Leitsatz (amtlich)

Die Übermittlung des Antragsformulars per E-Mail ohne die im Antragsformular vorgesehenen, handschriftlich unterzeichneten Eigenerklärungen wahrt nicht die 18-monatige Frist des § 26 Abs. 4 S. 1 FFAV für die Förderung von Freiflächenanlagen nach dem ungekürzten Zuschlagswert. Die Abgabe einer handschriftlich zu unterzeichnenden Eigenerklärung stellt eine zulässige Formatvorgabe der Bundesnetzagentur i.S.d. § 34 Abs. 1 FFAV dar.

 

Normenkette

FFAV § 26 Abs. 4 S. 1, § 34 Abs. 1

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 06.07.2017 (Az. 605f 8175/01-00/17-053) wird zurückgewiesen.

Die hilfsweise erhobene Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 20.07.2017 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21.11.2017 (Az. 605f 8175/01-00/17-053) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Antragstellerin.

Der Beschwerdewert wird auf ... EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin plant, projektiert, finanziert und betreibt u.a. Freiflächen-Photovoltaik(PV)-Anlagen. Im Rahmen der Ausschreibung der Förderung für PV-Freiflächen zum Gebotstermin 01.12.2015 gab sie ein Gebot für eine Freiflächen-PV-Anlage in der Gemeinde ... in ... mit einer Gebotsmenge in Höhe von ... kW ab (Gebotsnummer ...). Hierfür erteilte ihr die Bundesnetzagentur unter der Zuschlagsnummer ... einen Zuschlag. Die Zuschlagsentscheidung wurde der Antragstellerin durch Schreiben der Bundesnetzagentur vom 10.12.2015 (Az. 605i8175-01-03/023, Anlage Bf 3) sowie öffentlich am 18.12.2015 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 11.01.2016 (Az. 605fFFA15-3/023, Anlage Bf 4) teilte die Bundesnetzagentur der Antragstellerin den für das Gebot gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien vom 06.02.2015 (FFAV) ermittelten, anzulegenden Zuschlagswert in Höhe von 8,00 ct/kWh mit. Nach Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung nahm die Antragstellerin am 16.06.2017 die Freiflächen-PV-Anlage in ... im Sinne des § 3 Nr. 10 EEG in Betrieb. Sie meldete die Anlage durch E-Mail vom 20.06.2017 an das von der Bundesnetzagentur geführte Anlagenregister, die die Registrierung der Anlage mit Schreiben vom 22.06.2017 (Anlage Bf 5) bestätigte.

In der Folge beantragte die Antragstellerin die Ausstellung der Förderberechtigung. Hierfür verwendete sie das von der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellte Antragsformular (Stand 05.01.2017, Bl. 3 ff VV), in dem an zwei Stellen ein Unterschriftsfeld vorgesehen ist. Unter Ziff. 2.6 werden durch die dort zu leistende Unterschrift die unter dieser Ziffer aufgeführten Angaben nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 FFAV bestätigt. Am Ende des Formulars heißt es sodann über dem Unterschriftenfeld:

"Mit meiner Unterschrift bestätige ich die Richtigkeit der Angaben."

Abschließend finden sich folgende

"Hinweise: Der Antrag auf Ausstellung der Förderberechtigung mit den dazugehörigen Formularen ist an folgende Adresse zu senden:

Bundesnetzagentur

Referat 605 - Förderberechtigungen

Tulpenfeld 4

53113 Bonn

Zur Vereinfachung des Verfahrens bitten wir zusätzlich um eine Übersendung des am PC ohne Unterschriften gespeicherten Formulars per Email an:

ee-ausschreibungen@bnetza.de"

Das ausgefüllte Formular ohne Unterschriften versandte die Antragstellerin per E-Mail am 30.06.2017 an die Bundesnetzagentur (Anlage Bf 6). Am selben Tag brachte die Antragstellerin den ausgedruckten und an den hierfür vorgesehenen Stellen unterschriebenen Antrag zur Post, der am 03.07.2017 bei der Bundesnetzagentur einging.

Mit Schreiben vom 06.07.2017 (Anlage Bf 2) erteilte die Bundesnetzagentur der Antragstellerin eine Förderberechtigung für die streitgegenständliche Freiflächen-PV-Anlage. Als anzulegender Wert wurde lediglich ein Betrag in Höhe von 7,70 ct/kWh anstatt des in dem Zuschlag enthaltenen Betrages von 8,00 ct/kWh festgesetzt. Dies begründete die Bundesnetzagentur damit, dass sich gemäß § 26 Abs. 4 FFAV der anzulegende Wert um 0,3 ct/kWh verringere, sofern der Antrag auf Ausstellung der Förderberechtigung nach Ablauf des 18. Monats auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags erfolgt. Der Zuschlag sei am 18.12.2015 öffentlich bekannt gemacht worden. Der Antrag auf Ausstellung der Förderberechtigung sei erst am 03.07.2017 gestellt worden und damit nicht mehr innerhalb der 18 Monate.

Mit E-Mail vom 12.07.2017 (Anlage Bf 7) beantragte die Antragstellerin eine Überprüfung der Förderberechtigung hinsichtlich des reduzierten anzulegenden Wertes sowie hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie das Antragsformular zur Förderberechtigung in Punkt 4.10 so verstanden habe, dass zunächst zwingend die Anlage bei der Bundesnetzagentur anzumelden sei u...

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