Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Erbfall
Normenkette
BGB §§ 1922, 1967 Abs. 1; GKG § 54 Nr. 3; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1a
Verfahrensgang
AG Neuss (Beschluss vom 09.12.1998; Aktenzeichen 45 F 174/96) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Kostenschuldner vom 29. Dezember 1998 wird der Beschluß des Amtsgerichts Neuss vom 9. Dezember 1998 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Auf die Erinnerung der Kostenschuldner vom 28. Oktober 1998 wird der Kostenansatz des Amtsgerichts Neuss vom 23. September 1998 (Kassenzeichen: 426441 214 3 sowie 426447 214 9) in Verbindung mit den zu diesem Kassenzeichen ergangenen Kostenrechnungen der Gerichtskasse Düsseldorf aufgehoben.
Die Entscheidung über die Erinnerung und über die Beschwerde ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg. Das Amtsgericht hat durch die angefochtene Entscheidung zu Unrecht die Erinnerung der Kostenschuldner gegen den gemäß § 4 GKG ergangenen Kostenansatz, der die Rechtsgrundlage für die zu demselben Kassenzeichen ergangenen Kostenrechnungen bildet, als unbegründet zurückgewiesen. Die Erinnerungsführer haften nicht gemäß § 54 Nr. 3 GKG als Erben für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, welche aus Anlaß des durch den Erblasser als Antragsteller bei dem Amtsgericht Neuss zu dem Aktenzeichen 45 F 174/96 eingeleiteten Scheidungsverfahrens entstanden sind. Dem steht entgegen, daß dem Erblasser durch Beschluß des Amtsgerichts Neuss vom 26. Juli 1996 ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war und daß durch dessen Tod das Ehescheidungsverfahren sein Ende gefunden hat. Die in dem Bewilligungsbeschluß angeordnete einmalige Zahlung von 3000 DM „am 1.1.98 für den Fall des Liquidationserlöses aus Wohnungsveräußerung” wirkt sich nicht zulasten der Erinnerungsführer aus.
1) Zwar ist nach § 54 Nr. 3 GKG derjenige als Kostenschuldner heranzuziehen, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Nach Maßgabe der §§ 1922, 1967 Abs. 1 BGB haben die Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten einzustehen. Indes haften die Erben kostenmäßig nicht in einem größeren Umfang als der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes. Da diesem durch Beschluß des Amtsgerichts Neuss vom 26. Juli 1996 ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war, hatte die Kostengläubigerin gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO keine Möglichkeit, die angefallenen Gerichtskosten sowie die auf sie übergangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte (§ 130 BRAGO) gegen den Erblasser geltend zu machen. Da die in dem Bewilligungsbeschluß aufgeführte zeitliche Vorgabe (1.1.98) für die Fälligkeit der einmaligen Zahlung von 3000 DM aus dem Vermögen durch den Tod des Erblassers am 27. März 1997 gegenstandslos geworden ist und bis zum Todestag auch nicht die aufschiebende Fälligkeitsbedingung der Erzielung eines Erlöses aus der Wohnungsveräußerung eingetreten war, ergibt sich zulasten der Erinnerungsführer keine Leistungsverpflichtung aus der angeordneten Einmalzahlung. In diese Rechtsposition sind die Erinnerungsführer im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eingerückt. Es widerspricht dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge anzunehmen, der Erbe hafte für Nachlaßverbindlichkeiten in einem weitergehenden Umfang, als dies für den Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes zutraf (Senat, Beschluß vom 16. Juli 1987, Az. 10 W 69/87, veröffentlicht in JurBüro 1988, 201; Rpfleger 1988, 42 sowie in MDR 1987, 1031). Ist dem Erblasser uneingeschränkte Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, so kann der Erbe nicht gemäß § 54 Nr. 3 GKG als Kostenschuldner in Anspruch genommen werden (Senat a.a.O.; KG Rpfleger 1986, 281, Wax in Münchner Kommentar zur ZPO, § 122, Rdn. 5; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz, 3. Aufl., § 54, Rdn. 34; Mümmler, JurBüro 1989, 1290).
2) Durch den Tod einer PKH-Partei erlischt zwar nach einhelliger Ansicht die Prozeßkostenhilfebewilligung von selbst, ohne daß es noch einer aufhebenden Entscheidung des Gerichts bedarf (Zöller/Philippi, Kommentar zur ZPO, 21. Aufl., § 124, Anm. 2 a; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 57. Aufl., § 119, Rdn. 126, Wax a.a.O., § 114, Rdn. 38 jeweils mit weiteren Nachweisen). Allerdings ergibt sich daraus keine hinreichende Grundlage für eine kostenrechtliche Inanspruchnahme der Erinnerungsführer. In diesem Zusammenhang kann die Entscheidung der Streitfrage dahinstehen, ob im Falle des Todes des Begünstigten die Prozeßkostenhilfebewilligung mit rückwirkender Kraft entfällt oder nicht.
Folgt man der Ansicht, daß die Wirkung nur für die Zukunft entfällt, scheidet eine Haftung des Erben für die Kosten der Prozeßführung des durch einen Beschluß gemäß § 114 ZPO unterstützten Erblassers von vornherein aus (Zöller/Philippi a.a.O., § 124, Rdn. 2 a).
Erachtet man durch den Tod der bedürftigen Partei die Prozeßkostenhilfebewilligung als rückwirkend beseitigt, so nehmen die Vertreter dieser Auffassung eine Haftung des E...