Leitsatz (amtlich)
›Zum Umfang der tatrichterlichen Begründungspflicht im Falle der Erhöhung der für einen Rotlichtverstoß vorgesehenen Regelgeldbuße wegen Voreintragungen im Verkehrszentralregister und der Anordnung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers.‹
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 23. Februar 1999 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 250 DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet. Auf die hiergegen eingelegte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der dieser den Wegfall des Fahrverbots erstrebte, hat der Senat durch Beschluß vom 30. September 1999 - 2b Ss (OWi) 269/99 - (OWi) 105/99 1 - das Urteil vom 23. Februar 1999 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Senat ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen/ daß der Schuldspruch des Urteils vom 23. Februar 1999 nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen ist und die Rechtsbeschwerde wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot den gesamten Rechtsfolgenausspruch erfaßt hat.
Durch Urteil vom 7. Dezember 1999 hat das Amtsgericht den Betroffenen wiederum "wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG" zu einer Geldbuße von 250 DM verurteilt und erneut gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat festgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er sich erneut "ausschließlich gegen das festgesetzte Fahrverbot wendet".
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und zur - erneuten - Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur Verhandlung und Entscheidung über den Rechtsfolgenausspruch.
II. 1. Soweit es den Schuldspruch betrifft, unterliegt das angefochtene Urteil schon deshalb der Aufhebung, weil einem erneuten Schuldspruch durch das Amtsgericht das von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis der Rechtskraft des Schuldspruchs in dem früheren Urteil des Amtsgerichts vom 23. Februar 1999 entgegensteht, der mit der früheren Rechtsbeschwerde nicht angefochten worden war. Die erneute Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung zu dem dem Betroffenen zur Last gelegten Verkehrsverstoß - mit Ausnahme des Rechtsfolgenausspruchs - waren danach rechtsfehlerhaft.
2. a) Die Rechtsbeschwerde führt zur Überprüfung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs durch den Senat. Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Anordnung des Fahrverbots ist unwirksam. Das Rechtsmittel erfaßt vielmehr den gesamten Rechtsfolgenausspruch, wie der Senat bereits in seinem früher in dieser Sache ergangenen Beschluß vom 30. September 1999 ausgeführt hat.
b ) Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hält der rechtlichen Überprüfung nicht Stand und unterliegt deshalb mit den zugrundeliegenden Feststellungen der Aufhebung. Das Amtsgericht hat insoweit ausgeführt
"Der Betroffene hat auch schuldhaft, nämlich wenigstens grob fahrlässig gehandelt. Dass auf mehrspurig verlaufenden Straßen die Regelungen durch Lichtzeichenanlagen fast als Regelfall nicht einheitlich geschaltet sind, sondern differenzierte Regelungen eher überwiegen, ist allgemein und damit auch dem Betroffene n geläufig gewesen. Hatte er sich demnach in der Rechtsabbiegerspur eingeordnet" so mußte er während der Wartezeit sein besonderes Augenmerk auf die für ihn maßgebliche Lichtzeichenanlage richten. Die zugunsten des Betroffenen zu unterstellende Täuschung hätte deshalb von ihm bei Anwendung auch nur geringfügiger Aufmerksamkeit vermieden werden können. Es ist dennoch sein Fehlverhalten von der Schuldschwere her nicht mit den Fällen zu vergleichen, in denen ein Verkehrsteilnehmer in Erkenntnis des Ampelphasenumschlags auf "rot" bewußt sich dazu entschließt, noch in den Kreuzungsbereich einzufahren. Auch sind durch das Fehlverhalten des Betroffenen Fußgänger auch nicht gefährdet worden.
Dass zur Überzeugung des Gerichts gegen den Betroffenen eine Ahndung im Rahmen einer Geldbuße von 100 DM und ohne Ausspruch eines Fahrverbots für einen "einfachen" Rotlichtverstoß nicht in Frage kam, ergibt sich aber aus den oben wiedergegebenen erheblichen und beharrlichen Verkehrsverstößen des Betroffenen. Es ist in diesem Zusammenhang bemerkenswert, daß der Betroffene - anläßlich des verfahrensgegenständlichen Vorwurfes angehalten und dementsprechend auf sein Verhalten hingewiesen - nur etwa sieben Wochen später bereits eine erneute massive Ordnungswidrigkeit begangen hat.
Da bereits mehrfach gegen den Betroffenen erhöhte Geldbußen festgesetzt wurden und ihm bereits im Verfahren des Amtsgerichts Olpe der Wegfall des Fahrverbots nur gegen Erhöhung der Geldbuße erspart geblieben war, ist es unausweichlich, dem Betroffenen neben einer Geldbuße von 250 DM d...