Leitsatz (amtlich)

Erklärten Vertragspartner sich in einem notariellen Vertrag dahin einig, dass "bei Veräußerung oder Belastung des (unentgeltlich) übertragenen Grundbesitzes ohne die erforderliche Zustimmung des Veräußerers dieser die Rückübertragung des übergebenen Grundbesitzes auf sich" soll verlangen können, wird eine von den Vertragspartnern zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs bewilligte und beantragte Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Veräußerers im Grundbuch eingetragen und weist das Grundbuch längere Zeit nach dem nachgewiesenen Tod der Veräußerers (hier: 2 1/2 Jahre) eine Veräußerung oder Belastung nicht aus, so kann als nachgewiesen bzw. offenkundig gelten, dass solche Verfügungen zu Lebzeiten des Veräußerers nicht stattgefunden haben.

Die Rückauflassungsvormerkung kann in diesem Fall ohne Bewilligung der Erben im Wege der Grundbuchberichtigung gelöscht werden.

 

Normenkette

GBO § 22 Abs. 1 S. 1, § 29; BGB § 883

 

Verfahrensgang

AG Rheinberg (Beschluss vom 01.08.2013; Aktenzeichen XA-875-8)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Löschungs- antrag des Beteiligten nicht mit der Begründung des Fehlens der Bewilligung der Erben abzulehnen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte ist aufgrund der Auflassung vom 6.12.1999 seit dem 20.1.2000 als Eigentümer des oben bezeichneten Hausgrundstücks in 46509 Xanten im Grundbuch eingetragen.

Ursprüngliche Eigentümerin war seine Mutter, H. W. S., geborene H., geboren am 10.2.1939, die ihm durch notariellen Vertrag zu Urk-R.-Nr. 2418/1999/7 des Notars K. in Xanten vom 6.12.1999 das Grundstück übertrug.

In dem notariellen Vertrag erklärten die Vertragspartner sich dahin einig, dass "bei Veräußerung oder Belastung ohne die erforderliche Zustimmung des Veräußerers ... Frau H. W. S. die Übertragung des hier übergebenen Grundbesitzes auf sich verlangen (kann)".

Eine von den Vertragspartnern zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs bewilligte und beantragte Rückauflassungsvormerkung wurde am 21.1.2000 zugunsten der Mutter des Antragstellers in Abteilung II Nr. 3 eingetragen.

Unter dem 17./18.6.2013 bat der Beteiligte u.a. um Löschung der Rückauflassungsvormerkung, weil seine Mutter ausweislich der beigefügten beglaubigten Standesamtsurkunde am 28.4.2011 gestorben sei.

Durch "Zwischenverfügung" vom 19.6.2013 hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass es zur Löschung der Rückauflassungsvormerkung der Bewilligung der Erben der Mutter des Beteiligten (ausweislich des Erbscheins 23 VI 16/12 AG Rheinberg vom 13.4.2012 ist die Mutter von ihren 4 Kindern, u.a. dem Beteiligten zu je 1/4 Anteil beerbt worden - in öffentlich beglaubigter Form bedürfe.

Dieses Eintragungshindernis zu beseitigen, hat das Grundbuchamt dem Beteiligten unter Fristsetzung aufgegeben.

Hiergegen hat der Beteiligte geltend gemacht, die Rückauflassungsvormerkung habe allein der Sicherung des Rückübertragungsanspruchs seiner Mutter bei Veräußerung des Grundstücks gedient; dieser Fall könne nach dem Tod der Mutter nicht mehr eintreten.

Durch Beschluss vom 1.8.2013 hat das Grundbuchamt "den am 20.7.2013 gestellte(n) Antrag ... zurückgewiesen" und hat die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Zur Begründung hat das Grundbuchamt unter Hinweis auf den Senatsbeschluss I-3 Wx 51/12 vom 8.5.2012 (BeckRS 2012, 19323) ausgeführt, da der Rückübertragungsanspruch nicht mit dem Tod erlösche, gehe er auf die Erben über, die die Löschung der Eigentumsvormerkung in der Form des § 29 GBO zu bewilligen hätten. Deshalb komme eine Löschung nach § 22 Abs. 1 GBO nur in Betracht, wenn der vormerkungsgesicherte schuldrechtliche Rückübertragungsanspruch zu Lebzeiten der Mutter des Beteiligten nicht entstanden ist. Ohne Nachweis könne dass Grundbuchamt nicht selbst feststellen, ob die in der Bewilligung genannten Voraussetzungen der Rückübertragung zu Lebzeiten der Berechtigten erfüllt waren und geltend gemacht wurden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II. Die gem. §§ 71 Abs. 1, 72, 73 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1. Der Beteiligte hat als Eigentümer einen - nicht auf Bewilligung gestützten - Antrag nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO gestellt. Die Löschung findet in diesem Falle statt, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs in der Form des § 29 GBO (OLG München FamRZ 2012, 1672) nachgewiesen ist. Der Beteiligte als Eigentümer muss, abgesehen vom Fall der Offenkundigkeit (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO), also nachweisen, dass eine durch Vormerkung gesicherte Forderung erloschen ist.

2. Ein Erlöschen des durch Vormerkung gesicherten Rückübertragungsanspruchs wäre durch den Tod der Mutter des Beteiligten nur dann nachgewiesen, wenn der Rückübertragsanspruch nicht übertragbar und nicht vererblich war oder er nicht vererbt worden sein kann, weil die Voraussetzungen der Rückübertragung zu Lebzeiten der Erblasserin nicht vorlagen und eine Übertragung des Anspruchs von Seiten der Erblasserin zu ihren Lebzeiten nicht stattgefunden hat (OLG Düsseldorf, Besc...

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