Verfahrensgang
AG Krefeld (Aktenzeichen 38 UR II 153/95 WEG) |
LG Krefeld (Aktenzeichen 6 T 219/96) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der dritten Instanz und die der Beteiligten zu 2 in diesem Rechtszug notwendig enstandenen außergerichtlichen Kosten trägt die Beteiligte zu 1.
Wert: 90.045,00 DM, auch für die erste und zweite Instanz in Abänderung der früheren Wertfestsetzungen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 war Verwalterin der oben genannten Wohnungseigentumsanlage. Der Verwaltervertrag war auf die Dauer von fünf Jahren bis zum 30. September 1998 geschlossen worden. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 14. September 1995 beschloss die Beteiligte zu 2 die sofortige Abberufung der Beteiligten zu 1 und die fristlose Kündigung des Verwaltervertrages aus wichtigem Grunde, wegen „Nichtbeachtung von Beschlüssen, Falschinformationen der Eigentümer, Zerrüttung des Vertrauens usw.”. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 3 der Versammlungsniederschrift verwiesen.
Die Beteiligte zu 1 hat die Beschlüsse angefochten. Das Amtsgericht hat mündliche Verhandlung auf den 1. Dezember 1995 anberaumt. Dabei hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2 den Schriftsatz vom selben Tage überreicht, mit dem als weiterer wichtiger Grund für die Abberufung und Kündigung vorgetragen wurde, daß die Beteiligte zu 1, ohne hierzu durch eine Beschlußfassung ermächtigt zu sein, am 6. September 1995 die Instandhaltungsrücklage der Eigentümergemeinschaft aufgelöst und diese auf das Girokonto der Eigentümergemeinschaft überwiesen habe; vom Girokonto habe die Beteiligte zu 1 am 7. September 1995 dann 178.738,64 DM entnommen, ohne dazu berechtigt zu sein. Die Beteiligte zu 2 hat dazu in der Verhandlung den Kontoauszug vom 7. September 1995 vorgelegt betreffend ihr Konto Nr. … bei der M. B. e.G. (Kopie Blatt 53 GA). Der im Verhandlungstermin anwesende derzeitige Verwalter der Beteiligten zu 2, Herr Z. ist vom Amtsgericht „als Zeuge” vernommen worden mit der zusätzlichen Belehrung, daß er sich als Verwalter nicht vernehmen zu lassen brauche. Er hat ausgesagt:
Die Wohnungseigentümergemeinschaft habe zwei Konten gehabt, und zwar neben dem laufenden Konto bei der M. B. e.G. ein Sonderkonto, ebenfalls bei der M. B. e.G. Dieses Sonderkonto sei Ersatz für das Rücklagenkonto gewesen, das kein nennenswertes Guthaben auf gewiesen habe. Auf das Sonderkonto sei die Sonderumlage betreffend die Sanierung des Hauses eingezahlt worden bzw. habe eingezahlt werden sollen. Von diesem Konto habe die Antragstellerin einen Betrag von 105.000,00 DM übertragen auf das laufende Konto der Gemeinschaft. Über das Rücklagenkonto habe gemäß Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 21. Mai 1995 nur mit Zustimmung des Bauausschusses verfügt werden dürfen. Das laufende Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft habe vor der Entnahme durch die Antragstellerin einen Kontostand am 6. September 1995 in Höhe von 74.777,38 DM gehabt. Diesem Konto habe die Antragstellerin zunächst die erwähnten 105.000,00 DM zugeführt und dann den Betrag von 178.738,64 DM abgehoben. In den Verwaltungsunterlagen befinde sich ein sogenannter Eigenbeleg mit Auflistungen. Dieser gehe von einer Gesamtsumme von 178.738,64 DM aus. Darin sei ein Betrag von 77.374,19 DM enthalten mit der Überschrift „R.” (damaliger Verfahrensbevollmächtigter der Beteiligten zu 1). Ein weiterer Betrag in Höhe von 101.364,45 DM sei überschrieben mit „S.”. Ein weiterer Beleg vom 6. September 1995, der als Rechnung gekennzeichnet sei, weise einen Betrag von 90.045,00 DM auf; dieser beziehe sich auf Verwaltergebühren bis einschließlich 1998.
Das Amtsgericht hat sodann den Zeugen B. vernommen, der die Angaben des Verwalters Z. bestätigt und ergänzend angegeben hat, das Sonderkonto habe keinesfalls dazu dienen sollen, Anwaltskosten oder Verwalterkosten bis 1998 zu bezahlen; es sei vielmehr ausschließlich zur Sanierung des Gebäudes bestimmt gewesen.
Die Beteiligte zu 1 hat mit Schriftsatz vom 10. April 1996 (erstmals in der Sache) zu dem nachgeschobenen Kündigungsgrund und den Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 1995 Stellung genommen. Sie hat mitgeteilt:
„Es ist richtig, daß die Antragstellerin am 06.09.1995 von den Konten der Antragsgegnerin insgesamt DM 178.738,63 abgehoben hat. Egal, wie man diese unstreitige Tatsache wertet, sie ist in diesem Verfahren nicht zur Begründung der Abberufung der Antragstellerin als Verwalterin bzw. der fristlosen Kündigung des Verwaltervertrages heranzuziehen.” (Seite 32 des Schriftsatzes)
Weiter hat sie vorgetragen: Die Beteiligte zu 2 habe erst lange nach Durchführung der Kündigung bzw. Abberufung davon erfahren, daß sie, die Beteiligte zu 1, den vorerwähnten Geldbetrag von Konten der Beteiligten zu 2 abgehoben habe. Das Nachschieben von Kündigungsgründen, von denen der Kündigende/Abberufende bei Kündigung/Abberufung keine Kenntnis gehabt habe, sei unzulässig (Seite 33 des Schriftsatzes).
Die Beteiligte zu 2 erfuhr nach eigener Angabe zwischen de...