Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Gründe
I.
Im Grundbuch von Remscheid Blatt .. des Amtsgerichts Remscheid ist die Beteiligte zu 1 als Alleineigentümerin des Grundstücks Gemarkung Remscheid Flur 169 Flurstück 250, eingetragen.
Die Beteiligte zu 1 bewilligte der Beteiligten zu 2 mit notariellem Vertrag vom 27. März 2008 (UR-Nr. 550/2008, Notar Dr. H., Düsseldorf) die Eintragung einer u. A. wie folgt bezeichneten beschränkt persönlichen Dienstbarkeit:
"…
Die E. ist berechtigt, auf dem Grundstück Wärmeerzeugungsanlagen in dem dafür in der anliegenden Zeichnung dargestellten Heizraum zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Die Wärmeerzeugungsanlagen dürfen auch zur gleichzeitigen Stromerzeugung benutzt werden (Kraft-Wärme-Kopplung).
Die E. ist berechtigt, das Grundstück und die darauf errichteten Gebäude jederzeit zu betreten, um die Wärmeerzeugungsanlagen zu errichten, in oder außer Betrieb zu setzen, zu warten, zu überwachen oder sonstige Arbeiten an ihnen vorzunehmen.
Der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks verpflichtet sich, es zu unterlassen, auf dem dienenden Grundstück Anlagen zur Erzeugung von Wärme für Heizung (und ggf. Warmwasser) zu errichten, zu unterhalten oder zu betreiben oder durch Dritte errichten, unterhalten oder betreiben zu lassen oder deren Errichtung, Unterhaltung oder Betrieb zu dulden oder zur Versorgung des Grundstücks von Dritten Wärme für Heizung (und ggf. Warmwasser) zu beziehen. …"
Die Beteiligten haben unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Urkunden beantragt, "die Dienstbarkeit in das Grundbuch einzutragen".
Das Grundbuchamt hat die Eintragung im Grundbuch von Remscheid Abteilung II Blatt …unter lfd. Nr. 5 wie folgt vorgenommen:
"Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wärmeerzeugungsanlagerecht verbunden mit einer Betretungsbefugnis) für die E. GmbH & Co KG; Düsseldorf.
Bezug: Bewilligung vom 27.03.2008 (UR-Nr. 550/2008, Notar Dr. H., Düsseldorf).
Eingetragen am 18.04.2008."
Die Beteiligte zu 2 hat beantragt, die Eintragungen wie folgt zu ändern:
"Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Recht zur Errichtung und Betrieb einer
Wärme- und Stromerzeugungsanlage; Wärmeerzeugungs- und -bezugsverbot) zugunsten der E. GmbH & Co KG, Düsseldorf.
Bezug: Bewilligung vom …"
Sie hat geltend gemacht, die zur Umschreibung der Dienstbarkeit gewählte Formulierung sei zu unbestimmt, da sich hieraus insbesondere das Verbot des Grundstückseigentümers, zur Versorgung seines Grundstück Wärme von Dritten zu beziehen, nicht hinreichend deutlich ergebe.
Das Grundbuchamt (Rechtspflegerin) hat - nach Hinweis - am 12. November 2009 den Antrag zurückgewiesen, weil es bei Alleinvertriebsrechten teils positiven teils negativen Inhalts ausreiche, die Dienstbarkeit als Benutzungsrecht zu umschreiben und hinsichtlich des Verbotsinhalts auf die Eintragungsbewilligung Bezug zu nehmen.
Hiergegen beschwert sich die Beteiligte zu 2 und macht geltend, die Kurzbezeichnung "Wärmeerzeugungsanlagenrecht" lasse das exklusive Versorgungsrecht gemäß Ziffer 3 der Bewilligungsurkunde nicht aus dem Grundbuch selbst erkennen. Bei den zur Eintragung begehrten Unterlassungsverpflichtungen ("Wärmeerzeugungs- und - bezugsverbot") handele es sich nicht bloß um "unselbständige Anhänge" des Anlagenrechts.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 25. November 2009 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, §§ 18 Abs. 1, 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1, 2 GBO. Insbesondere steht § 71 Ab. 2 Satz 1 GBO, wonach die Beschwerde gegen eine Eintragung unzulässig ist, nicht entgegen. Die unbeschränkte Beschwerde gegen eine Eintragung ist statthaft, und zwar wenn sie auf eine Berichtigung der Fassung abzielt (OLG Zweibrücken, FG-Prax 2007, 161; BayObLG Rpfleger 2002, 303; LG München II Beck RS 2008 04930; Demharter GBO 27. Auflage 2010 § 71 Rdz. 46) ebenso, wie wenn mit ihr die Ergänzung einer unvollständigen Eintragung in der Weise verlangt wird, dass eine fortgelassene Bestimmung zum Gegenstand einer neuen selbständigen Eintragung gemacht wird (Demharter a.a.O. Rdz. 48).
2.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Das Grundbuchamt hat zu Unrecht das auf Ergänzung der Eintragung bzw. ihrer Fassung gerichtete Gesuch der Beteiligten zu 2 abgelehnt.
a)
Hinsichtlich der Fassung der Eintragung ist zu beachten, dass nach § 874 BGB eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nur hinsichtlich der näheren Bezeichnung des Rechtsinhalts möglich ist. Der wesentliche Inhalt des Rechts, also die allgemeine Rechtsnatur und die besondere Art des Rechts müssen daher im Eintragungsvermerk gekennzeichnet sein, weshalb die Eintragung im Grundbuch den Inhalt der Grunddienstbarkeit seinem Wesenskern nach schlagwortartig angeben muss (BGH NJW 1961, 2157; OLG München Rpfleger 2008, 480; Staudinger-Mayer, BGB 2009 § 1018 Rdz. 26). Hinsichtlich der näheren inhaltlichen Ausgestaltung des Rechts kann dann auf die Eintragungsbewill...