Verfahrensgang
AG Duisburg (Entscheidung vom 11.06.2007) |
Tenor
1.
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Duisburg zurückverwiesen.
2.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Es wird klargestellt, dass der Betroffene der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften schuldig ist [§§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG].
Gründe
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 42 km/h (außerhalb geschlossener Ortschaften) eine Geldbuße von 100 Euro festgesetzt und ihm - ohne Gewährung der "Viermonats-Frist" gemäß § 25 Abs. 2a StVG - für die Dauer von einem Monat verboten. Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das zulässige Rechtsmittel hat zumindest einen vorläufigen Teilerfolg.
1.
Soweit der Schuldspruch wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (außerhalb geschlossener Ortschaften) betroffen ist, ist die Rechtsbeschwerde unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG.349 Abs. 2 StPO ). Der Schriftsatz des Verteidigers vom 2. Oktober 2007 lag vor.
a)
Bei einer Geschwindigkeitsmessung zur Nachtzeit außerhalb geschlossener Ortschaften durch Nachfahren bedarf es im Urteil angesichts der in der Regel schlechten Sichtverhältnisse bei Dunkelheit grundsätzlich näherer Angaben dazu, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch die Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeuges oder durch andere Lichtquellen aufgehellt und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte, und ob für die Schätzung des gleichbleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch sind grundsätzlich Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeuges und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren Auf entsprechende Feststellungen kann namentlich bei größeren Abstandsverhältnissen nicht verzichtet werden (vgl. zu einem Abstand von 200 m: OLG Hamm VRS 109, 373 ff= DAR 2006, 31, 32 = NZV 2006, 108, 109; Senat, Beschluss vom 2. August 2005 [IV-2 Ss (OWi) 89/05-(OWi) 59/05]; zu einem Abstand von 150 m: OLG Hamm NStZ-RR 2004, 26, 27 = VRS 105, 229, 230 = NZV 2003, 494, 495 = DAR 2003, 429, 430; VRS 104, 226. 230 = NZV 2003, 249, 250).
Eingehende Feststellungen zu den Beleuchtungsverhältnissen sind in der Rechtsprechung auch bei einem (geringeren) Abstand von 100 m verlangt worden, wenn tragfähige Feststellungen zu ausreichenden und trotz der Dunkelheit zu erkennenden Orientierungspunkten für die Schätzung eines gleichbleibenden Abstands zwischen dem nachfahrenden und vorausfahrenden Fahrzeug fehlten (vgl. OLG Zweibrücken VRS 102, 392, 393 = DAR 2002, 182; OLG Hamm VRS 96. 458 ff: OLG Düsseldorf. Senat NZV 1999. 138, 139 = NStZ 2000, 305 [Ls]). Die Orientierung an "Nebelpfählen oder "Leitposten" kann dabei ausreichend sein (vgl. OLG Celle NZV 2004, 419, 420; BayObLG DAR 2000. 224; OLG Hamm VRS 96, 458. 459; VRS 93, 380, 381; MDR 1998, 156).
Soweit die Auffassung vertreten wird, dass bei einem Abstand von 100 m ohne zusätzliche Beleuchtung die sichere Beurteilung eines gleichbleibenden Abstands nicht möglich sei, weil unter Berücksichtigung der Reichweite des Abblendlichts die Scheinwerfer des nachfolgenden Messfahrzeugs dann keine ausreichende Aufhellung herbeiführten und demgemäß nur noch die Rücklichter, nicht indessen der Umriss des vorausfahrenden Fahrzeugs festgestellt werden könne (vgl. OLG Hamm VRS 110, 279, 280; DAR 1998, 75, 76; VRS 96, 458, 459, 460; NJW 2007, 1298, 1299 [zu einem Abstand von 80 m]), vermag sich der Senat in Anbetracht der heutigen technischen Ausrüstung der Beleuchtungsanlagen von Kraftfahrzeugen dieser Meinung nicht anzuschließen. Selbst wenn in Anbetracht der Sichtverhältnisse bei einem Abstand von 100 m zwischen vorausfahrendem Fahrzeug und Messfahrzeug nur noch die Rücklichter des vorausfahrenden Fahrzeugs erkennbar sein sollten, ist unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen des § 50 StVZO an die Ausleuchtung der Fahrbahn durch die Kraftfahrzeugscheinwerfer jedenfalls dann eine ausreichend zuverlässige Beurteilung der Gleichmäßigkeit des Abstands allein durch optische Wahrnehmung und Einschätzung ohne Weiteres grundsätzlich noch möglich, wenn - wie im vorliegenden Fall - für die Schätzung des gleichbleibenden Abstands trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Das Risiko v...