Verfahrensgang
LG Kleve (Aktenzeichen 2 O 92/99) |
Gründe
Die nach §§ 19 Abs. 2 S. 3 BRAGO, 104 Abs. 3 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige "Erinnerung" der Antragsteller hat keinen Erfolg.
Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß ist nach teilweiser Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 19 BRAGO zugunsten der Antragsteller gegen den Antragsgegner der Differenzbetrag zwischen der nach dem Gesamtstreitwert von 19.000 DM berechneten Wahlanwaltsvergütung und der Wahlanwaltsvergütung nach dem Wert von 10.000 DM, für den Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, festgesetzt worden. Mit dem von ihnen eingelegten Rechtsmittel erstreben die Antragsteller stattdessen die Festsetzung des Differenzbetrages zwischen der nach dem Gesamtstreitwert berechneten Wahlanwaltsvergütung und der nach § 123 BRAGO aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung. Dieses Begehren ist nicht gerechtfertigt.
Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung an, die bei teilweiser Gewährung von Prozeßkostenhilfe die vom Mandanten zu zahlende Vergütung des Anwalts auf die Differenz zwischen der bezüglich der Angelegenheit im ganzen geschuldeten Vergütung und der bezüglich des von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe umfaßten Teils geschuldeten Vergütung beschränkt (vgl. dazu BGHZ 13, 373; Pfälz. OLG Zweibrücken JurBüro 1995, 424; HansOLG Hamburg JurBüro 1995, 426; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 122 Rdnr. 8; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl., § 13 Rdnrn. 31, 32; Zöller/Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 121 Rdnr. 45; Hansens JurBüro 1988, 145 ff.; Enders JurBüro 1995, 169, 172). Für diese und damit gegen die von den Antragstellern unter Berufung auf das OLG Köln (JurBüro 1981, 1011, 1013) vertretene Auffassung spricht entscheidend, daß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dem beigeordneten Rechtsanwalt im Bereich der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe jeden Anspruch gegen die Partei selbst versagt. Hinsichtlich des von der Beiordnung umfaßten Teils des Streitstoffs ist daher ausschließlich die Staatskasse Anspruchsgegner des beigeordneten Rechtsanwalts. Diesem ist auch zuzumuten, gemäß der Beiordnung tätig zu werden, soweit ein Unterschied in der Höhe zwischen der Vergütung des Wahlanwalts und der aufgrund Beiordnung zustehenden Vergütung besteht (vgl. Pfälz. OLG Zweibrücken JurBüro 1995, 424; HansOLG Hamburg JurBüro 1995, 426).
Auch eine entsprechende Anwendung des § 13 Abs. 3 BRAGO kommt nicht in Betracht. Danach berechnete sich die von der Partei allein geschuldete Vergütung nach dem Wert, für den Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt ist mit der Einschränkung, daß der Rechtsanwalt insgesamt höchstens die Wahlanwaltsvergütung aus dem Gesamtwert erhält. Insoweit stünde die bedürftige Partei indessen hinsichtlich des über die Prozeßkostenhilfebewilligung hinausgehenden Teils des einheitlichen Auftrags schlechter als die nicht bedürftige Partei. Außerdem ist auch diese Berechnung nicht mit § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vereinbar. Wenn der beigeordnete Rechtsanwalt im Umfang seiner Beiordnung seine Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen darf, so betrifft das gerade die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Vergütung nach § 123 BRAGO nach dem Wert der Beiordnung. Diese Differenz darf der Rechtsanwalt auch nicht deshalb fordern, weil die Partei ihm einen weitergehenden Auftrag erteilt hat (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, a.a.O., § 122 Rdnr. 8).
§ 49 b Abs. 1 BRAO kommt insoweit keine Bedeutung zu. Nach dieser Bestimmung ist es für den Rechtsanwalt unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als dies die BRAGO vorsieht, soweit diese nichts anderes bestimmt. Da die Anwaltsvergütung bei Gewährung von Prozeßkostenhilfe in §§ 121 ff. BRAGO geregelt ist und sich die Wirkungen der Prozeßkostenhilfe aus der ZPO ergeben, die jedenfalls eine andere Bestimmung im Sinne von § 49 b Abs. 1 BRAO darstellt, liegt ein Verstoß sämtlicher zur Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung bei teilweiser Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vertretenen Ansichten gegen § 49 b Abs. 1 BRAO entgegen der von den Antragstellern vertretenen Auffassung nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2962374 |
MDR 2001, 57 |
OLGR Düsseldorf 2000, 388 |
AGS 2001, 66 |
AGS 2002, 175 |
MittRKKöln 2001, 144 |