Verfahrensgang

LG Wuppertal (Beschluss vom 31.07.1996; Aktenzeichen 6 T 560/96)

AG Remscheid

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert – unter Abänderung der anderweitigen Festsetzung durch das Landgericht auch für die 2. Instanz (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KostO) –:

120.000,– DM

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 1, an der seinerzeit auch die Beteiligte zu 2, der Beteiligte zu 4 und seine 1994 verstorbene Mutter beteiligt waren, ist Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes, teilweise nach Umwandlung in Rechtsnachfolge der noch im Grundbuch eingetragenen OHG.

In einem notariell beurkundeten Vertrag vom 26.2.1993 ließ die Beteiligte zu 1 die Grundstücke an den Beteiligten zu 4 (zu 10/18-Anteil) und seine später verstorbene Mutter (zu 8/18-Anteil) auf, die diese wiederum in das Gesellschaftsvermögen einer unter Einbeziehung der Beteiligten zu 3 – ohne Kapital- und Vermögenseinlage und -beteiligung – gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden: GbR) „mit einer Haftungsbeschränkung wie eine GmbH & Co KG” einbrachten und entsprechende Auflassungserklärungen abgaben. Nachdem die Mutter des Beteiligten zu 4 verstorben und von diesem allein beerbt worden war, wurde am 21.12.1995 ein „Schenkungsvertrag” notariell beurkundet, durch den der Beteiligte zu 4 „zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge” seine Kapitalanteile an der GbR den Beteiligten zu 5 und 6 zu je 45 % übertrug und jeder Erwerber dem Beteiligten zu 4 ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht einräumte.

Anschließend beantragte der Notar unter Vorlage der bezeichneten Verträge die Umschreibung des Eigentums unmittelbar auf die GbR sowie die Eintragung des Nießbrauchs.

Mit Verfügung vom 14.3.1996 teilte das Grundbuchamt – Rechtspfleger – dem Antragsteller mit, daß Bedenken bestünden, weil die GbR keine eigene Rechtspersönlichkeit besitze, die einzelnen Gesellschafter einzutragen seien und Auflassungserklärungen lediglich zugunsten der Beteiligten zu 3 und 4 sowie der verstorbenen Mutter des Beteiligten zu 4 abgegeben seien.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten hat seine Rechtsauffassung, der GbR könne die Rechtsfähigkeit nach neuer Rechtsentwicklung nicht mehr aberkannt werden, aufrechterhalten und Erinnerung eingelegt.

Der Rechtspfleger hat daraufhin die Eintragungsanträge mit Beschluß vom 12.7.1996 zurückgewiesen.

Der Amtsrichter hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Das Landgericht hat das Rechtsmittel des Notars gegen den die beantragte Eintragung ablehnenden Beschluß des Grundbuchamtes zurückgewiesen; auf die Begründung dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

Der Notar hat weitere Beschwerde eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Der die Entscheidung des Grundbuchamtes bestätigende Beschluß des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 78 GBO).

Daß die „Erinnerung” schon vor dem die Eintragungsanträge zurückweisenden Beschluß des Grundbuchamtes eingelegt worden war, hat sich verfahrensrechtlich für den Beschwerdeführer nicht nachteilig ausgewirkt, der eine Entscheidung durch das Beschwerdegericht jedenfalls ausdrücklich wünschte.

Soweit das Landgericht in der Sache zunächst angenommen hat, daß – und weshalb – die beantragte Eintragung nicht schon an der fehlenden Zwischeneintragung des Beteiligten zu 4 und seiner inzwischen verstorbenen Mutter scheitert, sind die Beteiligten dadurch nicht betroffen. Die Annahme des Landgerichts ist auch rechtsfehlerfrei und überzeugend begründet.

Den Antrag des Notars, die GbR selbst, nicht dagegen ihre Gesellschafter – mit dem Zusatz, daß ihnen das Recht als Gesellschaftern bürgerlichen Rechts zusteht (§ 47 GBO) – als Grundstückseigentümer im Grundbuch einzutragen, haben Amts- und Landgericht mit Recht zurückgewiesen, zumal die nach § 15 Abs. 1 GBVerf erforderlichen Angaben für eine Eintragung der einzelnen Gesellschafter fehlen.

Nach von der Rechtsprechung bisher einhellig vertretener Auffassung ist bei Personengesellschaften – auch bei der handelsrechtlichen OHG und KG – Träger der im Namen der Gesellschaft begründeten Rechte und Pflichten nicht ein von den beteiligten Gesellschaftern verschiedenes Rechtssubjekt; Rechtsträger sind vielmehr die gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter (vgl. u. a. BGHZ 110, 127, 128; WM 1987, 1557; BGHZ 34, 293, 296). Aus dieser – in der Literatur seit langem bestrittenen (vgl. etwa Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht 2. Aufl., S. 1436 ff.) – Gesamthandslehre wird von der Rechtsprechung seit langem und einhellig gefolgert, daß als Inhaber eines Rechts „der Gesellschaft” gemäß § 47 GBO im Grundbuch die einzelnen Gesellschafter mit dem Zusatz einzutragen sind, daß ihnen das Recht als Gesellschaftern bürgerlichen Rechts zusteht, und die GbR als solche nicht „grundbuchfähig” ist (so u. a. BGHZ 45, 348; RGZ 127, 309; BayObLG Rechtspfleger 1985, 353; OLG Frankfurt Rpfl. 1975, 177).

Ob am traditionellen Rechtsbild des Gesamthandsvermögens der Gesellschafter, nicht der Gesellschaft, allgemein mit der Folge ...

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