Nachgehend
Tenor
Die Beschwerden der Betroffenen und der Beteiligten zu 6 und 7 gegen den Beschluss des BKartA vom 13.1.2006 (B 8-113/03-1) werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Betroffene und für die Beteiligten zu 6 und 7 zugelassen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens - einschließlich der Gerichtskosten des Verfahrens nach § 65 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB - und die in diesen Verfahren zur zweckentsprechenden Verteidigung notwendigen Kosten des BKartA und der Beteiligten zu 1 bis 5 werden der Betroffenen zu vier Siebtel und den Beteiligten zu 6 und zu 7 zu je einem Siebtel auferlegt.
Gründe
A. Die Betroffene gehört zum E ... Konzern; ihre Aktien werden zu 100 % von der E ... AG gehalten. Der Konzern ist das größte deutsche und ein führendes europäisches Energieversorgungsunternehmen mit jährlichen Umsätzen von rund 50 Mrd. EUR.
Die Betroffene und sechs weitere überregionale Ferngasunternehmen bilden die erste Stufe der dreistufig gegliederten Gaswirtschaft in Deutschland. Bei den sechs weiteren überregionalen Ferngasunternehmen handelt es sich um die R ... AG, D. (R ...), die W ... GmbH, B. (zusammengefasst W ...), die EM ... GmbH & Co. KG, H. (EM ...), die V ... AG, L. (V ...), die S ... GmbH & Co. KG, H. (S ...) und die EV ... GmbH, M. (EV ...).
Seit dem freigegebenen Aktienerwerb an der RG ... AG durch die E ... AG auf Grund der Ministererlaubnisse vom 5.7.2002, IB1 -220840/129, (veröffentlicht in WuW/E DE-V 573) und vom 18.9.2002 (veröffentlicht in WuW/E DE-V 643 ff.) des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie ist die nunmehr unter der Bezeichnung "E ... RG ... AG" firmierende Betroffene ein in Deutschland führendes überregionales Ferngasunternehmen mit einem Jahresumsatz von etwa 12,75 Mrd. EUR im Jahr 2004.
Das inländische Erdgasaufkommen setzt sich zusammen aus der Produktion in Deutschland, den nach Deutschland importierten Mengen abzgl. den exportierten Mengen, den Einspeisemengen in Speicher und dem Eigenverbrauch der Lieferanten.
Die Betroffene verfügt über Bezugsverträge mit den wichtigsten in- und ausländischen Erdgasproduzenten und -exporteuren. Die entsprechenden Verträge sind langfristig gestaltet und enthalten sog. Take-or-pay-Verpflichtungen, die sich als Mindestbezugsverpflichtungen auswirken.
Das Versorgungssystem der konzernangehörigen Netzbetreibergesellschaft E ... Gastransport AG & Co. KG (vormals E ... RG ... Transport AG & Co. KG) besteht aus Erdgasleitungen mit einer Länge von mehr als 11.000 Kilometern Hochdruckleitungen sowie Übernahmestellen zu den wichtigsten Gasförderländern. Es handelt sich um das in Deutschland größte Erdgasleitungsnetz, das sich über die Bundesländer Nordrhein-Westfalen (mit Ausnahme des westlichen Landesteils), Hessen, Rheinland-Pfalz, Bayern, Baden-Württemberg und das Saarland erstreckt. Das Versorgungssystem stellt die konzernangehörige Netzbetreibergesellschaft der Betroffenen zum Zwecke der Durchleitung von Gas gegen Zahlung eines Entgeltes zur Verfügung.
Eine zweite Gaswirtschaftsstufe wird von acht regionalen Ferngasunternehmen gebildet. Zu diesen Ferngasunternehmen, die keine eigenen Förderquellen oder Beteiligungen daran besitzen und ohne oder ohne einen nachhaltigen Importbezug sind, zählen die GV ... GmbH, S. (GV ...), die B ... GmbH, M. (B ...), die G ... GmbH, F. (G ...), die S ... AG, S. (S ...), die A ... AG, H. (A ...), die F ... GmbH, N. (F ...), die ET ... GmbH, E. (ET ...) und die EW ... Aktiengesellschaft, O. (EW ...). Die Betroffene ist durch direkte und mittelbare Beteiligungen mit fünf regionalen Ferngasunternehmen verbunden. Das Beteiligungsunternehmen F ... hat seine Infrastrukturressourcen, Verteilnetze, Speicher und Verdichterstationen in das Netz der konzernangehörigen E ... Gastransport AG & Co. KG integriert.
Die Betroffene und die GF ... GmbH unterhalten eine Gemeinschaftsleitung, die M ... Die Stadtwerke W. und die Stadtwerke B., die ursprünglich Kunden der Betroffenen waren, sind in der Kundenliste 2000/2001 der Betroffenen nicht mehr enthalten und werden von der GF ... beliefert.
Neben den anderen überregionalen Ferngasunternehmen beliefert die Betroffene nicht importierende regionale Ferngasunternehmen und insbesondere regionale und lokale Gasversorgungsunternehmen (diese auf einer dritten Marktstufe), Industriebetriebe sowie Kraftwerke und auch endverbrauchende Abnehmer (private Haushalte, Gewerbe- und Industriebetriebe) mit Erdgas. Hinsichtlich der Größenordnung der Absatzmengen überregionaler und regionaler Ferngasunternehmen an andere Gasversorgungsunternehmen (Ferngasunternehmen, Regional- und Ortsgasunternehmen) wird auf die Tabelle auf S. 8 der angefochtenen Verfügung Bezug genommen. Regional- und Ortsgasunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland haben ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt bei der Belieferung von privaten Haushalten und Kleingewerbekunden. Im Jahre 2003 hielten sie daran bundesweit einen Ant...