Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 26.01.2006; Aktenzeichen 32 O 80/05) |
Tenor
Die Berufungen der Kläger zu 2) - 9) und zu 12) - 15) sowie der Streithelferin zu 1) der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 2006 (32 O 80/05) werden zurückgewiesen.
Der Kläger zu 1) wird - nachdem er die Berufung zurückgenommen hat - des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 1) - 9) und zu 12) - 15) sowie die Streithelferin zu 1) der Kläger nach Kopfteilen.
Gründe
Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 30. August 2006 in Verbindung mit dem Senatsbeschluss vom 11. August 2006 (I - 15 W 110/05) Bezug genommen. Im Hinblick auf die Einwände der Klägerin zu 8) und der Streithelferin zu 1) der Kläger in deren Schriftsätzen vom 21. September 2006 bzw. 26. September 2006 sei lediglich Folgendes ergänzt:
1.
Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 8) ist der Senat nicht gehindert, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu.
a)
Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Oberlandesgericht Celle zur Frage, ob gemäß der - mit § 63 Abs. 1 Nr. 2 UmwG wortgleichen - Vorschrift des § 327c Abs. 3 Nr. 2 AktG im Falle einer Holding neben den Jahresabschlüssen auch die Konzernabschlüsse für die letzten drei Geschäftsjahre ausgelegt werden müssen, eine von der Auffassung des Senats abweichende Rechtsansicht vertritt (vgl. AG 2004, 206, 207). Nicht jede Abweichung der Berufungsgerichte untereinander vermag aber schon das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung zu begründen (vgl. etwa Zöller / Gummer / Heßler, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 522 Rdnr. 38 unter Bezugnahme auf § 543 Rdnr. 11), insbesondere wenn sich zu der betreffenden Rechtsfrage bereits eine ganz herrschende Ansicht herausgebildet hat. So aber liegen die Dinge hier. Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der aktienrechtlichen Literatur ist es nahezu einhellige Auffassung, dass die §§ 327c Abs. 3 Nr. 2 AktG und § 63 Abs. 1 Nr. 2 UmwG - entsprechend dem eindeutigen Wortlaut der Vorschriften - Konzernabschlüsse nicht erfassen und diese dem gemäß auch nicht ausgelegt werden müssen (vgl. die ausführlichen Nachweise bei Kort, NZG 2006, 604 ff.). Die abweichende Entscheidung des OLG Celle ist demgegenüber vereinzelt geblieben; sie setzt sich zudem in keiner Weise mit den - nach Auffassung des Senats zwingenden - Argumenten der herrschenden Meinung auseinander (vgl. etwa Hüffer, AktG, 7. Aufl. 2006, § 327c Rdnr. 6 "zwischen Einzel- und Konzernrechnungslegung weiß das Gesetz zu unterscheiden"; überzeugend auch Kort a.a.O.). Vor diesem Hintergrund vermag der Senat eine grundsätzliche Bedeutung der in Rede stehenden Rechtsfrage nicht zu erkennen.
b)
Soweit sich der Kläger zu 8) des Weiteren auf von der Haltung des Senats abweichende - untergerichtliche - Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit der sog. "Parallelprüfung" beruft, sei lediglich darauf hingewiesen, dass die Problematik inzwischen einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt worden ist. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. September 2006 (vgl. AG 2006, 887 ff.) bestätigt, dass gegen eine vor Abschluss der Unternehmensbewertung und der Berichterstattung des Hauptaktionärs einsetzende sog. Parallelprüfung durch den gerichtlich bestellten Prüfer keine Bedenken bestehen. Auch insoweit kommt der Rechtssache daher keine grundsätzliche Bedeutung zu.
2.
Was die Frage der ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Tagesordnung der Hauptversammlung der Beklagten vom 21. Juni 2005 sowie die Rüge einer ungerechtfertigten Vorteilsverschaffung der Mehrheitsaktionärin im Sinne von § 243 Abs. 2 AktG anbelangt, verbleibt der Senat bei seiner im Beschluss vom 11. August 2006 (I - 15 W 110/05) bereits ausführlich begründeten Auffassung. Neue, noch nicht behandelte Gesichtspunkte hat der Kläger zu 8) mit seinem Schriftsatz vom 21. September 2006 nicht dargetan.
3.
Soweit die Streithelferin zu 1) der Kläger darauf hinweist, dass die Richtlinien zur Unternehmensbewertung des Instituts XY. in letzter Zeit häufiger Gegenstand kritischer Auseinandersetzungen seien, mag dies zutreffen. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine nach diesen - branchenweit anerkannten - Bewertungsmaßstäben erfolgte Bewertung zu beanstanden wäre.
Hinsichtlich der Frage eines Antrags auf Zulassung der A. AG bei der Berliner Börse wird auf Seite 19 des Senatsbeschlusses vom 11. August 2006 (I - 15 W 110/06) Bezug genommen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 2 i.V.m. 69 ZPO,516 Abs. 3 ZPO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt (§ 247 AktG).
Fundstellen