Normenkette

BGB §§ 146, 148, 150 Abs. 1; GWB § 97 Abs. 7, § 124 Abs. 2, § 128 Abs. 3-4; VOB/A § 28 Nr. 2 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln (Entscheidung vom 11.11.2008; Aktenzeichen VK VOL 34/08)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 11. November 2008 (VK VOL 34/2008) aufgehoben und wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die Angebote zu Los 1 der Ausschreibung mit der Kennzahl SGB-49218 unter Einschluss des Angebots der Antragstellerin erneut zu werten.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer werden zu 2/3 von der Antragsgegnerin und zu 1/3 der Antragstellerin auferlegt. Die Antragsgegnerin hat zudem 2/3 der in diesem Verfahren entstandenen Auslagen der Antragstellerin zu tragen. Die Antragstellerin trägt 1/3 der Auslagen der Antragsgegnerin.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 2/3 der Antragsgegnerin und zu 1/3 der Antragstellerin auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 8.000 Euro

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin schrieb Gebäudereinigungsarbeiten aus (Ausschreibungskennzahl SGB-49218). Hier geht es um das Los 1. Die Antragstellerin beteiligte sich mit dem preisgünstigsten Angebot an der Ausschreibung, versäumte jedoch, der ihr mit Erklärungsfrist bis zum 16.9.2008 von der Antragsgegnerin angetragenen Bindefristverlängerung rechtzeitig zuzustimmen. Darauf teilte ihr die Antragsgegnerin mit, da das Angebot ungültig geworden sei, könne es nicht bezuschlagt werden. Den auf erfolglose Rüge der Antragstellerin angebrachten Nachprüfungsantrag hat die Vergabekammer als unzulässig abgelehnt. Die Vergabekammer hat die Antragsbefugnis der Antragstellerin verneint (§ 107 Abs. 2 GWB) und hat dies damit begründet, dass das Angebot der Antragstellerin infolge Ablaufs der Bindefrist erloschen und nicht mehr annahmefähig sei.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese darauf hinweist, dass der Auftraggeber auch nach Ablauf der Bindefrist nicht gehindert sei, den Zuschlag auf ein Angebot zu erteilen. Nach Maßgabe des § 150 Abs. 1 BGB sei ein Zuschlag als Angebot des Auftraggebers zu werten, das der betreffende Bieter rechtlich wirksam durchaus anzunehmen in der Lage sei.

Nachdem sie - wie im ersten Rechtszug - zunächst beantragt hat, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Zuschlag auf ihr Angebot zu erteilen,

beantragt die Antragstellerin nunmehr,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Angebote unter Einschluss ihres, der Antragstellerin, Angebot erneut zu werten.

Die Antragsgegnerin beantragt

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.

Die Antragsgegnerin tritt der Rechtsauffassung der Beschwerde entgegen. Zudem macht sie Gründe geltend, welche einen Eignungsmangel der Antragstellerin begründen sollen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 9.12.2008 hat der Senat die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde verlängert.

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Nachprüfungsantrag ist zulässig und begründet.

1. a) Die Vergabekammer hat die Antragsbefugnis der Antragstellerin auch auf der Grundlage der von ihr eingenommenen Auffassung, wonach das Angebot der Antragstellerin wegen Ablaufs der Bindefrist nicht mehr zu berücksichtigen sei, zu Unrecht verneint. Die Antragstellerin ist antragsbefugt (§ 107 Abs. 2 GWB). Sie hat ein Interesse am ausgeschriebenen Auftrag. Dies ist, was den Regelfall bildet, durch das Angebot belegt (vgl. BGH, Beschl. v. 26.9.2006 - X ZB 14/06, VergabeR 2007, 59, 61 Rn. 18).

Die Antragstellerin macht ebenso eine Verletzung in Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB geltend. Insoweit ist ausreichend, dass ihrer in diesem Zusammenhang als richtig zu unterstellenden Darlegung zufolge eine Rechtsverletzung möglich erscheint. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes, der durch das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren sichergestellt werden soll, kann danach die Antragsbefugnis nur einem Unternehmen fehlen, bei dem eine Rechtsbeeinträchtigung offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. BGH a.a.O. Rn. 20; BVerfG, Beschl. v. 29.7.2004 - 2 BvR 2248/03, NZBau 2004, 564, 566 = VergabeR 2004, 597, 599). Im Streitfall ist von der Antragstellerin geltend gemacht worden, die Antragsgegnerin habe dadurch, dass sie ihr Angebot übergangen habe, gegen das Gebot, den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen, verstoßen (§ 25 Nr. 3 VOL/A). Die Antragsgegnerin sei trotz Ablaufs der Bindefrist nicht gehindert gewesen, auf ihr, der Antragstellerin, Angebot einen Zuschlag zu erteilen, zumal es das wirtschaftlichste sei. Behauptet der Antragsteller eine Verletzung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren durch den Auftraggeber, kommt regelmäßig auch in Betracht, dass er davon in subjektiven Rechten betroffen ist.

Genauso wenig ist zu verneinen, dass der Antragstellerin durch Nichtberücksichtigung im Vergabeverfahren ein Schaden droht. An d...

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