Leitsatz (amtlich)
Die isolierte Anfechtung einer Zwischenentscheidung und damit auch eines Hinweisbeschlusses ist im aktienrechtlichen Spruchverfahren ausgeschlossen. Gründe der Verfahrensökonomie, insbesondere der Vermeidung unnötiger Sachaufklärung und daraus resultierender Kosten können dabei keine andere Beurteilung zulassen.
Normenkette
FamFG §§ 38, 58; SpruchG §§ 12, 17
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 82 O 77/12) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 06.04.2018 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 13.03.2018 - 82 O 77/12 (AktE) - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.05.2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich etwaiger den Antragstellern und dem gemeinsamen Vertreter in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Umfang der gerichtlichen Aufklärung, wie sie das Landgericht Köln mit Beschluss vom 13.03.2018 angeordnet hat.
Die Antragsteller waren Minderheitsaktionäre der Postbank AG, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung vom 28.08.2015 gem. §§ 327a, 327b AktG (sog. Squeeze-Out) auf die Antragsgegnerin übertragen worden sind. Zur Überprüfung der Angemessenheit der ihnen insoweit zu gewährenden Barabfindung, die auf 35,05 EUR festgesetzt worden ist, haben sie ein Spruchverfahren eingeleitet, das bei dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 82 O 2/16 anhängig ist. Den Squeeze-Out-Beschluss hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 20.10.2017 - 82 O 115/15 - auf die Anfechtungsklagen einiger Minderheitsaktionäre für nichtig erklärt. Nach Erhebung dieser Anfechtungsklagen hatte die Antragsgegnerin beim Oberlandesgericht Köln einen so gen. Freigabeantrag auf Feststellung gemäß §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 S. 3 Nr. 1 AktG gestellt, dem durch Beschluss vom 18.12.2015 stattgegeben wurde (Az. 18 U 158/15), so dass der Übertragungsbeschluss am 21.12.2015 in das Handelsregister der Antragsgegnerin beim Amtsgericht Bonn eingetragen und damit der Ausschluss der Minderheitsaktionäre - ungeachtet der dagegen gerichteten Klagen - wirksam und bestandskräftig geworden ist.
Verschiedene Minderheitsaktionäre haben daneben Zahlungsklagen bei dem Landgericht Köln erhoben, mit denen sie vor dem Hintergrund des freiwilligen Übernahmeangebots vom 07.10.2010 in Bezug auf die Aktien der Postbank AG zum Preis von 25 EUR/Aktie einen ergänzenden Zahlungsanspruch gemäß § 31 WpÜG verfolgen. Sie machen geltend, die Deutsche Bank AG habe die Kontrolle über die Postbank AG bereits am 12.09.2008 erworben und sei daher schon seinerzeit verpflichtet gewesen, den Kontrollerwerb gemäß § 35 Abs. 1 WpÜG anzuzeigen und gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG ein Pflichtangebot in Höhe des seinerzeit mit der - damaligen Mehrheitseignerin - Deutsche Post AG vereinbarten Preises i.H.v. 57,25 EUR/Aktie zu veröffentlichen. Mit Urteil vom 20.10.2017 hat das Landgericht in einem dieser Verfahren - 82 O 11/15 - der Klage stattgegeben (anhängig bei dem OLG Köln, 13 U 231/17). Der Deutsche Bank AG seien die von der Deutschen Post gehaltenen Postbank-Aktien wegen "acting-in-concert" durch die in den Übernahmeverträgen enthaltenen Interessensschutzklauseln zuzurechnen, so dass sie die 30%-Schwelle der Stimmrechte überschritten und ein Pflichtangebot wegen Kontrollerlangung hätte abgeben müssen. Dieses hätte dem höchsten Preis entsprechen müssen, den sie der Deutschen Post ab September 2008 für eine Postbank-Aktie gezahlt habe.
Mit dem hiesigen Spruchverfahren begehren die Antragsteller die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der in dem am 30.03.2012 zwischen der DB Finanz-Holding GmbH - einer Tochtergesellschaft der Deutsche Bank AG - und der Postbank AG geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag festgelegten Kompensationsleistungen, einer Barabfindung gemäß § 305 AktG in Höhe von 25,18 EUR/Aktie und einer Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG in Höhe von brutto 1,89 EUR/Aktie. In diesem Verfahren - wie auch in dem Squeeze-Out-Spruchverfahren - rügen einige der Antragsteller ebenfalls, dass ihnen nicht bereits 2008 ein Pflichtangebot in Höhe des seinerzeit mit der Postbank AG vereinbarten Preises i.H.v. 57,25 EUR/Aktie unterbreitet worden sei; sie meinen, dass dies Einfluss auf die Höhe der ihnen zu gewährenden Abfindung haben müsse.
Mit Beschluss vom 17.07.2017 hatte die Kammer die Verfahrensbeteiligten zunächst darauf hingewiesen, dass sie erwäge, die weitere Entwicklung im Hinblick auf die in sachlich zusammenhängenden Verfahren gestellten, mehr als 10 Musterverfahrensanträge zu zahlreichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der auch in diesem Verfahren geltend gemachten Verpflichtung der Hauptaktionärin, den Aktionären der Deutsche Postbank AG ein Pflichtangebot i.H.v. 57,25 EUR zu unterbreiten, abzuwarten. Diese Rechtsfragen seien auch im Spruchverfahr...