Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe
Der zulässig gestellte Antrag ist nicht begründet.
Ist durch das angefochtene Urteil eine Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro und auch keine Nebenfolge verhängt, wird die Rechtsbeschwerde nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist in einem solchen Fall kein gesetzlich vorgesehener Zulassungsgrund.
Einer der hier eröffneten Zulassungsgründe liegt nicht vor. Insbesondere macht der Betroffene ohne Erfolg die Versagung des rechtlichen Gehörs geltend, weil er erfolglos die Herausgabe der Messreihe / Messserie zur hier gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung sowie der Lebensakte bzw. von Nachweisen zu Wartung, Reparatur und Änderungen an dem eingesetzten Geschwindigkeitsmessgerät begehrt habe. Die Ausführungen zu einer vermeintlichen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) decken eine Gehörsverletzung nicht auf.
a)
Allein in der unterbliebenen Auseinandersetzung mit dem Begehren des Betroffenen in den Urteilsgründen liegt keine Versagung des rechtlichen Gehörs begründet, weil sich das Amtsgericht, wie in der Rechtfertigungsschrift mitgeteilt, mit diesem in der Hauptverhandlung befasst hat. Ob dabei einfachgesetzliches, förmliches Recht verletzt worden ist, ist ohne Belang (BVerfG NJW 1996, 45 f.).
b)
Auch die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes in dem vom Betroffenen angeführten Beschluss vom 27. April 2018 (Lv 1/18) verhelfen dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.
Der Verfassungsgerichtshof (a. a. O., Rn. 37 nach juris m. w. N.) stellt nicht in Zweifel, dass Einsichtsgesuche der hier gegenständlichen Art gegenüber der Verwaltungsbehörde zu verfolgen sind und nicht erst in der Hauptverhandlung erstmalig verbunden mit dem Antrag auf Aussetzung derselben gestellt werden dürfen (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2015, Az. IV-2 RBs 63/15, juris = NZV 2016, 140, 142; vgl. auch § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG). Kommt die Verwaltungsbehörde dem nicht nach, hat der Betroffene sein Begehren im Wege des § 62 OWiG weiterzuverfolgen (Senat a. a. O.). Das ist hier anders als in dem vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes entschiedenen Fall nicht geschehen. Die Rechtfertigungsschrift teilt zu einem solchen Antrag lediglich mit, dessen Stellung sei durch den Verteidiger des Betroffenen in der Schrift, mit der dieser bei der Verwaltungsbehörde die hier gegenständlichen Einsichtsrechte geltend gemacht habe, für den Fall der Ablehnung desselben erklärt worden. Eine wirksame Anfechtung der ablehnenden Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist damit jedoch nicht erfolgt, weil Entscheidungen nicht vor deren Erlass angefochten werden können (BGHSt 25, 187, 189).
Schon allein deswegen kommt eine Versagung des rechtlichen Gehörs auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Fehlens einer Entscheidung nach § 62 OWiG in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Fundstellen