Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.7.2013 verkündete Grundurteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Kleve wird auf seine Kosten zurückgewiesen
Gründe
Wegen der Gründe wird auf den Beschluss des Senats vom 11.2.2014, zu dem der Beklagte keine Stellungnahme abgegeben hat, Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Sie war nicht dem Schlussurteil vorzubehalten. Die Entscheidung über die Kosten der Berufung gegen das Grundurteil ist unabhängig davon, wie später in der Sache selbst entschieden wird, selbst wenn der Kläger im Verfahren über die Höhe teilweise unterliegt. Denn § 97 Abs. 1 ZPO enthält einen Fall der Kostentrennung und legt die Kosten eines endgültig erfolglosen Rechtsmittels immer dem Rechtsmittelkläger auf (BGH, Urt. v. 27.4.1970 - III ZR 49/69, BGHZ 54, 21; OLG Oldenburg, Urt. v. 18.2.1992 - 5 U 122/91, JurBüro 1992, 492; Lackmann, in: Musielak, ZPO, 13. Aufl., § 97 Rz. 3; Schulz in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 97 Rz. 6; Musielak in MünchKomm/ZPO, § 304 Rz. 36). Der abweichenden Ansicht, wonach die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens dem Schlussurteil vorbehalten werden soll, um der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass der das Grundurteil erstreitende Kläger im Betragsverfahren teilweise oder gänzlich unterliegt (OLG Frankfurt, Urt. v. 25.7.1986 - 10 U 55/85, NJW-RR 1988, 1213; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.5.2003 - 7 U 197/02, OLGReport 2004, 26; OLG Hamm, Urt. v. 3.5.2010 - 6 U 142/09, MDR 2010, 1186), folgt der Senat nicht. Der BGH hat trotz der geäußerten Kritik an seiner Rechtsprechung festgehalten (BGH, Urt. v. 14.10.2010 - I ZR 212/08, GRUR 2011, 546, Rz. 36). Zudem muss berücksichtigt werden, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsmittels gegen das Grundurteil ohne Grund veranlasst hat und es schon deshalb berechtigt ist, ihn mit den Kosten zu belasten. Schließlich werden einer Partei auch in anderen Fällen die Kosten des Rechtsmittels gegen eine Zwischenentscheidung auferlegt, auch wenn sie letztlich in der Hauptsache obsiegt, so z.B. im Falle einer erfolglosen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs (vgl. Jaspersen/Wache, in: BeckOK ZPO, Stand: 1.1.2014, § 97 Rz. 13).
Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils war nicht veranlasst.
Berufungsstreitwert: 5.646,49 EUR.
Fundstellen
Haufe-Index 7555456 |
BauR 2014, 1182 |