Nachgehend

BGH (Beschluss vom 12.07.2016; Aktenzeichen EnVR 15/15)

 

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt der Betroffene. Die weitere Beteiligte trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Beschwerdewert wird auf ... EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Der Betroffene betreibt ein Elektrizitätsversorgungsnetz in ...

Für einige Abnahmestellen hat der Betroffene oder von ihm hierzu bevollmächtigte Netznutzer mit der weiteren Beteiligten als Anschlussnetzbetreiberin Vereinbarungen über individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV mit Wirkung ab dem 1.1.2011 und mit unbegrenzter Laufzeit abgeschlossen. Diese Vereinbarungen genehmigte die Bundesnetzagentur jeweils ohne Befristung. Es handelt sich dabei um die folgenden Vereinbarungen:

1. Vereinbarung wegen des Wasserwerks in A. (Genehmigung der Bundesnetzagentur vom 9.11.2012, BK4-12-563, Az. VI-3 Kart 96/13 (V))

2. Vereinbarung wegen des Hauptpumpwerks in B. (Genehmigung der Bundesnetzagentur vom 15.10.2012, BK4-12-564, Az. VI-3 Kart 97/13 (V))

3. Vereinbarung wegen des Zwischenpumpwerks in B. (Genehmigung der Bundesnetzagentur vom 12.10.2012, BK4-12-573, Az. VI-3 Kart 98/13 (V))

Bei der Prüfung der Vereinbarung hatte die Bundesnetzagentur ihren Leitfaden zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten (Leitfaden zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV und von Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV, Stand September 2011, im Folgenden: Leitfaden 2011) zugrunde gelegt.

Die Bundesnetzagentur versah die Genehmigungen mit einem Widerrufsvorbehalt. Ausweislich der Begründung wurde dieser als erforderlich angesehen, um der Beschlusskammer in den Fällen, in denen die nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV erforderlichen Voraussetzungen für das vereinbarte individuelle Netzentgelt in einem in den Genehmigungszeitraum fallenden Abrechnungsjahr entgegen der ursprünglichen Prognose tatsächlich nicht erfüllt werden, die Möglichkeit zu geben, die Wirksamkeit der Genehmigung durch eine zukünftige Erklärung ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zu beenden.

Nach Erteilung der Genehmigung ersetzte die Bundesnetzagentur den Leitfaden 2011 durch die Festlegung vom 5.12.2012 für die Genehmigung von individuellen Netznutzungsentgeltvereinbarungen ab dem 1.1.2013 (BK4-12-1656, im Folgenden: Festlegung 2013). Diese ist gegenüber dem Betroffenen bestandskräftig.

Im Hinblick auf die künftige Genehmigung individueller Netzentgelte ist in der Festlegung 2013 vorgesehen, dass - zusätzlich zu den bisherigen Voraussetzungen - eine weitere Voraussetzung erfüllt sein muss: Neben die bisherige "relative Erheblichkeitsschwelle" soll nunmehr eine absolute Erheblichkeitsschwelle treten, die darin besteht, dass eine Lastverlagerung von mindestens 100 kW stattfinden muss. Die Vorgaben der Festlegung gelten für alle Genehmigungsanträge, die Netzentgeltvereinbarungen mit einer Laufzeit ab dem 1.1.2013 oder später zum Gegenstand haben.

Die Bundesnetzagentur hat nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens am 13.9.2013 Aufhebungsbescheide jeweils unter dem Aktenzeichen der Genehmigungsbescheide erlassen und die oben bezeichneten Genehmigungen mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben.

In der Folgezeit hat die Bundesnetzagentur betreffend die Handhabung individueller Netzentgelte mit erstmaligem Geltungszeitraum ab dem 1.1.2014 eine neue Festlegung getroffen (Az.: BK 4-13-739 vom 11.12.2013). Diese sieht weiterhin die absolute Erheblichkeitsschwelle von 100 kW vor. Eine Veränderung besteht jedoch darin, dass Letztverbrauer und Energieversorger nur noch verpflichtet sind, eine getroffene Netzentgeltvereinbarung gegenüber der Bundesnetzagentur anzuzeigen. Das Genehmigungserfordernis ist entfallen. Im Übrigen, namentlich für individuelle Netzentgeltvereinbarungen, die Geltungszeiträume vor dem 1.1.2014 erfassen, bleibt die Festlegung in der Fassung vom 5.12.2012 unverändert bestehen.

Der Betroffene wendet sich mit seinen form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden gegen die Aufhebungsbescheide vom 13.9.2013. Die Verfahren

VI-3 Kart 96/13 (V), VI-3 Kart 97/13 (V) und VI-3 Kart 98/13 (V) sind mit Beschluss vom 14.1.2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Das Verfahren VI-3 Kart 96/13 (V) führt.

Er vertritt die Ansicht, die angegriffenen Bescheide seien bereits mangels einer Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG lägen nicht vor. Grund für die Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte vom 5.12.2012 sei die Einschätzung der Bundesnetzagentur gewesen, dass nur durch einen zusätzlichen absolut bemessenen Schwellenwert eine tatsächliche Entlastung des Netzes gewährleistet werde. Damit hätte sich offensichtlich die Einschätzung der Bundesnetzagentur zu den bisher nur relativen Schwellenwerten ...

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