Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluss des Bundeskartellamts vom 22. Dezember 2015 (B 9 - 121/13) aufgehoben.
II. Das Bundeskartellamt trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Es hat den Beteiligten zu 1. und zu 2. zudem die ihnen in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 5.000.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten betreiben ein über die Internetadresse "www...." erreichbares und in Deutschland und Europa führendes Hotelbuchungsportal, welches - soweit vorliegend von Interesse - potentiellen Hotelkunden Direktbuchungen mit Sofortbestätigungen zu den jeweils aktuellen Zimmerpreisen ermöglicht. Vertragsbeziehungen unterhalten die Beteiligten, ebenso wie die mit ihnen konkurrierenden Hotelbuchungsportalunternehmen, mit den Hotelunternehmen. Ihnen bieten die Hotelportalbetreiber die Vermittlung von Hotelbuchungen gegen Zahlung einer erfolgsabhängigen Provision an. Für die Hotelkunden ist die Nutzung der Portalplattform kostenfrei.
Inhalt zahlreicher Vermittlungsverträge waren in der Vergangenheit zunächst weite Bestpreisklauseln. Sie verpflichten das vertragsgebundene Hotel, dem Hotelportalbetreiber stets die günstigsten Hotelpreise anzubieten und diese Preise weder im eigenen Online-Vertrieb noch auf anderen Vertriebskanälen zu unterbieten. Das Bundeskartellamt hat der Beigeladenen zu 1. mit Beschluss vom 20.12.2013 (B 9 - 66/10) die Verwendung dieser weiten Bestpreisklausel untersagt. Die von der Beigeladenen zu 1. dagegen erhobene Beschwerde ist erfolgslos geblieben (Senat, Beschluss vom 09.01.2015, VI-Kart 1/14 (V), juris, rechtskräftig). Weite Bestpreisklauseln werden seither von den Hotelbuchungsportalen nicht mehr verwendet.
Die ab dem 1. Juli 2015 geltenden geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beteiligten (C.-AGB) sehen "enge Bestpreisklauseln" mit folgendem Inhalt vor:
2.2. Parität und Mindestkontingent
2.2.1 Die Unterkunft gewährt C.2 Raten- und Bedingungsparität. "Raten und Bedingungsparität" bezeichnet den gleichen oder einen besseren Preis für dieselbe Unterkunft, die gleiche Zimmerkategorie, das gleiche Datum, die gleiche Bettenkategorie, die gleiche Anzahl von Gästen, die gleichen oder besseren Annehmlichkeiten und Zusatzleistungen (z.B. kostenfrei Frühstück, WLAN, früher/später Check-out), die gleichen oder besseren Beschränkungen und Be-stimmungen, darunter Buchungsänderungen und Stornierungsbedingungen, wie sie von der Unterkunft angeboten wird.
Raten- und Bedingungsparität gilt nicht für Preise und Bedingungen:
die auf anderen Online-Reservierungsportalen angeboten werden;
die auf Offline-Vertriebswegen angeboten werden, vorausgesetzt, dass diese Zimmerpreise weder online veröffentlicht noch vermarktet werden, und/oder die nicht veröffentlicht sind, vorausgesetzt, dass die Zimmerpreise nicht online vermarktet werden.
2.2.2 Mindestkontingent
Die Unterkunft verpflichtet sich zur Bereitstellung einer Mindestanzahl an Zimmern, die auf den Plattformen zur Buchung zur Verfügung stehen, wie im Partnervertrag oder System festgelegt (im Folgenden: Das "Mindestkontingent"). C.3 ermuntert die Unterkunft von Zeit zu Zeit und je nach Verfügbarkeit für bestimmte Zeiträume zusätzliche Verfügbarkeiten für alle Zimmerkategorien zur Verfügung zu stellen.
(...)
2.2.4 C.3 ist berechtigt, den Mitgliedern seiner geschlossenen Nutzergruppe eine Ermäßigung auf den Zimmerpreis zu geben.
2.2.5 Die Unterkunft ist im Sinne dieses Vertrages und gemäß Abschnitt 2.2.1 und 2.2.2 dazu angehalten, C.2 jederzeit (nach Verfügbarkeit) einige Verfügbarkeiten für alle Zimmer und Zimmerkategorien zu gewähren und fairen Zugang zu allen Zimmern und Zimmerkategorien (einschließlich verschiedenen, an pfändbarer Richtlinieneinschränkungen) und verfügbaren Raten während der Vertragsdauer zu gewähren (in Zeiträume in niedriger und hoher Nachfrage (einschließlich Messen, Kongressen und Veranstaltung).
In 7.2 (a) der C.-AGB ist ein fristloses Kündigungsrecht der Beteiligten bei einer Verletzung der "Raten- und Bedingungsparitätsgarantie" durch den Hotelbetrieb vorgesehen.
Auch die Bedingungen der Preferred Mitgliedschaft wurden geändert. Hinsichtlich der Bestpreisklauseln ist unter anderem festgelegt:
Leistungskategorien
- .........
- eine überdurchschnittlich hohe Verfügbarkeit (prozentual berechnet) im Vergleich zu allen anderen Unterkünften, mit denen C.2 in der jeweiligen Region zusammenarbeitet;
...
f. eine durchgehende Raten- und Konditionsparität sowie die Einwilligung, jederzeit (je nach Verfügbarkeit) ein bestimmtes Kontingent für alle Zimmer und Zimmerkategorien bereitzustellen.
Die Beteiligten gewähren den über ihr Portal buchenden Hotelkunden eine "Bestpreisgarantie", aufgrund der sie beim Vorliegen bestimmter Bedingungen die Differenz zwischen dem gebuchten und dem niedrigeren Preis auf einer anderen Internetseite erstatten.
Das Bundeskartellamt hält auch die enge Bestpreiskla...