Verfahrensgang
LG Wuppertal (Beschluss vom 20.02.2006; Aktenzeichen 4 O 1172/97) |
Nachgehend
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 2.3.2006 wird der Beschluss der Rechtspflegerin der 4. Zivilkammer des LG Wuppertal vom 20.2.2006 dahingehend abgeändert, dass aufgrund des Urteils des LG Wuppertal vom 29.11.2000 und des Beschlusses des Senats vom 11.11.2005 - I-16 U 22/01 - von dem Beklagten an Kosten weitere 17.444,56 EUR (in Buchstaben: siebzehntausendvierhundertvierundvierzig und 56/100 EUR) nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14.12.2005 an den Kläger zu erstatten sind.
Die Berechnung ist bereits übersandt.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, dessen Wert auf 17.445 EUR festgesetzt wird, werden dem Beklagten auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den seinen Antrag auf Festsetzung von ihm aufgewendeter Avalzinsen für eine Prozessbürgschaft i.H.v. 17.444,56 EUR zurückweisenden Beschluss des LG Wuppertal vom 20.2.2006 ist zulässig und begründet.
I. Der Kläger hat bei dem angerufenen LG die Festsetzung von Avalzinsen i.H.v. 17.444,56 EUR beantragt. Sie beruhen auf einer Sparkassenbürgschaft, die der Kläger als Sicherheit zum Zwecke der Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten und damals noch nicht rechtskräftigen Urteil des LG vom 29.11.2000 (Bl. 389 ff. GA) beschafft hat. Daraufhin hat der Beklagte die ihm durch das Urteil auferlegten Zahlungen an den Kläger erbracht, ohne dass dieser konkrete Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen musste. Das Urteil ist seit der Berufungsrücknahme des Beklagten am 11.11.2005 rechtskräftig (Bl. 701 GA).
Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens nach §§ 103 ff. ZPO streiten die Parteien über die Berechtigung des Ansatzes der Avalzinsen. Ihre Auseinandersetzung konzentriert sich auf die Frage, ob die vorgetragenen Aufwendungen bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges oder stattdessen allein als Vollstreckungskosten gem. § 788 Abs. 2 ZPO bei dem Vollstreckungsgericht angemeldet werden können. Das LG hat seine Zuständigkeit verneint und die Festsetzung abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der fristgerecht eingelegten Beschwerde.
II. Die aufgezeigten Fragen sind im Sinne des klägerischen Begehrens zu beantworten. Kosten, die - wie vorliegend - lediglich im Rahmen der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung entstanden sind, ohne dass es nachfolgend noch zu einer Vollstreckungshandlung kommt, sind im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO anzumelden und festzusetzen.
1. Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen (§ 103 Abs. 1 und 2 Satz 1 ZPO).
Demgegenüber sind die Kosten der Zwangsvollstreckung zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Auf Antrag setzt aber auch das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gem. § 103 Abs. 2, §§ 104, 107 ZPO fest (§ 788 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2. Im vorliegenden Fall geht es entscheidend um die Frage, ob die dem Kläger entstandenen Kosten für die Beschaffung einer Sicherheit, nach deren Beibringung er nach dem Urteil des LG vom 29.11.2000 die Vollstreckung betreiben durfte, bereits Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 ZPO sind, wenn - wie es hier tatsächlich geschehen ist - der Schuldner die Beibringung der Sicherheit genügen lässt und zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung den nach dem (nicht rechtskräftigen) Titel geschuldeten Betrag freiwillig leistet.
Eine diesen Fall erfassende obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung liegt - soweit ersichtlich - bislang nicht vor. Der Senat entscheidet die Rechtsfrage dahingehend, dass solche im Rahmen einer beabsichtigten Zwangsvollstreckung entstehenden Kosten, der eine bestimmte Vollstreckungshandlung des Gläubigers nicht mehr nachfolgt, im Rahmen des dem Erkenntnisverfahren nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahrens angemeldet werden können.
a) Der Kläger beruft sich - zumindest im Ansatz - zu Recht auf die Entscheidung des BGH v. 17.1.2006 - VI ZB 46/05 - (MDR 2006, 886), wonach die zur Abwehr der Zwangsvollstreckung aufgewendeten Kosten als Verfahrenskosten im weiteren Sinne anzusehen sind, die wie Kosten des Erkenntnisverfahrens der Kostenausgleichung durch das Prozessgericht nach § 104 ZPO zugänglich sind.
Mit dieser Entscheidung hat der BGH sich gegen eine in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung gestellt, nach welcher auch die...