Leitsatz (amtlich)
1. Für das Wegnahmerecht des Mieters ist ohne Belang, ob die Einbauten zu einem vorübergehenden Zweck erfolgten und im Eigentum des Mieters blieben oder als bauliche Veränderungen zu wesentlichen Bestandteilen der Mietsache wurden und deshalb in das Eigentum des Vermieters übergingen.
2. Hat der Mieter zum Vertragsende den von ihm geschuldeten Zustand nicht wiederhergestellt, so kann dem Vermieter ein Ersatzanspruch zustehen, der primär auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und sekundär auf Ersatz des für die Widerherstellung erforderlichen Geldbetrages gerichtet ist.
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 7 O 109/07) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der für den 3. November 2009 geplante Senatstermin findet nicht statt.
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat in seinem Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 18. Dezember 2008 die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Erneuerung der Tür des Kiosk zu Recht abgewiesen. Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 2. April 2009 und im Schriftsatz vom 31. Juli 2009 rechtfertigt kein für sie günstigeres Ergebnis.
I.
Die Voraussetzungen eines mietrechtlichen Schadensersatzanspruchs aus §§ 535, 280, 281 BGB liegen nicht vor. Das aufgrund der Verjährung des Wegnahmerechts des Beklagten bei der Klägerin entstandene Besitzrecht an der Kiosktür rechtfertigt keinen Schadensersatzanspruch, sofern - wie die Klägerin behauptet - Schäden vorliegen würden. Im Einzelnen hierzu folgendes:
1.
Der Klägerin steht als Voraussetzung eines Geldanspruchs schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Einbau einer neuen Tür zu. Denn der Beklagte ist nicht verpflichtet, den von der Klägerin gewünschten Zustand, den Einbau einer neuen Tür einschließlich Schließanlage, herzustellen.
a.
Unstreitig hat der Beklagte zu Beginn des Mietverhältnisses einen Gebäudeteil, nämlich eine Garage, in einen Kiosk, umgebaut. Die im Zuge dieser Umbauarbeiten vom Beklagten vorgenommenen Einbauten fallen unter die §§ 94, 95 BGB und berechtigten den Beklagten gem. § 539 Abs. 2 BGB zur Wegnahme. Ohne Belang ist, ob die Einbauten zu einem vorübergehenden Zweck erfolgten und im Eigentum des Mieters blieben (§ 95 BGB; vgl. auch BGH NJW-RR 1997, 1216; Senat, Grundeigentum 2007, 222 f. m.w.N.) oder als bauliche Veränderungen zu wesentlichen Bestandteilen der Mietsache wurden und deshalb in das Eigentum des Vermieters übergingen (§§ 947 Abs. 2, 94 BGB; vgl. hierzu Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearbeitung 2006, § 539 Rn. 27 m.w.N.). Denn das Wegnahmerecht ist ein Aneignungsrecht und nicht auf Einrichtungen beschränkt, sondern erfasst auch Veränderungen in der baulichen Substanz (vgl. BGH NJW 1981, 2564, 2565).
Hier spricht indes vieles dafür, dass die Einrichtungen, also auch die Kiosktür, nur zu einem vorübergehenden Zweck eingebracht wurden, der Beklagte mithin Eigentümer der Gegenstände geblieben ist. Denn die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, der Beklagte habe "die Räumlichkeiten für seine eigenen Bedürfnisse umgebaut" und diese Einbauten hätten nicht in ihrem Interesse bzw. dem Interesse der vormaligen Vermieterin, der A.V. GmbH (im Folgenden: A.), gelegen und seien zudem ohne deren Einverständnis erfolgt.
Letztlich kann dies offen bleiben. Denn in beiden Fällen war der Beklagte zur Wegnahme berechtigt. Die von der Klägerin im Schreiben vom 8. November 2006 geäußerte Rechtsauffassung, das Wegnahmerecht umfasse nicht derartige Einrichtungen und dem Beklagten sei "jegliche Beeinträchtigung des Eigentums… ausdrücklich untersagt", ist von Rechtsirrtum beeinflusst. Denn der Eigentumsübergang beeinträchtigt das Wegnahmerecht des Mieters nicht. Er ist berechtigt, sich die Einrichtungen durch Trennung von der Mietsache wieder anzueignen (BGHZ 81, 146 = NJW 1981, 2564, 2562; ferner BGH NJW 1991, 3031; Staudinger/Emmerich, a.a.O.; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Auflage, Rn. 1185).
Das Wegnahmerecht des Beklagten gemäß § 539 Abs. 2 i.V.m. § 258 BGB umfasste auch die streitgegenständliche Tür. Denn weder das Vorbringen der Klägerin noch die mietvertraglichen Vereinbarungen lassen erkennen, dass der Beklagte bei der Errichtung der Einbauten die Absicht der Übereignung an die A. hatte, diese also nach Vertragsende das Recht oder die Pflicht haben sollte, die Einrichtungen zu übernehmen (vgl. hierzu auch BGHZ 8, 1 (7); 10, 171 (175 f.); 23, 57 (58); 90, 70 (73 f.); 104, 298 (301 f.); Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearbeitung 2006, § 539 Rn. 16 m.w.N.). Hiervon kann auf der Grundlage des Klägervorbringens nicht ausgegangen werden. Denn sie trägt vor, der Umbau sei ohne Einverständnis der vorherigen Eigentümerin, der A., erfolgt (siehe oben).
b.
Demgegenüber hatte die Klägerin einen aus § 546 Abs. 1 BGB folgenden Anspruch auf Wiederherstell...