die Betroffene betreibt ein Gasverteilernetz in ...
Im Jahr 2008 leitete die Bundesnetzagentur von Amts wegen gegen die Betroffene ein Verfahren zur Bestimmung der Erlösobergrenzen ein. Mit Blick darauf hatte die Betroffene bereits zuvor mit Schreiben vom 27.3.2008 die Einbeziehung eines pauschalierten Investitionszuschlags sowie mit Schreiben vom 19.6.2008 die Berücksichtigung eines Erweiterungsfaktors wegen Veränderungen der Fläche, der Anschlusspunkte und der Höchstlast ihres Versorgungsgebiets beantragt.
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens übermittelte die Betroffene erforderliche Daten und Informationen; des Weiteren hatte sie Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung der Bundesnetzagentur zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 16.10.2008 zu dem Anhörungsschreiben vom 24.9.2008 machte sie u.a. Besonderheiten ihrer Versorgungsaufgabe mit dem Ziel einer Bereinigung des Effizienzwerts gem. § 15 Abs. 1 ARegV geltend.
Mit dem angegriffenen Bescheid vom 16.12.2008 hat die Bundesnetzagentur die Erlösobergrenzen der Betroffenen für die erste Regulierungsperiode festgelegt, wobei sie einen Effizienzwert der Betroffenen von ... % zugrunde legte. Den pauschalierten Investitionszuschlag hat sie i.H.v. 1 % pro Kalenderjahr der ersten Regulierungsperiode anerkannt und den weiter gehenden Antrag wie auch die Anträge auf Anpassung der Erlösobergrenzen durch einen Erweiterungsfaktor und auf Bereinigung des Effizienzwerts wegen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV abgelehnt.
Die Erlösobergrenzen hat sie wie folgend festgelegt:
2009 ... EUR
2010 ... EUR
2011 ... EUR
2012 ... EUR.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat die Betroffene im Laufe des Verfahrens auf die nunmehr noch streitigen Punkte beschränkt. Mit Schriftsatz vom 7.1.2010, bei Gericht eingegangen am 8.1.2010, hat sie ihren ursprünglich erhobenen Angriff gegen den Auflagenvorbehalt zur Mehrerlösabschöpfung zurückgenommen. Im Januar 2012 haben die Parteien hinsichtlich weiterer Beschwerdepunkte eine außergerichtliche Einigung erzielt. Die Betroffene hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2012 die Beschwerde hinsichtlich der Streitpunkte Anpassung des Ausgangsniveaus (Anlagen im Bau, geleistete Anzahlungen in der Verzinsungsbasis, Risikozuschlag bei den Fremdkapitalzinsen, Anpassung Gewerbesteuer), pauschalierter Investitionszuschlag, genereller sektoraler Produktivitätsfaktor und Erweiterungsfaktor zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 25.4.2014 hat die Betroffene mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung weiterhin die Beschwerdepunkte Besonderheiten der Versorgungsaufgabe "Parallele Fernwärme", Gewerbesteuer als dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil und Rechtmäßigkeit des Effizienzvergleichs Gas/Antrag auf Akteneinsicht zurückgenommen.
Mit der Beschwerde wendet die Betroffene sich nunmehr noch gegen die Ablehnung einer Bereinigung ihres Effizienzwerts nach § 15 ARegV wegen der besonderen Transportnetzstruktur aufgrund nicht mischbarer Gasqualitäten im vorgelagerten Netz und wegen des hohen Verhältnisses von Messstellen zu Ausspeisepunkten.
Sie macht geltend, der B...