Leitsatz (amtlich)

Gemeinden und Gemeindeverbände sind nur dann gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Nr. 2 Justizgesetz NRW für Klagen vor den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen gerichtsgebührenbefreit, wenn Gegenstand des Rechtsstreits eine nicht wirtschaftliche Betätigung der Gebietskörperschaft ist. Maßgebliches Kriterium hierfür ist, ob die Tätigkeit ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 10 O 490/11)

OLG Düsseldorf (Aktenzeichen I-6 U 93/13)

 

Tenor

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7.6.2016 (Bl. X GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 8.6.2016 (Bl. Xa GA, Kassenzeichen 701057042004) wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Kostenschuldnerin ist nicht nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG gebührenbefreit; auf eine Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG kann sich die klagende Kommune nicht berufen. Gebührenfreiheit besteht auch nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Nr. 2 Justizgesetz NRW, wonach Gemeinden und Gemeindeverbände gerichtsgebührenbefreit sind für Klagen vor den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.

Der Begriff "wirtschaftliche Unternehmen" ist im Justizgesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur in Bezug auf den fraglichen Passus wortgleichen Formulierung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG ordnet der Zusatz eine sachliche Einschränkung der persönlichen Privilegierung dahin an, dass Gegenstand des Rechtsstreits eine nicht wirtschaftliche Betätigung der Gebietskörperschaft bilden muss (BGH VI ZB 65/09, Beschluss vom 20.4.2010, juris Rn. 13; ebenso Senat, I-10 W 138/14, Beschluss vom 2.10.2014; I-10 W 106/14, Beschluss vom 21.8.2014). § 107 Abs. 1 S. 3 GO NW nennt als maßgebliches Kriterium für eine wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde, ob die Tätigkeit ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte. Das ist hinsichtlich der von der Klägerin getätigten Zinsswap-Geschäfte der Fall.

II. Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 9680132

JurBüro 2016, 586

Gemeindehaushalt 2016, 232

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