Leitsatz (amtlich)
1. Ist das Grundbuch im Hinblick auf die Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs - vor allem, wie hier, aufgrund Erbgangs - unrichtig geworden und hat das Grundbuchamt deshalb dem jetzigen Eigentümer - mithin hier dem/den Erben - nach § 82 Satz 1 GBO die Verpflichtung auferlegt, den Antrag auf Grundbuchberichtigung zu stellen und die dazu erforderlichen Unterlagen zu beschaffen, so soll das Grundbuchamt auf die (unbeschränkte) Grundbuchbeschwerde eines Miterben gegen die gerichtliche Entschließung hin Maßnahmen des Grundbuchberichtigungszwangs nach § 82 Satz 2 GBO zurückstellen, solange berechtigte Gründe vorliegen (namentlich, wenn der Erbe - wie hier mit Blick auf einen nach Eingang des Rechtsmittel vorgelegten, notariell beurkundeten Vermächtniserfüllungs- und Auseinandersetzungsvertrag - durch seine Eintragung mit im Hinblick auf § 40 GBO entbehrlichen Kosten belastet würde).
2. Zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses nach § 65 Abs. 3 FamFG wegen veränderter Umstände mit Blick auf im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigende neue Tatsachen (hier: notariell beurkundeter Vermächtniserfüllungs- und Auseinandersetzungsvertrag).
Normenkette
FamFG § 65 Abs. 3; GBO §§ 40, 75, 82 Sätze 1-2
Verfahrensgang
AG Grevenbroich (Aktenzeichen NK-119-11) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Gründe
1. Die Eltern der Beteiligten waren - teils als Mit-, teils als jeweils alleinige - Eigentümer sehr umfangreichen Grundbesitzes, darunter des im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten. Der Vater verstarb 2017, die Mutter 2019.
Durch den angegriffenen Beschluss - sowie einen inhaltsentsprechenden an die Beteiligte zu 1. - hat das Grundbuchamt unter Berufung auf §§ 82 GBO, 35 FamFG ausgeführt: Ihm sei bekannt geworden, dass der eingetragene Eigentümer verstorben und der Beteiligte zu 2. Miterbe sei. Wegen der eingetretenen Unrichtigkeit müsse das Grundbuch durch Eintragung der Erben als neue Eigentümer berichtigt werden. Der Beteiligte zu 2. werde aufgefordert, die Eintragung aller Erben in allen betroffenen Grundbüchern binnen bestimmter Frist zu beantragen. Zum Nachweis der Erbberechtigung sei ein Erbschein vorzulegen. Es werde darauf hingewiesen, dass ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 EUR festgesetzt werden könne, wenn die Aufforderung nicht fristgemäß befolgt werde.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2. mit seinem am 25. September 2020 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel.
Am 19. Oktober 2020 haben die Beteiligten einen notariell beurkundeten Vermächtniserfüllungs- und Auseinandersetzungsvertrag geschlossen. In dessen Präambel wird dargestellt, dass beide Erblasser nach der vorhandenen letztwilligen Verfügung jeweils von beiden Beteiligten zu je 1/2 Anteil beerbt worden seien und, den Immobiliarbesitz betreffend, umfangreiche Vorausvermächtnisse angeordnet seien; zu deren Erfüllung und der Auseinandersetzung des Nachlasses im Übrigen werde der Vertrag geschlossen. In die Regelungen sind Grundstücke einbezogen, die auf insgesamt 17 Grundbuchblättern bei verschiedenen Grundbuchämtern gebucht sind. Mit Schrift vom 17. Dezember 2020 hat der beurkundende Notar die genannte Urkunde gegenüber dem hiesigen Grundbuchamt zum Vollzug eingereicht, hierbei namentlich die Eintragung der Eigentumswechsel beantragt und (unter anderem) hinsichtlich der Blätter 1316 und 434 erklärt, insoweit werde das auf den Eigentumswechsel bezogene Antragsrecht vorbehalten, weil noch eine Vermessung ausstehe. Mit Eintragungen vom 1. Februar 2021 ist den Anträgen entsprochen worden.
2. a) Das gegen den Beschluss vom 10. September 2020 gerichtete Rechtsmittel des Beteiligten zu 2., dem Senat zur Entscheidung angefallen infolge der mit Beschluss des Grundbuchamts vom 12. Oktober 2020 erklärten Nichtabhilfe (vgl. § 75 GBO), ist als sogenannte unbeschränkte Grundbuchbeschwerde zulässig. Gemäß § 71 Abs. 1 GBO findet sie gegen Entscheidungen des Grundbuchamts statt. Zu diesen zählen, wie jedenfalls inzwischen in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, auch gerichtliche Entschließungen nach § 82 Satz 1 GBO (OLG München NJW-RR 2020, 206 f - juris-Version Tz. 11 m.w.Nachw.; Senat, in neuerer Zeit z.B. Beschluss vom 30. Januar 2019 i.S. I-3 Wx 245/18). Darum geht es hier. Denn nach § 82 Satz 1 GBO soll, wenn das Grundbuch im Hinblick auf die Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs - vor allem, wie hier, aufgrund Erbgangs - unrichtig geworden ist, das Grundbuchamt dem jetzigen Eigentümer - mithin hier dem/den Erben - die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Grundbuchberichtigung zu stellen und die dazu erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Dass das Grundbuchamt im gegebenen Fall diesen Verpflichtungsausspruch mit dem wegen § 35 Abs. 2 FamFG notwendigen, aber für sich genommen nicht anfechtbaren Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung verbunden hat, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts (vgl. Keidel - Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 35 Rdnr. ...