Tenor
Das Landgericht wird angehalten , bis zum 30.4.2009 Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer Fortführung des Verfahrens führen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die von der Klägerin erhobene Untätigkeitsbeschwerde ist gem. §§ 567 ff ZPO zulässig. Zwar ist eine spezielle Reglung für eine Untätigkeitsbeschwerde gegenüber Gerichten noch nicht in Gesetzesform erfolgt. Der Senat geht aber davon aus, dass ein derartiger Rechtsbehelf zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 13 EMRK (vgl. hierzu im Einzelnen EGMR, Urt. v. 08.06.2006, 75529/01, Sürmeli/Deutschland NJW 2006, 2389) und gegen Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.9.2007, 1 BvR 775/07, NJW 2008, 503f; BVerfG, Beschl. v. 6.12.2004 , 1 BvR 1977/04, NJW 2005, 739) Rechtssuchenden bei überlanger Verfahrensdauer zur Verfügung gestellt werden muss. Im Interesse der Rechtssicherheit fordert das Rechtsstaatsprinzip. dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. grundlegend BVerfG, Beschl. v. 2.3.1993, 1 BvR 249/92, BVerfGE 88, 118 = NJW 1993, 1635). Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 24.7.2006 die Zulässigkeit dieses außergesetzlichen Rechtsmittels bejaht und zugleich darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel auf die Fälle beschränkt ist, in denen das Verhalten des Gerichts praktisch einer völligen Verweigerung der Entscheidung oder einer Aussetzung des Verfahrens gleich kommt und angesichts einer ungewöhnlichen Verzögerung oder völliger Untätigkeit von einer willkürlichen Rechtsverweigerung des Gerichts ausgegangen werden kann (Senat , Beschl. v. 24.7.2006, 23 W 35/07, OLGR Düsseldorf, 2007, 156). Auch zahlreiche andere Instanzengerichte haben eine Untätigkeitsbeschwerde bei überlanger Verfahrensdauer grundsätzlich für zulässig erachtet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.1.2008, 24 W 109/07, OLGR Düsseldorf 2008, 330; OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.10.2007, 10 WF 237/07, FamRZ 2008, 288; KG Berlin, Beschl. v. 23.8.2007, 16 WF 172/07, NJW-RR 2008, 598; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 3.5.2007, 2 WF 32/07, MDR 2007, 1393 mit weiteren Nachweisen; OLG Brandenburg, Beschl. v. 02.10.2006 - 10 WF 203/06; OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.1.2007, 3 WF 232/06, FamRZ 2007, 1030).
Vorliegend ist eine überlange Verfahrensdauer, die auf Untätigkeit des Gerichts zurückzuführen ist, gegeben, so dass die Untätigkeitsbeschwerde zulässig ist. Der Rechtsstreit betrifft Zahlungsansprüche der Klägerin aus einem Werkvertrag. Die Klägerin hat mit dem am 13.12.2006 erlassenen Mahnbescheid Vergütungsansprüche geltend gemacht. Nach Widerspruch der Beklagten gingen die Akten am 30.5.2007 beim Landgericht ein. Seit dem 19.6.2007 liegt die Anspruchsbegründung , seit dem 7.8.2007 liegt die Klageerwiderung vor. In der Folgezeit wechselten die Parteien Schriftsätze und am 22.11.2007 nahm das Landgericht eine Verfahrensverbindung mit einem Parallelprozess vor. Seit dem, d.h. seit mehr als einem Jahr, lassen sich verfahrensfördernde Maßnahmen des Gerichts nicht feststellen. Das Gericht hat das Verfahren in keiner Weise weiterbetrieben. Entgegen § 216 Abs. 2 ZPO, der die unverzügliche Terminierung anordnet, ist auch ein Verhandlungstermin bis heute nicht bestimmt worden. Es ist damit ein Verfahrensstillstand eingetreten, der einer Aussetzung gleichsteht. Hinzukommt, dass nach der Mitteilung der zuständigen Einzelrichterin auch nicht mit einer Bearbeitung der Sache in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Denn die Mitteilung, die aufgelaufenen Rückstände würden nach und nach aufgearbeitet, lässt für die Parteien eine konkrete Perspektive, wann ihr Rechtsstreit bearbeitet und einer Entscheidung zugeführt wird, nicht erkennen.
II.
Die Untätigkeitsbeschwerde ist auch begründet. Die Untätigkeitsbeschwerde ist nicht nur dann begründet, wenn die Untätigkeit des Gerichts auf dessen Willkür beruht (so aber OLG Rostock, Beschl. v. 25.5.2004, 8 W 75/04, MDR 2005, 108; dagegen zutreffend Schneider MDR 2005, 430). Vielmehr gebietet es der Anspruch auf Rechtsschutzgewährung, das Gericht zum Betreiben des Prozesses aufzufordern, wenn dessen vollständige Untätigkeit mehr als ein Jahr andauert, ohne dass ein sachlicher Grund für das Verhalten erkennbar gewesen ist (ebenso schon OLG Hamburg, Beschl. v. 3.5.1989, 2 UF 24/89, NJW-RR 1989, 1022). Dabei ist die Untätigkeit des Gerichts nur dann hinnehmbar, wenn sich der sachliche Grund aus dem Verfahren selbst herleitet. Dazu gehören der besondere Umfang einer Sache oder ihre außergewöhnlichen rechtliche bzw. tatsächlich Problemstellungen. Solches ergibt sich hier nicht. Weder aus dem Umfang der Gerichtsakte, die bis zur Erhebung der Untätigkeitsbeschwerde 274 Seiten umfasst, noch aus dem Verfahrensgegenstand - Vergütungsansprüche aus einem "üblichen" Bauvertrag, denen der Auftraggeber Mängel entgegenhält - ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass eine Bearbeitung der Sache durch das Gericht zur Vorbereitung eines Termins notwendigerweise mehrere Monate beansprucht. Die Bearbeitung ist ...